Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzut § 113 I 1 VwGO
Die Versagungsgegenklage
Die Versagungsgenklage ist begründet, wenn sie sich gege den richtigen Beklaten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und die Rechte des Klägers durch die Ablehnung des Erlasses des Verwaltungsaktes verletzt wurden, § 113 V 1 Alt.1 VwGO. ie Rechte des Klägers wurden dan verletzt, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht.
Die Unterlassensklage
Die Unterlassensklage ist begründet, wenn sie sich gege den richtigen Beklaten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und die Rechte des Klägers durch die Untätigkeit der Behörde verletzt wurden, § 113 V 1 Alt.1 VwGO. ie Rechte des Klägers wurden dan verletzt, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht.
Die Spruchreife
sollte bei der Verpflichtungsklage am Ende der Begründetheitsprüfung geprüft werden, vgl. § 113 V 1 VwGO
Die Sache ist Spruchreif, wenn kein behördliches Ermessen in der AGL eingeräumt wird, also wenn eine gebundene Entscheidung vorliegt.
Klausurrelevantes Beispiel: § 68 BayBO
-> Sache ist Spruchreif: VG kann unmittelbar selbst die Baugenehmigung erlassen
-> Sache ist nicht spruchreif: VG spricht die Verpflichtung der Behörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung aus
Die allgemeine Leistungsklage
Die Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und der geltend gemachte Anspruch besteht.
-> P: Analoge Anwendung der Spruchreife gem. § 113 V 1 VwGO
-> Bejahen, weil nicht nur VA an behördliches Ermessen gebunden sind und Gewaltenteilung
Die Feststellungsklage
Die feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, § 78 I Nr.1 VwGO, und das festzustellende Rechtsverhältnis in der vom Kläger geltend gemachten Form besteht, bzw. nicht besteht, § 43 I VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angegriffene Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 I 4 VwGO (analog)
Der Normenkontrollantrag
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, § 78 I Nr.1 VwGO analog, und die angegriffene Satzung bzw. Rechtsvorschrift ungültig ist.
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