Gemeingefährliche Krankheiten (i.S.d. Art. 74 I Nr. 19 GG)
Unter gemeingefährlichen Krankheiten werden in der Bevölkerung weit verbreitete Leiden verstanden, die zu schwerer Gesundheitsschädigung oder zum Tode führen können.
(Als Hauptbeispiel für eine gemeingefährliche Krankheit im Sinne des Art. 74 I Nr. 19 Gg wird regelmäßig die Krankheit “Krebs” genannt. Von dem Kompetenztitel sind dabei nicht nur Maßnahmen zur Bekämpfung der akuten Erkrankung, sondern auch Präventionsmaßnahmen, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen, gedeckt. ABER z.B. nicht Gefahren durch Passivrauchen, da Passivrauchen selbst keine gemeingefährliche Krankheit ist.)
Recht der Gifte (i.S.v. Art. 74 I Nr. 19 GG)
Traditionell werden zu den Giften im Sinne des Art. 74 I Nr. 20 GG nur Substanzen gerechnet, die von vorneherein bzw. nach ihrer normalen Beschaffenheit für Mensch und Tier schwer gesundheitsschädlich oder tödlich wirken können. Solche Substanzen werden herkömmlich durch das Chemikaliengesetz erfasst.
(Vorhandensein toxischer Substanzen, wie bei Tabak, reicht zur Qualifizierung als Gift nicht aus)
Luftreinhaltung (i.S.v. Art. 74 I Nr. 24 GG)
Der Begriff Luftreinhaltung zielt auf den Schutz der Luft vor nachteiliger Veränderung ihrer Zusammensetzung. (Im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung; Maßnahmen, die nicht primär dem Umweltschutz dienen, sondern allenfalls einen positiven Nebeneffekt auf die Umwelt ausüben, können nicht auf Art. 74 I Nr. 24 GG gestützt werden.)
Republik
“keine Monarchie”, wobei die Bezeichnung “Monarchie” hier nicht die Frage der Staatsträgerschaft (das ist die Abgrenzung zur “Demokratie”), sondern die Frage des Staatsoberhauptes betrifft.
Monarchie ist eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt aufgrund familien-/erbrechtlicher Umstände auf Lebenszeit in sein Amt gelangt.
Eine Republik liegt vor, wenn das Staatsoberhaupt seine Legitimation durch das Volk erhält und nur auf Zeit gewählt wird.
Sozialstaatsprinzip
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Soziale Gerechtigkeit ist ein Verteilungssystem, das jeder Schicht der Bevölkerung eine wirtschaftliche und kulturelle Existenz auf angemessenem Niveau einräumt. Soziale Sicherheit verlangt die Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die für den Krisenfall die notwendige Daseinshilfe gewähren. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, Vorsorge zur Existenzsicherung zu treffen und einen bestimmten sozialen Mindeststandard zu gewährleisten (Sozialhilfe, Steuerfreiheit des Existenzminimums). Die Exektuive, bei der Ermessensausübung soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Das Sozialstaatsprinzip kann in Ausnahmefällen im gesetzlich nicht geregelten Berech das Recht oder die Pflicht zur Erbringung von Leistungen begründen. Die Rechtsprechnung, bei der Auslegung/ Anwendung von Gesetzen soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft iSd Art. 72 II GG
Einheitliche Rechtsregeln können in Bereichen erst erforderlich werdne, wenn sich unmittelbar aus der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung desselben Lebenssachverhalts erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr, also Bedrohungen für die Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat ergeben können.
Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland iSd Art. 72 II GG
Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets und damit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist ein Bundesgesetz jedenfalls dann erforderlich, wenn es die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern sorgen will.
echte Rückwirkung
Ein Gesetz greift nachträglich - ändernd oder erstmals regelnd - in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte ein.
unechte Rückwirkung
Ein Gesetz wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet Rechtspositionen nachträglich.
(Organ-)Teile des Bundestages iSd § 63 Hs. 2 BVerfGG
Organteile iSd § 63 Hs. 2 BVerfGG sind die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des Bundestages, wie zB Fraktionen und Ausschüsse de Bundestages. Der einzelne Abgeordnete ist jedoch keine solche “Untergliederung”, sondern Mitglied des Bundestages.
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