Buffl

Zwangsvollstreckung

SP
by Sebastian P.

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)


Ist das “Sicherungseigentum” ein Interventionsrecht?

(1) TvA: nur Recht auf vorzugsweise Befriedigung analog § 805 ZPO

(+), weil Rechtsnatur des Sicherungseigentums: Kein vollwertiges Eigentum, sondern entspreche mangels Übergabe der Sache einem „besitzlosem“  Pfandrecht

(+), weil Gesetzgeber in der Gesamtzwangsvollstreckung auch erkannt hat, dass das Sicherungseigentum eher einem Pfandrecht entspricht: Sicherungseigentum begründet nach § 51 Nr. 1, §§ 47, 50 InsO nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, nicht aber ein Recht zur Aussonderung. Demnach tritt eine freihändige Verwertung des Gegenstandes mit einer Vorabbefriedigung ein (§ 166 ZPO), eine Veräußerung kann mit dem Sicherungseigentum aber gerade nicht verhindert werden

(2) h. M.: Sicherungseigentum ist Interventionsrecht i. S. v. § 771 Abs. 1 ZPO (h. M.)

(+), weil „formell und materiell vollwertiges Eigentum“, dass zum Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs aus der Sicherungsabrede interventionstauglich sein sollte (kein „Eigentum zweiter Klasse“)

(+), weil § 51 Nr. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift in der Gesamtvollstreckung ist, die keiner analogen Anwendung in der Einzelvollstreckung zugänglich ist

(+), weil effektiver Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs: Wenn Gegenstand in Versteigerung geht, wird möglicherweise nur ein geringes Mindestgebot (§ 817a ZPO) erzielt, anders im freihändigen Verkauf, das nicht zur Befriedigung reicht → der Verweis auf § 805 ZPO ist insofern in Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Verwertung


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Sebastian P.

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