Grundgesetz
> Elementar für die Entwicklung der Rechtsordnung der BRD
Bundesverfassungsgericht in besonderer Funktion: trägt wesentlich zur Verwirklichung der Verfassungsordnung bei
Entworfen 1948 vom Verfassungskonvet auf Herrenchiemsee, verabschiedet 1949 vom Parlamentarischen Rat
Wesentliche Grundgedanken: Negative Erfahrungen aus der Weimarer Republik nicht wiederholen (z.B. Kanzler kann durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden, wobei unmittelbar ein neuer Kanzler gewählt wird, um regierungsfähig zu bleiben)
Eigenschaft, bestimmte Fragen dem “Parteienstreit” zu entziehen (breite Mehrheit für Verfassungsänderung nötig, also 2/3 des Bundestags; Ewigkeitsklausel: “Änderungen des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzesgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, sind unzulässig”)
Gewaltenteilung
In der Geschichte haben sich hohe Machtkonzentrationen problematisch erwiesen, so ist die Macht einzelner Akteuer*innen und Insttutionen begrent, die sich gegenseitig überprüfen (“Checks and Balances”)
Horizontale Gewaltenteilung
Legislative
> Gesetzgebende Gewalt, verschiedene Parlamente (Bundestag und Landtage), schafft gesetzliche Grundlagen des Handelns der Executive
Bundestag: “Arbeitsparlament” im GG festgeschrieben: verabschiedet Gesetze, kontrolliert die Arbeit der Bundesregierung; wird alle 4 Jahre neu gewählt
Bundespräsident: primär repräsentativ, kontrolliert aber auch Gesetze auf Vereinbarkeit mit der Verfassung - “Veto-Spieler” in Gesetzgebung
Judikative
> richterliche Gewalt, alle Gerichte - Verfassungsgerichte besonders, weil die v.a. staatliches Handeln auf Recht- und Verfassungsmäßigkeit prüfen
Bundesverfassungsgericht: hat als einziges Gericht “Normverwerfungsmonopol” im Bezug auf Parlamentsgesetze nach Feststellung von Verfassungswidrigkeit
Executive
> ausführende Gewalt, besteht aus Regierung und (Bundes-, Landes- und Kommunal-)Verwaltung, auch Schulen und Polizei, führt Gesetze aus
Bundesregierung: Bundeskanzlerin als Regierungschefin bildet Spitze der Executive, wird vom Bundestag gewählt, und Bundesminister*innen
besonders: Bundesrat
> nicht eindeutig zu einer Gewalt zuzuordnen:
im GG als “Länderkammer” sowohl Teil der Legislative als auch der Executive
setzt sich aus Mitgliedern der jeweiligen Landesregierungen zusammen
beschäftigt sich mit Dingen, die nicht eindeutig auf Bundes- oder Länderebene eingeordnet werden können (häufig Fragen des Haushalts)
Vertikale Gewaltenteilung
Aufteilung in ein förderales Mehrebenensystem im Bundes- und Landesebene, daher geringe Machtkonzentration und Aufteilung auf viele Akteuere
Länder haben in DE verhältnismäßig viel Macht
Abstimmungsgremien wie Kultusminister- und Innenministerkonferenz
Grundrechte
(Historisch)
Historisch betrachtet: Abwehrrechte gegenüber dem Staat, mittlerweile aber auch zur politischen und gesellschaftlichen Teilhabe
“Jedermanngrundrechte”
Jede*r kann sich auf diese berugen, z.B. Meinungsfreiheit, Menschenwürde, Religions- und Weltanschauungsfreiheit
“Deutschengrundrechte”
nur deutsche Staatsbürger*innen können sich darauf berufen, z.B. Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit
z.B. Meinungs- und Pressefreiheit
nach Art. 5 GG Schützt die Freiheit, Werteurteile zu äußern
z.B. Religions- und Weltanschauungsfreiheit
aus Art. 4 GG schützt Freiheit (nicht) zu glauben sowie die Zugehörigkeit zu einer Religion und öffentliche Ausübung der Religion
z.B. Gleichheitsgrundsatz
nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, sich im Falle einer Ungleichbehandlung verschiedener Grundrechtstragneden sachlich zu rechtfertigen
Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit Freiheitsgrundrechten
Systematik
Schutzbereich
persönlicher Schutzbereich: handelt es sich z.B. um ein Deutschengrundrecht oder Jedermenngrundrecht, Frage der Anwendbarkeit auf juristische Personen
sachlicher Schutzbereich: Gehalte der jeweiligen Grundrechte
Eingriff
Eingriff in den sachlichen Schutzbereich wird betrachtet
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
meist Schwerpunkt der Grundrechtsprüfung
einige Grundrechte können ohne Weiteres durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden (einfacher Gesetzesvorbehalt) und andere Grundrechte dürfen nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Gericht muss das Grundrecht mit anderen Rechten von Verfassungsrang in einen angemessenen Ausgleich bringen - “praktische Konkordanz”) beschränkt werden.
Völkerrecht
traditionell von der Souverätnität der Staaten geprägt
Staat
besteht nach der “Drei-Elemente-Lehre” von Georg Jellinek aus
Staatsgebiet (Territorium)
Staatsvolk
Staatsgewalt
-> teils Anerkennung durch andere Staaten als viertes Element
Gründung der Vereinten Nationen (1945)
Organisation wurde ermächtigt, den Gewaltverzicht, zu dem sich alle Mitgliesstaaten verpflichten, als Ultima Ratio auch militärisch durchzusetzen
Übertragung eines Teils der staatlichen Souveränität zugunsten inter- und supranationaler Organisationen erfolgte mit dem Ziel, nach dem Ende von WW2 weitere militärische Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine nachhaltige Friedensordnung zu schaffen
Durch zunehmende Akzeptanz des Ansatzes der “Schutzverantwortung” und die Einrichtung von Kriegsverbrechertribunalen greift das Völkerrecht durch die Staatsgrenzen auf Personen durch und gewährt ihnen Schutz vor ihren Staaten
Allgemeine Regeln
müssen auf einer allgemeinen, gefestigen (von überwiegender Mehrheit von Staaten getragen) Übung beruhen
sind zugleich Bestandteil des Bundesrechts und haben eine Stellung zwischen einfachen Parlamentsgesetzen und VErfassungsrecht, werden grundsätzlich als Bunesgesetz umgesetzt, also mit gleichem Rang wie einfach Parlamentsgesetze, besitzen aber verfassungsrechtliche Bedeutung
Europarecht
allgemein
EU als supranationale Organisation ist stärker als alle internationalen Organisationen mit Kompetenzen ausgestattet
Bundesverfassungsgericht ordnet EU als Staatenverbund ein
Die Mitgliedsstaaten entscheiden als “Herren der Verträge” nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung über künftige Kompetenzübertragungen, eine eigenständige Erweiterung der Kompetenzen durch die Mitgliesstaaten selbst ist nach den gegenwärtigen Verträgen nicht vorgesehen - die Kompetenz-Kompetenz verbleibt bei den Mitgliedsstaaten
Seit der Gründung hat sich die EU erheblich erweitert, von 6 Mitgliedern (DE, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) auf insgesamt 27 (Stand 2022 nach Brexit)
Entwicklung zu einen förderalen Staat im Sinne “Vereinter Staaten von Europa” aber möglich
Europarecht hat inzwischen Einfluss auf nahezu alle Rechtgebiete, prägt insofern auch das natonale Recht der Mitgliedsstaaten (wichtig und durch EU-Recht erheblich verbessert: Verbraucherschutzrecht)
Geschichte
1951 Gründung der Montanunion (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) als Vorläufer
1957: Im Zuge der Römischen Verträge wurde die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet als Grundlage zur Bildung eines gemeinsamen Marktes -> Grundfreiheiten des Binnenmarktes der EU: Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit
1992: Vertrag über die Europäische Union in Maastricht
2009: Vereinbarung einer grundlegenden Reform der EU in Lissabon
Grundlagendokumente (Übersicht)
EU-Vertrag (EUV)
Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV)
-> “Primärrecht” der EU, regeln grundlegende Fragen wie Struktur, Ordnung, Kompetenzen
Grundlagendokumente: EU-Vertrag (EUV)
Der EUV enthält die “prinzipiellen Regelungen des Unionsgebäudes einschließlich der Bestimmungen über die gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik” (GASP)
Grundlagendokumente: Vertrag über die Arbeitsweisen der europäischen Union (AEUV)
befasst sich mit der “konkreten Tätigkeit der EU im Bereich der Fachpolitiken und den Einzelheiten im Bereich der Organisationsregelungen”
Organe der EU: Europäische Kommission
Sitz in Brüssel
Exekutive der EU
hat alleiniges Initiativrecht
Jeder Staat stellt ein*en Kommisar*in (vergleichbar mit Minister*innen)
an der Spitze steht der*die Kommisionspräsident*in
Organe der EU: Europäisches Parlament
Sitz in Straßburg
bildet gemeinsam mit Ministerrat die Legislative der EU
Abgeordnete werden von der Bevölkerung der Mitgliesstaaten alle 5 Jahre gewählt
Organe der EU: Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
Mit dem EU-Parlament die Legislative der EU
Setzt sich in den jeweiligen Teilen aus den Minster*innen der Mitgliedsstaaten zusammen - setzt sich also aus der Exekutive der Mitgliedsstaaten zusammen und zieht seine Legitimaton aus den nationalen Parlamentswahlen der Mitgliedsstaaten
Organe der EU: Europäischer Rat
Setzt sich aus Regierungsschef*innen der Mitgliedsstaaten zusammen
kommt lediglich wenige Male im Jahr zu Gipfeltreffen zusammen, befasst sich insbesondere mit langfristigen, strategischen Fragestellungen
gibt der EU die “für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest”, wird jedoch nicht gesetzgeberisch tätig
Organe der EU: Gerichtshof der EU (EUGH)
Sitz in Luxemburg
Judikative der EU
Ziel: wirksamer Rechtsschutz in dem vom Unionsrecht erfassten Bereichen
In der Praxis am Relevantesten: Vorabentscheidungsverfahren
Organe der EU: Europäischer Rechnungshof
Prüft insb. die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben, überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Organe der EU: Europäische Zentralbank (EZB)
Sitz in Frankfurt
bildet gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken in denjenigen Staaten, die den Euro als Währung angenommen haben, “das Eurosystem und betreibt die Währungspolitik der Union”
Arten von Rechtsakten der EU: Übersicht
Verordnungen
Richtlinien
Beschlüsse
Empfehlungen und Stellungnahmen
-> “Sekundärrecht” der EU, steht also unterhalb des Primärrechts (EUV + AEUV), können also mit einer Nichtigkeitsklage vom EuGH angegriffen werden
Arten von Rechtsakten der EU: Verordnungen
beanspruchen “allgemeine Geltung”, sind in allen ihren Teilen verbindlich, gelten unmittelbar für jeden Mitgliedsstaat
Arten von Rechtsakten der EU: Richtlinien
für alle Mitgliedsstaaten lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziel verbindlich, Wahl der Form und Mittel in Verantwortung der Mitgliedsstaaten
Arten von Rechtsakten der EU: Beschlüsse
wie Verordnungen verbindlich, addressieren aber nur einzelne Mitgliedsstaaten und ist damit nur für diese verbindlich
Arten von Rechtsakten der EU: Empfehlungen und Stellungnahmen
aus rechtlicher Sicht nicht verbindlich
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