Zivilrecht
> befasst sich mit rechtlichen Beziehungen, die zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen bestehen
Gleichrangigkeit beider Akteure (Rechtssubjekte - also Träger von Rechten und Pflichten)
wird teilweise als Unterkategorie des Privatrechts verstanden (neben Handels- und Geschäftsrecht), wird auch als “Bürgerliches Recht” bezeichnet
Zivilrecht: Geschichte
BGB tritt 1.1. 1900 in Kraft - erstmals einheitliches Privatrecht für ganz Deutschland
seitdem erheblicher Wandeln der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, wurde seitdem vielfach geändert und weiterentwickelt
Grundsatz der Privatautonomie
> Es ist jeder Einzelperson überlassen, ihre Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäft eigenverantwortlich zu gestalten und ist berechtigr, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
Vertragsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Testierfreiheit
Eigentumsfreiheit
Freiheit des EInzelnen, siene Lebensverhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten, über Abschluss und Inhalte der Verträge selbst zu entscheiden (Ausnahmen: z.B. Post- und Beförderungsdienstleistungen; Gegenteil: “Kontrahierungszwang”)
Das Recht, Vereine und Gesellschafzen zu gründen (art. 9 GG)
das Recht, selbst zu bestimmen, wer das eigene Erbe erhalten soll
Recht des*der Eigentümer*in mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere jeder Einwirkung auszuschließen
Bücher des BGB
Buch 1: Allgemeiner Teil
-> enthält allgemeine Regelungen, u.a. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, rechtsgeschäftliche Vertretung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
-> befasst sich mit rechtsgeschäftlichen, rechtsgeschäftsähnlichen sowie gesetzlichen (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht) Schuldverhältnissen
Buch 3: Sachrecht
-> Rechtsnormen zur Regelung des Eigentums und Besitzes
Buch 4: Familienrecht
-> insbesondere Auslegung zu Fragen des Kindschaftsrechts und der Ehe
Buch 5: Erbrecht
-> Rechtsnormen, die die Weitergabe des Vermögens aufgrund eines Todesfalls regeln
Anspruchsgrundlagen
bilden den Ausgangspunkt jeder materiellrechtlicher Prüfung im Zivilrecht - “Wer will was von wem woraus?”
bestimmt dabei die “entscheidungserheblichen Umstände”, also auf welche Details des jeweiligen Lebenssachverhalts der Fokus liegt
Anspruchsgrundlagen bestehen nicht nur im BGB, z.B. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder Produktiinshaftungsgesetz (ProdHaftG)
System der Anspruchsgrundlagen
Zunächst werden die jeweiligen Begehren betrachtet, z.B. Geldzahlung, Herausgabe eines Gegenstands
Wenn mehr als 2 Personen in einem Lebenssachverhalt auftreten, ist es notwendig, die Beziehung zwischen den Einzelpersonen zu betracten - Aufgliederung in Zweipersonenverhältnisse, da durch vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse grundsätzlich nut Rechte zwischen den beiden beteiligten Parteien begründet werden
-> Relativität der Schuldverhältnisse
Prüfung von Anspruchsgrundlagen
Grundregel: “Vertrag, Vertrauen, Gesetz”
Prüfung vertraglicher Anspruchsgrundlagen: Vertrag ist die speziellste Regelung und kann auf alle anderen Anspruchsgrundlagen einwirken; im BHB bei den jeweiligen VErtragstypen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.) un dim ersten Abschnitt des Schuldrechts
Prüfung quasirechtlicher Ansprüche: Pflicht zum Schadensersatz kann auch schon bestehen, wenn eigentlich noch gar kein Vertrag abgeschlossen ist (z.B. rutscht jemand im Supermarkt auf einer Banane aus, bevor er etwas gekauft hat)
Prüfung sachrechtlicher Ansprüche: z.B. Herausgebeverlangen des Eigentümers an den Besitzer
Prüfung bereicherungsrechtlicher + deliktrechtlicher Ansprüche: für gesetzliche Ansprüche braucht es keinen Vertrag
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre
Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags
Für den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages ist ein Angebot (Antrag) und eine Annahme (beides Willenserklärungen) erforderlich - wenn beides übereinstimmt, kommt ein Vertrag zustande
Willenserklärungen
Willenserklärungen sind häufig unklar: es ist der “wirkliche Wille” des*der Erklärenden zu erforschen und nicht allein auf den Wortlaut abzustellen - maßgeblich ist allerdings der “objektive Empfängerhorizont”, also derjenige Inhalt, den ein objektiver Dritter der Erklärung entnehmen würde
Schutz Minderjähriger
Kinder vor Vollendung des siebten Lebensjahrs
…sind geschäftsunfähig und können daher keine wirksamen Willenserklärungen abgeben
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben
… sind “beschränkt geschäftsfähig”
Willenserklärungen bedürfen in bestimmten Fällen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, wenn die beschränkt geschäftsfähige Person nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt
Schließt eine minderjährige Person jedoch einen Vertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, ist dieser schwebend unwirksam, Wirksamkeit des Vertrages hängt also von der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab
“Taschengeldparagraph”: Vertrag kann auch ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein, wenn der*die Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm*ihr zu diesem Zwck oder zur freien Verfügung vom Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen wurde
Haftungsrecht
verwirklicht due “Ausgleichsfunktion” des Rechts
-> unterschieden wird zwischen vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen
Vertragliche Schadensersatzansprüche
-> im BGB bei den jeweiligen Vertragstypen (Kaufvertarg, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.) und im ersten Abschnitt des Schuldrechts
”Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen". Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat” ("§ 280 Abs. 1 BGB)
Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis, welches zw. min. 2 Personen (Schuldner und Gläubiger) ggü. zur Erbringung einer Leistung u/o Rücksichtnahme verpflichtet
Pflichtverletzung
jede objektive und unberechtigte Abweichung einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm
Vertretenmüssen
Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung, umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit
-> Vertretenmüssen wird grundsätzlich vermutet, ist dem Schuldner aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann er unter Umständen “exkulpieren” - alsi sich entlasten, um die gesetzliche Vermutung des Vertretenmüssens ausnahmsweise zu durchbrechen
Deliktische Schadensersatzansprüche
”(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.” (§ 823 BGB)
Es kann Schadensersatz von demjenigen gefordert werden, der eines der aufgeführten Rechtsgüter verletzt hat
Es kann derjenige haften, der gegen Schutzgesetze verstößt (z.B. Betrug)
Beispiele wichtiger Anspruchsgrundlagen: Fahrzeughalterhaftung, Haftung fpr Verrichtungsgehilfen, Haftung des Aufsichtspflichtigen
Strafrecht
“Ultima Ratio”, Stellung als “schärfstes Schwert des Rechtsstaats”
-> fragmentarischer Charakter - sanktioniert lediglich solche Handlungen, due unter einzelne gesetzlich geregelte Straftatbestände fallen
Straftatbestände
nominieren die Strafbarkeit menschlichen Verhaltens.
ist der Straftatbestand erfüllt und liegt eine Rechtswidrigkeit und Schuld vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl
Wird Anklage erhoben, so kann der Täter daraufhin vom zuständigen Gericht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Dreiteiliger Deliktaufbau
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Straftatbestand enthält einen objektiven und einen subjektiven Bestandteil…
Objektiv: Schaden des Opfers ist kausal auf das Handeln des Täters zurückzuführen
Subjektiv: z.B. Vorsatz des Täters
Rechtfertigungsgrund
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ist ausschlaggebend, ob eine Tat rechtswidrig ist.
Notwehr in einer Notlage, also die Verteidigung, die nötig ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden. Mittel muss dabei geeignet und erforderlich sein, es muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden
Eingeschränkt, wenn Verhalten nicht geboten ist
Grundsatz: “Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen”
Rechtfertigende Notstände
“Jedermann-Paragraph” zur vorläufigen Festnahme einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person
Schuldbar ist…
… eine Tat, wenn der*die Täter*in bei der Begehung schuldfähig war und ihr*ihm die Tat persönlich vorwerfbar ist.
Schuldunfähig ist…
Kinder unter 14 Jahren
Personen, die “bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln -> verminderte Schuldfähigkeit
Unterlassensstrafbarkeit
z.B. Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen/Unterlassene Hilfeleistung
“Garantenstellung”: Sozpäds können Stellung als Beschützergarant ggü. den Kindern + Jugendlichen, für die sie zuständig sind, inne haben.
Strafmündigkeit
Es wird im Einzelfall bewertet, ob Jugendliche über 14 Jahren zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
Fokus eines Jugendstrafverfahrens liegt auf Erziehungsgedanken, daher höhere Vielfalt an Maßnahmen möglich, die individuell zum Einzelfall passen sollen (Weisungen und Anordnungen)
Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen - z.B. Wohnen bei der Familie oder im Heim, Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle oder sich um Ausgleich mit dem Verletzten zu bemühen (Täter-Opfer-Ausgleich)
Mitwirkung des Jugendamts bei Verfahren nach Jugendgesrichtsgesetz soll die “erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung” bringen.
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