Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Wann ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) statthaft?
Wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht.
Wonach richtet sich die Zuständigkeit bei der VAK? Ist eine rügelose Einlassung möglich?
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 767 Abs. 1,§ 802 ZPO: Es ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig.
Keine rügelöse Einlassung möglich (§ 40 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Beachte: Sondervorschriften bei anderen Titels als Urteil in den § 795 ff. ZPO, etwa bei Vollstreckungsbescheiden aus § 796 Abs. 3 ZPO und bei notariellen Urkunden nach § 797 Abs. 5 Nr. 2 ZPO
Kann die Vollstreckungsabwehrklage mit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) kombiniert werden?
Nein, weil bei einer solchen durch Beschluss entschieden wird (§ 767 Abs. 3 ZPO). Es handelt sich um eine andere Verfahrensart, so dass die Voraussetzungen von § 260 ZPO nicht erfüllt sind. Die VAK dürfte im Übrigen auch rechtsschutzintensiver sein.
Sind Vollstreckungsvereinbarungen (z. B. ein Verzicht auf die Vollstreckung seitens des Gläubigers) zulässig?
Vollstreckungserweiternde Verträge: unzulässig. Vollstreckungsbeschränkende Verträge: zulässig, weil Vollstreckung dem Antragsgrundsatz unterliegt (Gläubiger könnte auch gar nicht vollstrecken).
Rechtsbehelf: § 767 ZPO analog (BGH) (Arg.: Materiellrechtliche Prüfung, die GV bei § 766 ZPO nicht vornehmen kann)
Beachte, dass man einen Schritt zuvor auslegen kann, ob möglicherweise eine materiellrechtliche Vereinbarung vorliegt (Stundung der titulierten Forderung), die ohne Zweifel über die VAK geltend gemacht werden könnte. Im Zweifel wird eine Auslegung aber ergeben, dass eine solche nicht vorliegt, weil Gläubiger nicht auf materiellen Anspruch verzichten wollte.
Ist bei einer VAK eine Prozessstandschaft möglich?
Ja, aber nur eine gesetzliche.
Eine gewillkürzte Prozessstandschaft ist bei der VAK unzulässig (Arg. Wortlaut § 767 ZPO: von dem “Schuldner” zu erheben)
Wann liegt bei einer VAK das RSB vor?
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ab Vorliegen des Titels bis zur Beendigung der Möglichkeit, aus dem Titel zu vollstrecken (Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung).
Kann eine VAK bei Vollstreckung aus einem Vergleich (§ 795 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erfolgen?
Es ist zu unterscheiden.
Vergleich unwirksam: Keine Prozessbeendigung, altes Verfahren wird fortgeführt
Vergleich wirksam: Spätere Einwendungen können im Wege der VAK geltend gemacht werden
Einwendungen gegen “Vergleich”: Titelgegenklage nach § 767 ZPO
Entfällt das RSB, weil die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde besteht?
Nein, weil bei sofortiger Beschwerde nur die Richtigkeit des Kostenansatzes überprüft wird, nicht aber ein materieller Einwand berücksichtigt werden kann.
Gilt die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO für alle Titel oder nur für Urteile?
§ 767 Abs. 2 ZPO schützt die materielle Rechtskraft: Rechtskräftige Entscheidungen soll nicht im Rahmen der Vollstreckungswiderklage wieder in Frage gestellt werden. Aus diesem Gedanken lässt sich ableiten: § 767 Abs. 2 ZPO gilt nur bei Titeln, die der Rechtskraft fähig sind. Keine Anwendung (nur hier auch in Klausur ansprechen) bei
1. Notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO
2. Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO analog (unstreitig, einfach analog anwenden)
3. Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO analog
4. Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG (es gab kein Erkennntisverfahren, bei dem diese Einwendungen hätten geltend gemacht werden können)
Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Präklusion von Gestaltungsrechten (hier Aufrechnung) an?
Auf die Aufrechnungslage (BGH), demnach Einwand häufig präkludiert.
Argumente:
→ Prozessökonomie: Schutz der materiellen Rechtskraft soll nicht durch spätere Ausübung Gestaltungsrecht unterlaufen werden
→ Systematik: Für Frage der Verspätung in den §§ 296, 530, 531, 533 ZPO wird auch auf Gestaltungsmöglichkeit abgestellt.
(Exkurs: Bei der Frage des “Erledigungszeitpunkts” kommt es auf Ausübung Gestaltungsrecht an.)
Was ist beim Abfassen des Urteils zu beachten?
Es handelt sich um ein normales Urteil. Bei Erfolg lautet Tenor: “Die ZV aus dem Urtei l[…] wird für unzulässig erklärt” (nicht: “ist unzulässig”). Parteirollen (“Kläger” und “Beklagter”) sind nach jetztigem Prozess zu benennen. Im Tatbestand ist in der Prozessgeschichte I darzustellen, wann mündliche Verhandlung im Ausgangsverfahren geschlossen wurde und wann VU/VB zugestellt wurde (Präklusion).
Titelgegenklage analog § 767 ZPO
Wann ist eine Titelgegenklage statthaft?
Bei Angriff der Wirksamkeit des Titels selbst. Analogie erforderlich, weil die Rechtsbehelfe der §§ 766, 732 und 768 ZPO nicht rechtsschutzintensiv genug sind.
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Wann ist die DWK statthaft?
Die DWK ist statthaft, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand geltend gemacht.
Wonach richtet sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei der DWK? Ist der Wert der titulierten Forderung oder der Pfandgegenstand maßgeben?
1. Örtlich: Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt (§ 771 Abs. 1, § 802 ZPO). Bei Forderungspfändung der Bezirk des Gerichts, welches den PfüB erlassen hat.
2. Sachlich: streitwertabhängig (§ 1 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 GVG): Nach § 6 S. 2 GVG gilt der geringere Wert von titulierter Forderung oder Pfandgegenstand
Kann die örtliche Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) begründet werden?
Nein, weil ausschließliche Zuständigkeit (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Bei sachlicher Zuständigkeit aber (im Gegensatz zur VAK nach § 767 ZPO) rügelose Einlassung möglich.
Ist eine gewillkürte Prozessstandschaft bei einer DWK zulässig?
Ja. Wichtig ist, das rechtliche Interesse des Prozessstandschafters sauber herauszuarbeiten.
Bei Prozessstandschaft des Sicherungsgebers: Klärung der Verhältnisse am Pfandobjekt von Bedeutung für das Binnenverhältnis zum Sicherungsnehmer; Interesse, dass er nach Wegfall des Sicherungsfalls mit dem Rückerwerb des Sicherungsgegenstandes rechnen kann.
Kann die DWK mit mit einer Erinnerung kombiniert werden? Entfällt das RSB, weil Kläger der DWK auch Erinnerung einlegen könnte?
RSB (+). Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) neben § 771 ZPO möglich, weil unterschiedlicher Streitgegenstand (DWK gegen materielles Recht). § 771 ZPO ist rechtsschutzintensiver.
Ist das “Sicherungseigentum” ein Interventionsrecht?
(1) TvA: nur Recht auf vorzugsweise Befriedigung analog § 805 ZPO
(+), weil Rechtsnatur des Sicherungseigentums: Kein vollwertiges Eigentum, sondern entspreche mangels Übergabe der Sache einem „besitzlosem“ Pfandrecht
(+), weil Gesetzgeber in der Gesamtzwangsvollstreckung auch erkannt hat, dass das Sicherungseigentum eher einem Pfandrecht entspricht: Sicherungseigentum begründet nach § 51 Nr. 1, §§ 47, 50 InsO nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, nicht aber ein Recht zur Aussonderung. Demnach tritt eine freihändige Verwertung des Gegenstandes mit einer Vorabbefriedigung ein (§ 166 ZPO), eine Veräußerung kann mit dem Sicherungseigentum aber gerade nicht verhindert werden
(2) h. M.: Sicherungseigentum ist Interventionsrecht i. S. v. § 771 Abs. 1 ZPO (h. M.)
(+), weil „formell und materiell vollwertiges Eigentum“, dass zum Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs aus der Sicherungsabrede interventionstauglich sein sollte (kein „Eigentum zweiter Klasse“)
(+), weil § 51 Nr. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift in der Gesamtvollstreckung ist, die keiner analogen Anwendung in der Einzelvollstreckung zugänglich ist
(+), weil effektiver Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs: Wenn Gegenstand in Versteigerung geht, wird möglicherweise nur ein geringes Mindestgebot (§ 817a ZPO) erzielt, anders im freihändigen Verkauf, das nicht zur Befriedigung reicht → der Verweis auf § 805 ZPO ist insofern in Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Verwertung
Wann ist die DWK begründet?
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht (sog. Interventionsrecht) zusteht, dessen Geltendmachung nicht durch Gegenrechte des Beklagten ausgeschlossen ist. Der Kläger muss die Tatsachen darlegen und beweisen, die das die Veräußerung hindernde Recht begründen. Ein die Veräußerung hinderndes Recht gem. § 771 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten, hier des Klägers, eingreifen würde und dieser deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte.
Einziehungsklage
Welche Rechtsnatur hat die Einziehungsklage?
Die Einziehungsklage ist eine allgemeine Leistungsklage, die sich auf einen PfüB stützt. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) zieht Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Beklagten (Drittschuldner) ein.
Ist die Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers statthaft, wenn der Vollstreckungssschuldner schon eine Zahlungsklage gegen den Dritten erhoben hat und während dieses Prozesses diese Forderung gepfändet wird?
Nein, die EInziehungsklage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (ggf. auch kein RSB, weil Gläubiger mit Zustimmung Prozess nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen könnte). Die Klage Schuldner → Drittschuldner kann trotz Pfändung weiterverfolgt werden (§ 265 ZPO).
Ist die Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers statthaft, wenn der Schuldner bereits einen Titel gegen Drittschuldner auf Zahlung hat?
Einziehungsklage unzulässig mangels RSB, weil Titelumschreibung nach § 727 ZPO einfacherer Weg, um sich einen Titel zu verschaffen.
Was ist in der Zulässigkeit immer zu erwähnen?
Es ist immer zu erwähnen, dass der Kläger die Einziehungsklage als allgemeine Leistungsklage erhoben hat, dass sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften richtet und § 802 ZPO nicht anwendbar ist.
Ist die Einziehungsklage unzulässig, wenn der Kläger dem Vollstreckungsschuldner nicht den Streit verkündet?
Nein, der Kläger macht sich allenfalls gegenüber seinem Schuldner schadensersatzpflichtig. § 841 ZPO soll alleine den Vollstreckungsschuldner und nicht den Drittschuldner schützen.
(häufige Klausurrüge)
Wann ist die Einziehungsklage begründet?
Wenn die eingezogene Forderung gegen den Beklagte (Drittschuldner) besteht und der Kläger zur Einziehung der Forderung nach §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt.
Ist die Einziehungsklage begründet, wenn die Forderung nicht besteht?
Sofern die gepfändete Forderung im Zeitpunkt der Pfändung (Zustellung Beschluss an Drittschuldner [§ 829 Abs. 3 ZPO]) nicht besteht, geht die Pfändung ins „Leere“. Die Einziehungsklage ist dann unbegründet.
Ausnahmsweise sei eine künftige Forderung pfändbar, wenn eine Rechtsbeziehung bestehe, aus der sich ausreichend bestimmbare Forderungen ergeben
Kann der Drittschuldner auch mit einer eigenen Forderung gegen den Einziehungskläger aufrechnen?
Ja, ohne Beachtung der Grenzen der §§ 392, 404 ff. BGB möglich; die fehlende Gegenseitigkeit wird durch den PfüB überwunden. Der Einziehungskläger könnten dann ggf. den Rechtsstreit für erledigt erklären.
Kann der Drittschuldner mit einem eigenen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner nach der Pfändung aufrechnen?
Trotz des bestehenden Erfüllungsverbotes gegenüber dem Schuldner durch den PfüB (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist eine Aufrechnung analog § 406 BGB, § 392 BGB zuzulassen, weil Drittschuldner nicht schlechter stehen kann als bei einer echten Abtretung!
Kann der Drittschuldner Einwendungen, die er gegenüber dem Pfändungsgläubiger (Vollstreckungsschuldner) hat, auch gegenüber den Kläger geltend machen?
Der Drittschuldner hat also gegenüber dem Pfändungsgläubiger alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Schuldner zustanden.[1] Diese Einwendungen können auch nicht gutgläubig wegerworben werden.
[1] Nach Andreas sei es methodisch sauberer, über eine analoge Anwendung von § 1275 BGB und dem darin enthaltenen Verweis zur (dann direkten) Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB zu kommen. Dies sei wohl auch Lösung in Thomas/Putzo (nicht geprüft). Bei Kaiser allerdings auch § 407 Abs. 1 BGB analog (S. 80).
Forderungspfändung
Wie pfändet man eine Forderung? Wie verwertet man eine Forderung? Was ist das “Arrestatorium”? Was ist das “Inhibitorium”?
Durch Pfändungsbeschluss nach §§ 828 ff. ZPO. Dieser enthält nach § 829 Abs. 1 ZPO das Verbot an den Drittschuldner an seinen Gläubiger (Vollstreckungsschuldner) zu zahlen („Arrestatorium“), sowie das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten („Inhibitorium“).
Verwertung der Forderung durch Überweisungsbeschluss nach §§ 835 ff. ZPO. Durch diesen erlangt der Vollstreckungsgläubiger die Einziehungsberechtigung gegenüber dem Drittschuldner. In der Praxis erfolgen beide Beschlüsse gleichzeitig durch den „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“. Diese Überweisung erfolgt im Regelfall nach § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zur Einziehung (wirkt erfüllungshalber, d. h. der Vollstreckungsschuldner bleibt weiterhin Gläubiger des Drittschuldners, der Vollstreckungsgläubiger kann aber wie ein neuer Gläubiger vom Drittschuldner die Leistung verlangen).
Kann auch eine “angebliche” Forderung gepfändet werden, die tatsächlich nicht besteht?
Ob die zu pfändende Forderung besteht, wird nicht geprüft, da nur die „angebliche Forderung“ des Schuldners gepfändet wird (bei Pfändung in die Forderung eines Dritten kann dieser die DWK erheben).
Erinnerung (§ 766 ZPO)
Wann ist die Erinnerung statthaft?
Die Erinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer einen Verfahrensfehler im Rahmen der Zwangsvollstreckung rügt.
Wonach richtet sich die Zuständigkeit?
Für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht zuständig. Sachlich ist dies nach § 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, örtlich nach § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, hier […]. Funktional ist nach § 20 Nr. 17 S. 2 RPflG der Vollstreckungsrichter zuständig.
Wann liegt die Erinnerungsbefugnis vor?
Wenn der Vollstreckungsschuldner möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist.
Wann ist der Schuldner, der Gläubiger und ein Dritter erinnerungsbefugt?
1. Schuldner i. d. R. (+) (vergleichbar Adressatentheorie)
→ Ausnahme: er rügt zusätzlich eine rein drittschützende Verfahrensvorschrift (z. B. § 809 ZPO)
2. Gläubiger: (+) bei Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 Abs. 2 ZPO)
3. Dritte: (+), wenn drittschützende Verfahrensvorschrift und Dritter vom Schutzbereich umfasst
→ Examensrelevante Beispiele: § 809 ZPO (Pfändung bei Drittem), § 829 Abs. 3, § 811 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 3b, § 865 Abs. 2 ZPO, das „evidente“ Dritteigentum und das Recht auf Totenfürsorge
→ Auch wenn ein Dritter zu Unrecht als Schuldner behandelt wird, obwohl er im Titel nicht als Schuldner aufgeführt ist (siehe § 750 ZPO) und der Titel auch nicht gegen ihn umgeschrieben wurde, ist die Erinnerungsbefugnis zu bejahen
Wann besteht das Rechtsschutzinteresse?
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungserinnerung besteht vom Beginn bis die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist.
Wann ist die Erinnerung begründet? (Schuldner, Gläubiger, Dritter)
Vollstreckungserinnerung des Zwangsvollstreckungsschuldners ist begründet, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt.
Vollstreckungserinnerung des Zwangsvollstreckungsgläubigers ist begründet, wenn alle Voraussetzungen der beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorliegen.
Vollstreckungserinnerung des Dritten ist begründet, wenn durch die Vollstreckung eine dem Schutz des Dritten dienende Verfahrensvorschrift verletzt wurde.
Was ist in der Begründetheit letztlich zu prüfen? (Gliederung)
I. Verfahrensfehler („Ob“ der Zwangsvollstreckung“)
1. Antrag an das zuständige Organ (§ 753 Abs. 1, § 808 ZPO)
2. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
3. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)
4. Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
5. Keine Vollstreckungshindernisse
II. Art und Weise („Wie“ der Zwangsvollstreckung) (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise und im rechten Umfang)
1. Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO)
2. Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO)
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