Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt § 113 I 1 VwGO
Passivlegitimiation § 78 I Nr.1 VwGO
Rechtmäßigkeit des VA
Rechtsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form
Materielle Rechtmäßigkeit
Rechtsverletzung des Klägers
Die Versagungsgegenklage
Die Versagungsgenklage ist begründet, wenn sie sich gege den richtigen Beklaten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und die Rechte des Klägers durch die Ablehnung des Erlasses des Verwaltungsaktes verletzt wurden, § 113 V 1 Alt.1 VwGO. Die Rechte des Klägers wurden dan verletzt, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht.
Die Unterlassensklage
Die Unterlassensklage ist begründet, wenn sie sich gege den richtigen Beklaten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und die Rechte des Klägers durch die Untätigkeit der Behörde verletzt wurden, § 113 V 1 Alt.1 VwGO. Die Rechte des Klägers wurden dan verletzt, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht.
Verpflichtungsklage: Rechtsgrundlage ohne Ermessen -> v.a. Genehmigungen
Genehmigungspflichtigkeit
Genehmigungsfähigkeit
Verpflichtungsklage: Rechtsgrundlage mit Ermessen
Ablehnung rechtswidrig
TB der Rechtsgrundlage
Fehlerfreie Ermessensentscheidung
Rechtsverletzung des Klägers -> ergibt sich idR. aus der AGL
Spruchreife -> liegt nur vor, wenn der begehrte VA zwingend erteilt werden muss, d.h. nur bei Ermessensreduzierung auf Null (z.B. bei Zusicherung o. Selbstbindung)
-> fehlt es an der Spruchreife erlässt das Gericht ein Verbescheidungsurteil S.2
Die Spruchreife
sollte bei der Verpflichtungsklage am Ende der Begründetheitsprüfung geprüft werden, vgl. § 113 V 1 VwGO
Die Sache ist Spruchreif, wenn kein behördliches Ermessen in der AGL eingeräumt wird, also wenn eine gebundene Entscheidung vorliegt.
Klausurrelevantes Beispiel: § 68 BayBO
-> Sache ist Spruchreif: VG kann unmittelbar selbst die Baugenehmigung erlassen
-> Sache ist nicht spruchreif: VG spricht die Verpflichtung der Behörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung aus
Die allgemeine Leistungsklage
Die Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und der geltend gemachte Anspruch besteht.
-> P: Analoge Anwendung der Spruchreife gem. § 113 V 1 VwGO
-> Bejahen, weil nicht nur VA an behördliches Ermessen gebunden sind und Gewaltenteilung
Die Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und das festzustellende Rechtsverhältnis in der vom Kläger geltend gemachten Form besteht, bzw. nicht besteht, § 43 I VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angegriffene Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 I 4 VwGO (analog)
Der Normenkontrollantrag
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, § 78 I Nr.1 VwGO analog, und die angegriffene Satzung bzw. Rechtsvorschrift ungültig ist.
Der Folgenbeseitigungsanspruch
-> Allg. Leistungsklage
-> Herleitung umstritten: § 1004 BGB analog / Grundrechten/ Rechtstaatsprinzip / Gewohnheitsrecht
VSS:
Hoheitlicher Eingriff in subjektives Recht
Dadurch geschaffener, andauernder Zustand
Rechtswidrigkeit des Zustands (entfällt bei Duldungspflicht bzw. aus Gesetz o. VA)
Technische und rechtliche Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Beseitigung des Zustands
Mitverschulden § 254 BGB analog
RF: WIederherstellung des ursprünglichen Zustands
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