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R2 Kap4 Sicherungsrechte

JE
by Johannes E.

Hypothek

Hypothek

Entstehung und Übertragung:

  • entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 1115, 873 BGB.

  • Dem Gläubiger muss ein Hypothekenbrief ausgehändigt werden (Briefhypothek) oder dies im Grundbuch ausgeschlossen werden (Buchhypothek) gemäß § 1116 BGB.

  • Die Übertragung der Hypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs (Briefhypothek) oder Eintragung ins Grundbuch (Buchhypothek) gemäß § 1154 BGB.

Akzessorische Sicherheit:

  • Die Hypothek ist mit der zu sichernden Forderung rechtlich verbunden und akzessorisch.

  • Ohne zu sichernde Forderung entsteht keine Hypothek.

  • Bei Abtretung der gesicherten Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Erwerber der Forderung über gemäß §§ 401, 1153 BGB.

Haftung des Sicherungsgebers:

  • Der Sicherungsgeber haftet nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch persönlich mit seinem Vermögen.

  • Die Hypothek und die Forderung sind untrennbar miteinander verbunden.

Verwertung und Befriedigung:

  • Der Sicherungsnehmer hat zwei Möglichkeiten zur Befriedigung, falls das Darlehen nicht zurückgezahlt wird:

  • Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners aufgrund des nichterfüllten Darlehensvertrags.

  • Verwertung des Grundstücks nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) durch Klageverfahren und Zwangsversteigerung.

  • In der Praxis wird üblicherweise das Grundstück verwertet, da das Vermögen des Sicherungsgebers oft nicht ausreicht, sonst hätte er kein Darlehen aufnehmen müssen.

Wichtigkeit der Unterscheidung:

Falls der Darlehensnehmer und der Eigentümer des Grundstücks nicht die gleiche Person sind, kann die Unterscheidung zwischen ihnen wichtig werden.

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Johannes E.

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