Beschaffenheit
Zur Beschaffenheit gehört unstrittig jede der Sache unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaft.
Beschaffenheitsvereinbarung (i.S.v. § 434 BGB)
Eine Beschaffeneheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Objektiver Sittenverstoß (i.S.v. § 138 I BGB)
Ein objektiver Sittenverstoß liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Schuldnerknebelung
Eine gegen die guten Sitten verstoßende Schuldnerknebelung liegt vor, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen und persönlichen Handlungsfreiheit nicht nur unerheblich beschränkt wird; das Verhalten des Vertragspartners muss also zu einer übermäßigen, nicht zumutbaren Freiheitsbeschränkung des Schuldners führen.
Übersicherung
Eine Übersicherung liegt vor, wenn sich der Gläubiger wesentlich größere Teile des Schuldnervermögens reserviert, als er zu seiner Befriedigung benötigt.
Rechtsmangel
Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die verkaufte Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB
Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist.
Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des anderen, in dessen Pflichtenkreis tätig ist.
Werkvertrag
Wesen des Werkvertrages ist die Verpflichtung des Unternehmers, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ähnelt der Natur des Werkvertrages insofern, als auch er eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt hat. Im Unterschied zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag jedoch das bloße Wirken, d.h. die Arbeitsleistung als solche und nicht ein gegenständliches, fassbares Arbeitsergebnis wie beim Werkvertrag geschuldet.
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, soweit ein endgültiges, dauerhaftes Leistungshindernis vorliegt. Ist die Leistung nachholbar scheidet Unmöglichkeit aus.
Abnahme i.S.d. § 640 BGB
Die Abnahme des Werkes ist die körperliche Entgegennahme unter Anerkennung der vertragsgemäßen Erbringung.
Abnahme i.S.d. § 644 BGB (Werkrecht)
Abnahme bedeutet grundsätzlich die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.
Zuwendung
Zuwendung ist die dauerhafte rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Übertragung eines Vermögenswertes vom Schenker auf den Beschenkten, sofern sie nicht durch die Vertragsarten Leihe, Auftrag, unentgeltliche Verwahrung erfasst wird.
eingebracht (i.R.d. Vermieterpfandrechtes; gemeint ist eine Sache)
Eingebracht ist eine Sache, die mit dem Willen des Mieters und nicht nur vorübergehend (wie z.B. Ansichts- oder Probesendungen) in die Mieträume eingebracht worden ist.
Als eingebracht gelten dabei auch solche Sachen, die bestimmungsgemäß nur zu einem vorübergehenden Zweck in den Räumen verbleiben sollen, wie z.B. Waren eines Kaufmanes oder die vom Mieter auf dem Grundstück hergestellten Produkte. Das Einbringen stellt einen Realakt dar, so dass nach h.M. Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
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