Recht
Gesamtheit von geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsvorschriften, die einer Gemeinschaft effektive Geltung Geltung beanspruchen
Regulierung
– Geltung als subjektbezogene Zwangswirkung
– Regulierung als objektbezogener Modus der Rechtsgeltung
• Ausgangspunkt Nationalökonomie: Wirtschafts- und Marktregulierung
• Kerngedanke: Hoheitlicher Eingriff in ein gesellschaftliches Handlungssystem
Funktionen des Rechts für die Raumplanung
Initialisierungsfunktion
Bereitstellungsfunktion
Rahmenfunktion
Kommunikationsfunktionen
Ordnungsfunktion
Planung
systematisches Vorgehen zur Entwicklung von Handelszielen und -Abfolgen über einen längeren Zeitraum
Hierarchische Stufenordnung der Rechtsordnung
GG
Gesetze
Rechtsverordnung\ Satzungen
Vorrang der Verfassung
(20 III GG) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprech sind an Gesetz und Recht gebunden
Erschwerte Abänderbsarkeit der Verfassung
(79 GG)
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.(...)
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den ArFkeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Vorrang Des Gesetzes
Art. 20 Abs. 3 GG:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Rechtsverordnung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
Art. 80 Abs. 1 GG:
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, die Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Satzungen als autonome Rechtssetzung von Verwaltungseinheiten
(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG)
- Rechtsnorm eines verselbständigten Hoheitsträgers (Bsp.: Gemeinden, Universitäten, Rundfunkanstalten, Berufskammern) zur Regelung eigener Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze
– Satzungsautonomie als wesentliches Kennzeichen rechtlicher Selbstverwaltung
Privatrecht
bürgerliches Recht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Abgrenzungstheorien
- Subordinationstheorie
- Sonderrechtstheorie
Konditionaler Normaufbau
Wenn (Tatbestand), dann (Rechtsfolge)
Verknüpfung von Sachverhalt und Gesetz
– Genaue Sachverhaltsanalyse
– Isolierung und Formulierung der maßgeblichen Rechtsfragen
– Auffinden der einschlägigen Rechtsnormen
– Subsumgon des konkreten Sachverhalts unter die abstrakte Norm
Subsumtion
Tatbestand der Norm (wenn) : dem Vorhaben, für das eine Genehmigung beantragt wurde, stehen keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen
Rechtsfolge (dann): die Baugenehmigung ist zu erteilen
Auslegung des Gesetzes
- Wortlaut (grammatische Interpretation)
- Stellung im Gesetzeskontext (systematische Interpretation)
- Entstehungsgeschichte (genetische Interpretation)
- Sinn und Zweck (historisch-teleologische Auslegung)
Verfassungsbegriffe
Verfassungs als Grundordnung des Rechtstaates
materiell: knüpft an das Kriterium des Inhalts an und erfasst alle grundlegenden Normen über den Staat und sein Verhältnis zu den Bürgern
formell: knüpft an das Kriterium der Rechtssetzung an und erfasst alle Rechtssätze, die im qualifizierten Verfahren zustande kommen (Garantie der Dauerhaftigkeit durch erschwerte Abänderbarkeit)
Verfassungsfunktion
– Verfassung als legitimatorische Basis
– Verfassung als begrenzende Rahmenordnung
– Verfassung als „Wertordnung“
– Praktische Bedeutung:
• Ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit unter dem GG
• Richterstaat oder parlamentarische Demokratie
Verfassung im Mehrebenensystem
verfasster Bundesstaat: GG (Bundesebene), 16 Länder mit Eigenstaatlichkeit (Länderebene)
Verfassung der europäischen Union
—> Koordninerungszwang (Konfliktlösungsmechanismus, Vorrangregelung)
Menschenwürde
Art. 1 I GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Grundrechte
Staatsfundamentalnorm
Strukturprinzipien
Demokratie
Bundesstaat
Rechtsstaat
Sozialstaat
Umweltstrategie
Europäische Integration
Staatszielbestimmungen
• Konsgtuierungsvorgaben und Inhaltliche Bindung
• Grundrechte und Strukturprinzipien/Staatszielbesgmmungen
• Abgrenzung subj. – obj. Recht
• Zielrichtung: Gesetzgeber und Gerichte
• „Ewigkeitsklausel“ in Art. 79 Abs. 3 GG
Ewigkeitsklausel
Art. 79 ABS. 3 GG: “Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.”
Demokratie (Prinzip)
Art. 20 I und II GG: “alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”
Repräsentative Demokratie
• Parteien – Parteienstaat
• Bedeutung demokratischer Legitimationsketten
Legitimation (Demokratie)
– Personelle Legitimation: Wahlen – „Legitimationskette“ vom Volk zu den Personen in den verschiedenen Staatsorganen.
– Sachliche Legitimation: normative Vorstrukturierung staatlichen Handelns
Problemfelder demokratischer Legitimation
– Selbstverwaltungsbereiche (Gemeinden, Hochschulen, Rundfunk)
– Beteiligtenpartizipation (Personalvertretung, Sachverständige, Kammerwesen)
– Bundesbank/Europäische Zentralbank (EZB)
– Legitimation der Gemeinschaftsorgane
Bundesstaats (Prinzip)
Staatenbund und Bundesstaat
Eigenstaatlichkeit der Länder
Ausgestaltung im Grundgesetz (GG)
Grundlage: Länderzuständigkeit (Art. 30 GG)
Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen
Aufteilung der Verwaltungskompetenzen
Art. 20 III GG
• Grundlagen
– Friedensordnung durch Recht
– Suprematie des Gesetzgebers
– Positiv-rechtliche Anknüpfung in Art. 28 I 1; 20 I-III; 1 III; 19 IV GG
Elemente des Rechtstaats
Gewaltenteilung
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Bestimmtheit der Normen
Vertrauensschutz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Verortung
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Art. 20 I GG
Normative Gehalte des Sozialstaats
soziale Sicherheit
Solidarität der staatlichen Gemeinschaft
Soziale Gleichheit
Steuerungsgrenzen
Finale Regulierungsanforderungen
Umweltstaat
Schutzgüter:
natürliche Lebensgrundlagen
Tiere
Eurpäisierung deröffentlichen Gewalt und damit des öffentlichen Rechts
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedsstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 II EUV)
Rechtsquellen des Unionsrecht
Primärrecht
• Gründungsverträge (EUV, AEUV)
• Charta der Grundrechte der Europäischen Union
• Gewohnheitsrechtliche Rechtsätze und ungeschriebene Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts
Sekundärrecht
• Verordnungen (Art. 288 II AEUV)
• Die Verordnung hat allgemeine Geltung, d.h. sie ist für jedermann verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Richtlinien
Für jedes Mitgliedstaat verbindlich, jedoch innerstaatliche Umsetzung
Ausnahmen
Eine unmittelbare Wirkung ist unter zwei Bedingungen anerkannt: 1. Die Richtlinie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt.
a. Unbedingt ist eine Richtlinie, wenn sie einem Mitgliedstaat bei der Umsetzung kein Ermessen einräumt.
b. Hinreichend bestimmt ist eine Richtlinie, wenn ihr sachlicher und personeller Anwendungsbereich – zumindest aufgrund von Auslegung – ermittelt werden kann.
2. Die Richtlinie wurde trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.
Rechtsfolge: Der Bürger kann sich auf die Richtlinie berufen
Beschlüsse:
Einzelfallregelungen, die für Adressaten verbindlich sind
Empfehlungen und Stelllungnahmen
Rechtlich nicht verbindlich
Im Kern Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat
Wesensgehaltsgarantie
Art. 19 ABS. 2 GG: “In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden”
Menschenwürdekern
Art. 1 ABS. 3, 79 ABS. 3 GG:
Kernbereich eines jeden Grundrechts ist durch Art.79 III GG geschützt (Ewigkeitsklausel)
Bindung aller Staatsgewalten
Artikel 1 ABS. 3 GG: “Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Grundrechte
Rechtswidrigkeit (Nichtigkeit von Gesetzen, Aufheebbarkeit von Urteilen/ Verwaltungsentscheidungen)
Abwehrrechte
Grundrechte sind im Kern Abwehrrechte
Status negativus
Schutzgewähr- und Teilhaberecchte
Pflicht des Staates durch Regulierungen Grundrechte zu gewährleisten
Grundrechte als Regulierungspflich
Status Positivus
Objektive Gehalte
• Objektive Gehalte: Grundrechte als ,,objektive Wertordnung‘‘
o Objektive Werteordnung als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts: Maßstab für Auslegung und Gestaltung des einfachen Rechts
o Staatliche Förderpflichten für Grundrechtsträger (bspw. Wissenschaft; Art. 5 Abs. 3 GG)
o Einrichtungspflicht für Hochschulen (Bps. Errichtung Uni für Wissenschaftsfreiheit)
o Rechts- und Verfahrensschutz bei Grundrechtsgefährdung durch innovative ,,Großtechnik‘‘
Grundrechtsträger
Person, die sich auf ein Grundrecht berufen kann, es für sich in Anspruch nehmen kann und es ggf. zu ihren Gunsten durchsetzen kann
o Pränataler und postmortaler Grundrechtsschutz (Unverletzlichkeit Menschenwürde)
o Alle natürlichen Personen sind grundrechtsberechtigt. Staat NICHT, er ist daran gebunden
o Jedermanngrundrechte – Deutschenrechte (Art. 8, 9 I, 11, 12), Deutschenrechte
o Hoheitsträger haben keinen Grundrechtsschutz, auch wenn sie privatrechtlich handeln
Grundrechtsadressat
o In Art. 1 III GG benannt: Staatsgewalten
o Hoheitsträger aller Gliederungen
o Kein Grundrechtsschutz, auch wenn sie privatrechtlich handeln: Verwaltungsprivatrecht,
Fiskalverwaltung, öffentliche Unternehmen; str.
Eingriffsdogmatik
Prüfen, ob ein Grundrecht verletzt worden ist
1. Definition des Schutzbereichs eines Grundrechts: ,,Nach passendem Grundrecht suchen‘‘
o Unterscheidung sachlicher (Gegenstände)/ persönlicher Schutzbereich
2. Grundrechtseingriff als Schutzbereichseingriff: Liegt Eingriff vor?
3. Rechtfertigung durch Grundrechtsschranken: Lässt das Grundrecht eine Schranke zu?
• Auslegung der Grundrechtsschranken ,,im Lichte des beschränkten Grundrechts‘‘ (Schranken-Schranke)
• Problem: Schrankenlose Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
Eigentum
Eigentumsfreiheit ist notwenidig und wird grundrechtlich gewährleistet
erst das Gesetz macht aus Sachgütern oder Besitz Eigentum
Eigentumsrecht
Artikel 14 GG: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Inhaltsbestimmung
Artikel 14 ABS. 1 Satz 2 : “Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt”
Enteignung
Artikel 14 abs. 3 GG:
“Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen”
Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
Faustformel: Ob im Einzelfall zum Wohl der Allgemeinheit die sonst geltende Regelung durchbrochen wird oder wird der Eigentumsinhalt für alle gleich allgemein abstrakt bestimmt
Sozialbindung
Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisieren die Sozialbindung
Eigentum Pflichten, Gebrauch soll dem Wohl der Allgemeinhit dienen
Allgemeine Handlungsfreiheit
Artikel 2 GG : “(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.”
Persönlichkeitsrecht
Schutz der Person und ihrer Privatsphäre
Schrankentrias
• Art. 2 I GG: Schrankentrias: Grenzen der freien Entfaltung der Persönlichkeit reicht nur bis zu:
1. Verfassungsmäßige Ordnung (alle Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen): einfacher Gesetzesvorbehalt
2. Rechte anderer (Art. 2 I GG)
3. Sittengesetz
• Umfassende Bedeutung der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung→Kein Anwendungsbereich für die anderen Schranken
• Besondere Bedeutung der Schranken-Schranke
o Freiheit des Einzelnen darf soweit beschränkt werden, als es zum Schutz des öffentlichen
Wahls oder gleichwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist
o Sonst: Uneingeschränktes Eingreifen des Staates in Art. 2 I GG
o Abwägung des gesetzlichen Ziels mit der Einschränkung des Grundrechts/
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Privatautonomie
Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten
Regulierungsauftrag
Rechts- und sozilstaatlicher Regulierungsauftrag
Schutzanspruch
Anspruch auf Rechtsgestaltung, die nicht nur auf Recht des Stärkeren beruht
Gleichheitssatz
Artikel 3 GG: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.”
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