Grundsätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten GAA
• Zuständigkeit für Maßnahmen aus Anlass der Sprengung von GA liegt bei den jeweils örtlich zuständigen § 4‐Behörden.
• Die Führungsverantwortung geht mit Kenntnisnahme auf die zuständige § 4‐ Behörde über.
• Dazu hat die „Tatortbehörde“ unverzüglich alle relevanten Erkenntnisse, die für die Einsatzbewältigung und die Führungsübernahme erforderlich sind, zu übermitteln.
• Die „Tatortbehörde“ sowie die PP mit Autobahnpolizei bleiben verpflichtet, Maßnahmen des Ersten Angriffs und sonstige notwendige Maßnahmen unter Berücksichtigung dieser Vorschrift und auf der Grundlage der mit der zuständi‐ gen § 4‐Behörde abgestimmten Planentscheidungen zu treffen.
Aufgaben und Zuständigkeiten in besonderen Fällen
Ergeben sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Spren‐ gung oder Vorbereitungshandlung, führt grundsätzlich die für den potentiellen Tatort zuständige § 4‐Behörde.
Bei einer zu erwartenden Einreise aus einem anderen Land oder dem Ausland ohne konkrete Hinweise auf einen potentiellen Tatort in NRW führt grundsätz‐ lich die zuständige § 4‐Behörde, die nach Übertritt der Landesgrenze bzw. nach Grenzübertritt zuerst betroffen ist.
Ersucht im Zusammenhang mit der Sprengung von GA ein anderes Land um die Bildung eines regionalen Einsatzabschnitts, veranlasst das LZPD NRW ‐ nach Zustimmung durch das für Inneres zuständige Ministerium ‐ die Einrichtung eines Landesabschnitts NRW (EA NRW).
Taktische Ziele
Abwehr von Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und bedeutende Sachwerte
Verhindern einer Tatausführung durch offene oder verdeckte Maßnahmen
schnellstmögliches Gewinnen von Erkenntnissen zum Fluchtfahrzeug und diesbezüglicher Fluchtrichtung
Lokalisieren der Täter
Einschränken des Einwirkungsbereichs der Täter an einer taktisch günstigen Örtlichkeit
Festnahme der Täter / Verhindern der Flucht
Gewährleisten einer beweissicheren Verfolgung von Straftaten
Leitlinien
Die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte hat oberste Priorität. Die Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen hat sich hieran zu orientieren.
Sind die durch eine Verfolgungsfahrt entstehenden Gefahren für Unbeteiligte oder eingesetzte Kräfte größer als die durch den Anlass gegebenen Gefahren, ist die Verfolgung abzubrechen.
Bei der Verhinderung und Beendigung der Flucht sowie bei Durchführung von Maßnahmen am Tatort und Tatmitteln, sind die anlassbezogenen Gefahren des Phänomens unter besonderer Beachtung der Eigensicherung angemessen zu berücksichtigen.
BAO GAA
BAO Verfolgung
Verfolgung
Fluchtbereich
Ermittlung
Gem. Landesteil K
rammen/blockieren darf nur durch PF freigegeben werden
Alles per Funk durchgeben
BAO einrichten
Nicht mehr als zwei Fahrzeuge ( ein Kletten/ ein Sicherungsfahrzeug)
Grenzüberschreitende Nacheile
Grenzüberschreitende Nacheile bezeichnet die über die Staatsgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzte Verfolgung einer Person, die auf frischer Tat bei der Begehung einer bestimmten Art von Straftat betroffen wurde oder der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird.
Voraussetzungen für die Nacheile:
wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit konnten die ersuchten Behörden nicht zuvor unterrichtet werden; oder
die Behörden wurden unterrichtet, konnten jedoch nicht rechtzeitig zur Stelle sein, um die Verfolgung zu übernehmen;
spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit den Behörden des ersuchten Staates auf;
die Verfolgung wird eingestellt, sobald der ersuchte Staat dies verlangt.
Einschränkung der Nacheilebefugnis
räumliche Begrenzung:
einige Staaten gestatten dieNacheile in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, andere beschränken sie auf eine bestimmte Anzahl von Kilometern nach Überschreiten der Grenze
zeitliche Begrenzung:
Nach Ablauf einer vorgegebenen Frist ist die Nacheile einzustellen
Einschränkung der Befugnisse der nacheilenden Beamten:
Einige Staaten räumen ihnen ein Festhalterecht ein, andere nicht. Ungeachtet dessen sind die Beamten im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Nacheile erfolgt, in Ausübung des Jedermann- Rechtes einen auf frischer Tat betroffenen Täter festzuhalten. Die länderspezifischen Rechtslagen und Einschränkungen sind in nationalen MErkblättern festgelegt.
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