Schema
I. Wirksame Ehe
II. Kein Getrenntleben der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, § 1357 Abs. 3 BGB
III. Wirksamer Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch einen Ehegatten
IV. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB
V. Aus den Umständen darf sich nichts anderes ergeben, § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
VI. Kein Ausschluss der Schlüsselgewalt nach §§ 1357 Abs. 2, 1412 BGB
Angemessenheit
Angemessen sind solche Geschäfte, die sich im Rahmen der nach außen in Erscheinung getretenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten der konkreten Familie halten.
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