Grundlagen Sicherungsrechte
häufig individuell vertraglich vereinbart, z.B. durch Bürgschaftsverträge.
können auch gesetzlich entstehen, z.B. durch Vermieterpfandrechte (§§ 562 Ċ. BGB) oder Werkunternehmerpfandrechte (§ 647 BGB).
Sicherheiten, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt werden, wie das Vertragspfandrecht der Banken.
Personalsicherheiten
akzessorisch
Bürgerschaft (§§ 765Ċ. BGB)
nicht akzessorisch
Schuldbeitritt, Garantievertrag, Patronatserklärung
Realsicherheiten bewegliche Sachen
Pfandrecht
Eigentumsvorbehalt (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB), Sicherungsübereinigung (§§ 929, 930 BGB)
unbewegliche Sachen
Hypothek (§§ 1113Ċ. BGB)
Grundschuld (§§ 1191Ċ. BGB)
Sicherungszession
Bürgschaft (§ 765 BGB)
gewöhnliche Bürgschaft oder Ausfallbürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber einem Gläubiger einzustehen.
zwei Verträge geschlossen: der Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger und der Hauptvertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Der Bürge übernimmt die Verpflichtung, für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen, falls dieser zahlungsunfähig wird.
schriftlich abgeschlossen werden, und eine elektronische Form ist nicht zulässig.
akzessorisch zur Hauptforderung, was bedeutet, dass ihr Bestand vom Bestehen und Umfang der Hauptforderung abhängt.
Der Bürge kann Einreden gegenüber dem Gläubiger geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, sowie spezielle Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag selbst.
Der Bürge haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und kann unter bestimmten Bedingungen von der Bürgschaft befreit werden (§775 BGB), insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den Umständen des Hauptschuldne
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, sodass der Gläubiger die Befriedigung der Forderung direkt vom Bürgen verlangen kann
Bürgschaft auf erstes Anfordern
alle Einreden des Bürgen ausgeschlossen
Bürgschaften auf erstes Anfordern
schließen die Einreden des Bürgen aus, können aber in AGB unwirksam sein.
Garantievertrag
nicht gesetzlich geregelt (/= Garantie 443 BGB)
Garantiegeber im allgemeinen Garantievertrag die Haftung für einen bestimmten Erfolg, unabhängig davon, ob eine Verbindlichkeit des Schuldners besteht,
zum Beispiel die Rückzahlung eines Darlehens.
Ein Garantievertrag kann formfrei geschlossen werden
nicht akzessorisch zur Hauptforderung.
Das bedeutet, dass der Garantierende unabhängig von Einreden des Schuldners gegen die Forderung haftet.
Anders als bei der Bürgschaft kann der Garantierende die Zahlung nicht ablehnen, wenn beispielsweise die Hauptforderung verjährt ist
Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme )
nicht gesetzlich geregelt,
formfrei und
nicht akzessorisch.
Im Unterschied zur Bürgschaft
haften beim Schuldbeitritt zwei Personen gleichzeitig als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.
Der Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem der Schuldner (Hauptschuldner und Beigetretenem) ganz oder teilweise fordern, da sie Gesamtschuldner sind.
keine Einreden aus der Hauptforderung gegen die Forderung.
Ein Schuldbeitritt liegt in der Regel nur vor, wenn der Beitretende ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse verfolgt.
Realsicherheiten
Sicherheiten an beweglichen Sachen:
Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung Pfandrechte an beweglichen Sachen
Sicherheiten an unbeweglichen Sachen:
Grundpfandrechte wie Hypothek und Grundschuld
EIgentumsvorbehalt
Erforderlich bei Lieferung von Waren, die nicht im Voraus bezahlt werden, z.B. Kauf auf Rechnung oder Ratenkauf.
Ziel: Sicherung des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten.
Vorteile:Stillschweigende Vereinbarung möglich, insbesondere unter Kaufleuten, wenn sich dies aus den Umständen ergibt.
Schnell, unkompliziert und formlos vereinbar.
Ausdrückliche Erwähnung vor Vertragsschluss oder Klausel in den AGB des Verkäufers genügt.
Einfacher Eigentumsvorbehalt
Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer behält sich gemäß § 449 Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Beispiel: Ein Möbelhaus verkauft eine Küche in Ratenzahlung. Das Eigentum an der Küche bleibt beim Möbelhaus, bis der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlt hat.
Der Verkäufer kann nach § 449 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Sache verlangen, wenn der Käufer denKaufpreis nicht fristgerecht zahlt.
Der Verkäufer ist auch bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers geschützt und kann die Sache aus der Insolvenzmasse herausverlangen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Entwickelt für Verträge zwischen Unternehmen und Lieferanten, um den Umsatz und die Bezahlung sicherzustellen.
Der Käufer wird ermächtigt, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern (§ 185 Abs. 1 BGB).
Der Käufer tritt dem Verkäufer alle Rechte aus der Weiterveräußerung im Voraus ab (Sicherungszession nach § 398 BGB).
Beispiel: Ein Hersteller liefert Kühlschränke an einen Händler, der sie an Endkunden verkauft. Der Händler kann die Kühlschränke weiterverkaufen, aber der Hersteller behält sich das Recht vor, die Zahlung von den Kunden einzufordern, falls der Händler ausfällt.
Verarbeitungseigentumsvorbehalt
Verarbeitungseigentumsvorbehalt:
Vereinbart, um sicherzustellen, dass das Eigentum an einer Sache beim Verkäufer bleibt, auch wenn diese verarbeitet wird (§§ 946–952BGB).
Beispiel: Ein Schneider stellt Kleidungsstücke aus gelieferten Materialien her, behält aber das Eigentum an den Kleidungsstücken.
Häufig in Kombination mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, um den Weiterverkauf zu ermöglichen
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst über, wenn alle offenen Forderungen des Verkäufers beglichen sind, nicht nur die Forderungen im Zusammenhang mit der gelieferten Sache.
Beispiel: Ein Gemüsegroßhändler vereinbart, dass das Eigentum an gelieferten Äpfeln erst übergeht, wenn alle Rechnungen, einschließlich anderer Obstsorten, bezahlt sind.
Sicherungsübereignung
Sicherungsübereignung:
Ein nicht gesetzlich geregeltes Mittel zur Absicherung von Darlehen.
Der Darlehensnehmer überträgt das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Darlehensgeber.
Der Darlehensgeber kann die Sache zur Befriedigung seiner Forderung verwerten, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlt.
Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Darlehensgeber ein Recht zur abgesonderten Befriedigung aus der übereigneten Sache.
Sicherungszession:
nicht gesetzlich geregeltes Sicherungsmittel.
Der Schuldner (Zedent) überträgt Forderungen oder Rechte gegenüber einem Dritten zum Zweck der Sicherheit an den Gläubiger(Zessionar).
Hier wird dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung kommuniziert. Dies hat zur Folge, dass der Drittschuldner befreiend nur noch an den Zessionar leisten kann.
Stille Zession: Hier wird dem Drittschuldner die Zession nicht kommuniziert. Da dieser entsprechend von der Abtretung nichts weiß, wird er weiterhin an den Zedenten leisten. Der Zedent allerdings ist aus dem Zessionsvertrag gehalten, das Erhaltene an den Zessionar auszukehren.
Einzelabtretung:
Einzelabtretungen beziehen sich auf einzelne Forderungen des Zedenten gegenüber dem Drittschuldner.
Rahmenabtretung:
Die Rahmenabtretung wird demgegenüber meist zur Sicherung eines langfristigen, betragsmäßig hohen Kredites verwendet, dessen einzelne Forderungen unterschiedlich fällig sind.
Hier muss im Weiteren zwischen der Mantel- und der Globalzession unterschieden werden.
Bei der Mantelzession tritt der Zedent mehrere Einzelforderungen an den Zessionar ab.
Bei der Globalzession werden sämtliche gegenwärtige und zukünftige Forderungen gegen einen bestimmten Kundenkreis abgetreten
Pfandrecht an beweglichen Sachen
wird das Recht durch Einigung und Übergabe vom Berechtigten erworben.
Durch physische Übergabe
Durch Einigung, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet.
Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten.
Durch Einräumung des Mitbesitzes.
Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich, aber das Pfandrecht erlischt, wenn die Sache abhandenkommt.
Gesetzliche Pfandrechte sind z. B. das Werkunternehmerpfandrecht, das Vermieter- und Verpächterpfandrecht, und das Gastwirtpfandrecht.
Der Gläubiger darf die Pfandsache erst bei Eintritt der Pfandreife verwerten, die bei Fälligkeit der gesicherten Forderung eintritt.
Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öĊentliche Versteigerung oder durch den Gerichtsvollzieher.
Im Gegensatz zur Sicherungsübereignung ist der Pfandgläubiger nicht Eigentümer der Sache und kann sie nicht einfach selbst veräußern oder verschenken.
Ein eventueller Überschuss aus der Versteigerung gehört dem Sicherungsgeber.
Pfandrechte an Immobilien
werden als Grundpfandrechte bezeichnet.
zur Sicherung hoher und langfristiger Darlehen eingesetzt, da Immobilien
Grundpfandrechte sind beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken und müssen wie das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden, umwirksam zu sein.
Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich.
Der Sicherungsgeber bleibt weiterhin Eigentümer und Besitzer der Immobilie und kann sie entsprechend nutzen.
fremde Immobilien als Sicherheit einzusetzen, erfordert die Zustimmung des Eigentümers.
Die bekanntesten Grundpfandrechte sind
die Hypothek und
die Grundschuld
Hypothek
Entstehung und Übertragung:
entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 1115, 873 BGB.
Dem Gläubiger muss ein Hypothekenbrief ausgehändigt werden (Briefhypothek) oder dies im Grundbuch ausgeschlossen werden (Buchhypothek) gemäß § 1116 BGB.
Die Übertragung der Hypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs (Briefhypothek) oder Eintragung ins Grundbuch (Buchhypothek) gemäß § 1154 BGB.
Akzessorische Sicherheit:
Die Hypothek ist mit der zu sichernden Forderung rechtlich verbunden und akzessorisch.
Ohne zu sichernde Forderung entsteht keine Hypothek.
Bei Abtretung der gesicherten Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Erwerber der Forderung über gemäß §§ 401, 1153 BGB.
Haftung des Sicherungsgebers:
Der Sicherungsgeber haftet nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch persönlich mit seinem Vermögen.
Die Hypothek und die Forderung sind untrennbar miteinander verbunden.
Verwertung und Befriedigung:
Der Sicherungsnehmer hat zwei Möglichkeiten zur Befriedigung, falls das Darlehen nicht zurückgezahlt wird:
Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners aufgrund des nichterfüllten Darlehensvertrags.
Verwertung des Grundstücks nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) durch Klageverfahren und Zwangsversteigerung.
In der Praxis wird üblicherweise das Grundstück verwertet, da das Vermögen des Sicherungsgebers oft nicht ausreicht, sonst hätte er kein Darlehen aufnehmen müssen.
Wichtigkeit der Unterscheidung:
Falls der Darlehensnehmer und der Eigentümer des Grundstücks nicht die gleiche Person sind, kann die Unterscheidung zwischen ihnen wichtig werden.
Grundschuld
Die Grundschuld entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Übergabe eines Grundschuldbriefs bzw. Eintragung einer Buchgrundschuld im Grundbuch gemäß § 1192 Abs. 1 BGB.
Alle Vorschriften über Hypotheken sind auf die Grundschuld anwendbar, sofern sie sich nicht auf die Akzessorietät beziehen.
Unabhängigkeit von Forderungen:
Der Sicherungsgeber haftet nur mit dem Grundstück, nicht mit seinem Vermögen.
Praktische Vorteile:
Mehrere Forderungen können durch dieselbe Grundschuld gesichert werden.
Zeit- und Kostenersparnis durch Verwendung derselben Grundschuld für verschiedene Darlehen.
Sicherungsgrundschuld und Eigentümergrundschuld:
Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1a BGB ermöglicht individuelle Gestaltung durch vertragliche Vereinbarungen.
Eigentümergrundschuld gemäß § 1196 BGB dient der Sicherung eines bestimmten Rangs und kann sich aus einer Hypothek entwickeln, wenn die gesicherte Forderung beglichen wird.
Verwertung:
Die Verwertung einer Grundschuld erfolgt durch Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1192, 1147 BGB.
Patronatserklärung
Patronatserklärung:
Ein rechtliches Institut, vor allem in Konzernen und Unternehmensgruppen, entwickelt durch Rechtsprechung, nicht gesetzlich geregelt.
Es handelt sich um eine (meist schriftliche) Unterstützungserklärung einer Konzernobergesellschaft (Patron) gegenüber
einer Konzerntochtergesellschaft (interne Patronatserklärung)
oder einem Dritten (externe Patronatserklärung).
Weiche und harte Patronatserklärungen:
weichen Erklärungen
keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons zur finanziellen Ausstattung oder Erfüllung gesicherter Verbindlichkeiten.
Harte Erklärungen
stellen echte Kreditsicherungsmittel dar und begründen eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten.
können die Überschuldung einer Tochtergesellschaft vermeiden und im Steuerrecht die Fremdüblichkeit einer Geschäftsbeziehung sicherstellen.
Je nach Formulierung und Auslegung kann gegen den Patron direkt vorgegangen werden.
Die Patronatserklärung begründet eine unmittelbare persönliche Einstandspflicht mit dem gesamten Vermögen, ähnlich einer Bürgschaft, aber deutlich formfreier.
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