Strafbare Handlung
Eine Strafrechtliche Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten.
Tatbestand
gesetzlich normierten Voraussetzung eines bestimmten Delikts
Begehungsdelikte
Tatbestände die ein bestimmtes aktives Verhalten veraussetzen
Unterlassungsdelikte
Täter erfüllt TB, wenn er eine Handlung unterlässt
Kausalität
Ursache des tatbestandlichen Erfolges
ist jede(s) (unterlassen, aktive) Handlung,
die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Vorsatz
…ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände
Fahrlässigkeit
Ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit der Rechtsgutverletzung
Bedingter Vorsatz
Hat die Tatbestandsverwirklichung für möglich, nimmt den Erfolg\ Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf
Bewusste Fahrlässigkeit
Hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich, vertraut aber darauf, dass Erfolg/ TBverwirklichung nicht eintritt.
Gemeinsamer Tatentschluss
Einverständnis der Beteiligten eine bestimmte Tat als gleichberechtigte Partner zu begehen
Gesundheitsschädigung
Als Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung einer körperlichen oder seelischen Krankheit zu verstehen.
Krankheit i.s dieser Vorschrift ist jede Pathologische Störung der normalen Lebensfunktion des Körpers ( ode einzelne Organe)
Körperliche Misshandlung
Als körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung anzusehen, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Sache
… ist jeder körperliche Gegenstand
Beweglich
beweglich ist eine Sache wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
Fremd
Fremd ist eine Sache wenn sie aus Sicht des Täters
im Allein-oder im Miteigentum eines anderen steht
-Täter darf nicht Alleineigentümer sein.
-Täter kann aber Miteigentümer sein
Wegnahme
ist der Bruch fremden und Errichtung neuen (nicht notwendigerweise Tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen
Gewahrsamsbruch
ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber
Begründung neuen Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet , wenn die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausgeübt werden kann
Zueignungsabsicht
Wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wird (Enteignungsvorsatz)
und
die Absicht hat zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen
bzw. die Sache oder deren Sachwert seinem Vermögen zuzuführen (Aneignungspflicht)
Rechtswidrige ZEA
Antwort als Satz:
Der Täter hat keinen fälligen oder einredefreien Rechtsanspruch auf die “Sache” und deshalb war die Zueignung rechtswidrig.
Beschädigt
Jede körperliche Einwirkung, durch die eine Sache in ihrer Substanz oder ihrer bestimmungsmäßigen Brauchbarkeit (=Funktion) nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde.
(Substanzverletzung)
Jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung einer Sache
(Brauchbarkeitsminderung)
Wenn die Sachen nur noch eingeschränkt für den vorgesehen Zweck verwendet werden kann.
Zerstört
(Darunter versteht man)
jede körperliche Einwirkung,
durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit (=Funktion) einer Sache völlig aufgehoben ist.
(Brauchbarkeitsaufhebung)
Liegt vor, wenn die Sache nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.
Veränderung des Erscheinungsbildes
Liegt vor, wenn die Oberfläche der Sache sichtbar in einen anderen Zustand versetzt wird
Unbefugt
Gegen oder ohne den Willen des Eigentümers
Anvertrautheit
Liegt vor,
wenn die Sache dem Täter mit der Maßgabe überlassen wurde,
mit ihr im Interesse oder nach Weisungen des Eigentümers zu verfahren,
oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
Andere Person
Eine andere Person ist jeder lebendige Mensch, außer der Täter selbst
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