Fristberechnung
§ 57 II VwGO -> § 222 ZPO -> §§ 187ff. BGB
Feiertage: § 57 II VwGO iVm § 222 II ZPO
Unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung
§ 58 II VwGO
Problem: Rechtsbehelfs wird (fristgerecht) beim unzuständigen Gericht eingelegt und Klagefrist läuft vor Weiterleitung an das zuständige Gericht ab.
Kommt es auf die Einlegung oder den Eingang beim zuständigen Gericht an?
§ 83 VwGO -> § 17b I 2 GVG -> Frist gewahrt
Aber: Einlegung beim falschen Gericht wahrt nicht die Frist, da ansonsten jeder Rechtsbehelf beim falschen Gericht eingereicht werden könnte, ohne dass es Nachteile bedeutetn würde
Anfechtungsklage
§ 74 I 1 VwGO: Ab Moment der Bekanntgabe einen Monat
Versagungsgegenklage
§ 72 II, I VwGO: Ebenfalls einen Monat nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung
Untätigkeitsklage
es gibt keinen Zeitpunkt an den angekmüpft werden könnte -> daher auch keine Klagefrist
Aber: § 75 S.2 VwGO: mindestens 3 Monate
Allgemeine Leistungsklage
keine Frist - nur Verwirkung
Feststellungsklage
keine Frist
Fortsetzungsfeststellungsklage
Direkte Anwendung
Analoge Anwendung
Klagefrist des § 74 I muss eingehalten werden
e.A: analog § 74 I VwGO
h.M: keine Frist erforderlich; aber Verwirkung
Normenkontrollantrag
Jahresfrist, vgl. § 47 II 1 VwGO
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