Bereicherungsansprüche in §§ 812-822 BGB und deren Gruppierung
Leistungskondiktionen
- § 812 I 1 Alt. 1
- § 812 I 2 Alt. 1
- § 812 I 2 Alt. 2
- § 813
- § 817
Nichtleistungskondiktionen
- § 812 I 1 Alt. 2
- § 816 I 1
- § 816 I 2
- § 816 II
- § 822
Leistung i.S.d. §§ 812 ff. BGB
bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Kondiktionsgegenstände i.S.d. §§ 812 ff. BGB
jeder Vermögensvorteil
Rechtsfolge, die die bereicherungsrechtliche Naturalherausgabepflicht beinhaltet
Herausgabe des Erlangten, Nutzungen und Surrogate
Fallgruppen, die unter § 818 III fallen
1. Ersatzloser Wegfall des Erlangten
2. Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen
3. Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut
Berücksichtigung einer vorhandenen Entreicherung bei Rückabwicklung
Bei einem auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch: Entreicherung wird automatisch - bis maximal zum Betrag der Bereicherung - abgezogen
Bei einem auf Herausgabe einer Sache gerichteten Bereicherungsanspruch: Zug-um-Zug gegen Erstattung der Entreicherung (bis maximal zum Betrag der Bereichung) zu erfüllen
(P) Entreicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrags
ein Bereicherungsanspruch augrund von Entreicherung (teilweise) gem. § 818 III BGB ausgeschlossen, anderer Bereicherungsanspruch nicht
Korrektur des Ergebnis wegen Unbilligkeit?
e.A. strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie
a.A. modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie
h.M. Saldotheorie
die strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie
e.A. bei (P) Entreicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrags
Lösung nach Gesetz: Wortlaut des § 818 III BGB
-> selbstständige Ansprüche
Arg. dagegen: Rechtsgedanke des § 446: Risiko für Sachuntergang trägt Sachinhaber
die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie
a.A. bei (P) Entreicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrags
§ 818 III BGB ist einschränkend auszulegen
-> dem Empfänger der Leistung soll das Risiko des Untergangs auferlegt werden
e.A. Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung
mit der Übernahme der Sache in das Vermögen wird auch das Risiko des zufälligen Untergangs übernommen, somit kann sich Empfänger nicht auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen
a.A.
kein Berufen auf Entreicherung, wenn Empfänger für den Untergang “verantwortlich”(vgl. § 346 II 1 Nr. 3) ist: Fraglich ist also, ob der Bereicherungsschuldner die eigeenübliche Sorgfalt beachtet hat
die Saldotheorie
h.M. bei (P) Entreicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrags
Korrektur der Risikoverteilung dadurch, dass sich auch der Andere auf § 818 III BGB beerufen kann.
aus Billigkeitgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur
- Synallagma bei der “Hinabwicklung” des gegenseitigeen Vertrags, §§ 320 ff.
-> faktisches Synallagma bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, §§ 320 ff. analog
- Begründung mit § 818 III: die vom Bereicherten erbrachte Gegenleistung als Vermögensnachteil anzusehen ist
Norm zu Ableitung der Begrünung der Saldotheorie
Thesen der Saldotheorie
Anwendungsbreich der strengen Zweikondiktionentheorie nach der h.M.
spezielle bereicherungsrechtliche Ausschlusstatbestände
Bösgläubigkeit i.S.d. § 819 BGB
§ 818 III: Einwendung oder Einrede? Kosequenzen?
Anspruch des Bereicherungsgläubigers aus § 818 I BGB auf Herausgabe eines vom Bereicherungsschuldner erzielten Veräußerungserlöses
Ist für den Ausschlusstatbestand des § 814 BGB ausreichend, dass der Leistende an seiner Leistungspflicht gezweifeelt hat?
Erstrecken der Geldherausgabepflicht gem. § 818 I BGB auf Zinsvorteile, die durch Tilgung eines Kredits bedingt sind?
Aus wessen Sicht beeurteilt sich, wer an wen zu welchem Zweck geleistet hat?
Wie will die modifizierte Zweikondiktionentheorie den Schutz des beeinträchtigten Bereeicherungsgläubigers erreichen?
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