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Akf´s zum auswendig lernen

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by Johannes E.

Welche Immobilien können verwertet werden und wie können diese verwertet werden ?

Immobilien wie Grundstücke (bebaut und unbebaut), Häuser, Eigentumswohnungen, Teileigentum (z. B. Garagen) und Rechte an Grundstücken (z. B. Wohnrechte).




Zwangsversteigerung:

  • Zuständig ist das Amtsgericht als Zwangsvollstreckungsgericht im Bezirk, in dem sich die Immobilie befindet.

  • Ziel ist die Begleichung oener Geldforderungen des Gläubigers oder die Auflösung von Gemeinschaften.

  • Verfahren gemäß Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

  • Antrag beim Amtsgericht erforderlich, Bekanntmachung, Festsetzung des Grundstückswertes, öentlicher Versteigerungstermin, Verteilung des Erlöses, Löschung früherer Eintragungen im Grundbuch.

Zwangsverwaltung:

  • Alternative zur Zwangsversteigerung, angeordnet vom Zwangsversteigerungsgericht.

  • Ziel ist die Begleichung oener Geldforderungen durch Verwertung des Ertrags der Immobilie.

  • Zwangsverwalter (Sequester) verwaltet die Immobilie und zieht Erträge ein, um die Forderungen zu begleichen.

  • Der Zwangsverwalter tritt in Mietverträge ein, um die Erträge zu nutzen.

Sicherungshypothek:

  • Vorsorgliches Sicherungsmittel, um dem Gläubiger eine Rangstelle im Grundbuch zu sichern, wenn andere Gläubiger vollstrecken.

  • Kein direkter Gelderhalt für den Gläubiger.

  • Unterscheidung zwischen Briefhypothek und Zwangssicherungshypothek.

    • Die Zwangssicherungshypothek ist eine Buchhypothek und erfordert keine Ausstellung eines Hypothekenbriefs.

    • Es muss eine offene Forderung des Gläubigers vorliegen, die einen Mindestwert von 750 Euro hat


A hat an B Wohnung vermietet. B ist Mietnomade und Messi. Als B auszieht muss A die Wohnung von Ungeziefer und Unrat durch ein Reinigungsunternehmen reinigen lassen. Erklären sie die Begriffe Hauptpflichten, Nebenpflichten, Schutzpflichten, Primärpflichten, Sekundärpflichten mit entsprechenden Normen und jeweils einem Beispiel zum geschilderten Fall.

1. **Hauptpflichten:**

   - Hauptpflichten im Mietverhältnis sind die wesentlichen Verpflichtungen der Vertragspartner. Beispielsweise die Pflicht des Vermieters (A), dem Mieter (B) den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewähren (§ 535 BGB).

 

2. **Nebenpflichten:**

   - Nebenpflichten sind zusätzliche Verpflichtungen, die aus dem Mietverhältnis abgeleitet werden können. Hier könnte A die Nebenpflicht haben, die Wohnung in einem zumutbaren Zustand zu halten, um einen Befall von Ungeziefer zu verhindern (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

3. **Schutzpflichten:**

   - Schutzpflichten bestehen darin, die andere Vertragspartei vor Schäden zu bewahren. Im vorliegenden Fall hat A eine Schutzpflicht, die Wohnung in einem hygienischen Zustand zu halten, um Schäden durch Ungeziefer und Unrat zu verhindern.

 

4. **Primärpflichten:**

   - Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (Besitzverschaffung an der Sache) und die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand halten (Instandhaltungspflicht) (§ 535 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die vereinbarte Miete bezahlen und die Mietsache nach Mietende zurückgeben (§ 535 Abs. 2 BGB). S.19 Recht II

 

5. **Sekundärpflichten:**

   - Sekundärpflichten sind untergeordnete Verpflichtungen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Hier könnte die Verpflichtung zur Reinigung der Wohnung nach dem Auszug eine Sekundärpflicht sein.

 

Beispiele für Normen:

- Hauptpflichten: § 535 BGB (Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung).

- Nebenpflichten: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache).

- Schutzpflichten: Ableitung aus den allgemeinen Verpflichtungen im Mietverhältnis.

- Primärpflichten: § 535 BGB (Kernpflichten im Mietverhältnis).

- Sekundärpflichten: Spezifizierung durch vertragliche Vereinbarungen oder Ableitung aus den Umständen.

Laura Rosenkranz hat sich von einer Freundin ein Buch geliehen.

Als Sabine Ebert das Buch bei ihr sieht, erkennt sie darin das Buch, das ihr vor kurzem gestohlen wurde (was sie dadurch beweisen kann, dass ihr Name darin vermerkt ist) und nimmt es Laura Rosenkranz weg.

 

Kann Laura Rosenkranz die Herausgabe des Buchs von Sabine Ebert verlangen?

Begründen Sie Ihre Antwort. 6pkt



Nein, Laura Rosenkranz kann nicht die Herausgabe des Buches verlangen. Gemäß §  985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Eigentümer des Buches ist Sabine Ebert. Laura Rosenkranz ist lediglich mittelbare Besitzerin des Buches nach § 868 BGB. Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung nach §§ 861, 862 BGB hat Laura Rosenkranz ebenfalls nicht, da ihr Besitz aufgund des vorausgegangen Diebstahls des Verleihers fehlerhaft ist.

In diesem Fall könnte Laura Rosenkranz, da sie das Buch von einer Freundin ausgeliehen bekommen hat und nicht wusste, dass es sich um das gestohlene Buch von Sabine Ebert handelte, als gutgläubige Besitzerin angesehen werden. Somit könnte Sabine Ebert gemäß § 935 BGB ihr Eigentum an dem Buch zurückfordern.

Daher kann Laura Rosenkranz die Herausgabe des Buchs von Sabine Ebert nicht erfolgreich verlangen, wenn Sabine nachweisen kann, dass sie der rechtmäßige Eigentümer des Buchs ist und Laura es gutgläubig von einem Nichtberechtigten erhalten hat.

 

Nein, gemäße §985 BGB kann nur der Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangen und Laura Rosenkranz ist nur Besitzer.

Ein Kind schwimmt raus und ruft scherzhaft "Hilfe!". Der Bademeister rettet das Kind und reißt dem Kind versehentlich die Armbanduhr ab. Kann das Kind aufgrund von GoA auf Schadenersatz klagen?


 


§ 677 Pflichten des Geschäftsführers:

"Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert."

 

Den mutmaßlichen Willen hat er ja offensichtlich erfüllt, das Kind musste ja theoretisch gerettet werden. Den wirklichen konnte er nicht erahnen.

 

Deswegen habe ich noch § 680 - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr - rausgesucht:

"Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten."

 

 

Die Gefahr war augenscheinbar dringend. Jetzt kann dem Bademeister nach § 680 lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

 

Anspruchsgrundlage des §823

Vorsatz: auf keinen Fall, er hat die Uhr nicht absichtlich entfernt.

Grobe Fahrlässigkeit: kann man nicht hundertprozentig beurteilen, schließlich wissen wir nichts genaues vom Ablauf. Es kann allerdings die Annahme getroffen werden, dass ein ausgebildeter Bademeister durchaus weiß, mit welcher Taktik und Technik ein Kind gerettet werden sollte.

 

Daher sage ich, dass das Kind oder die Familie aufgrund von GoA nicht klagen kann.

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Johannes E.

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