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Schema/ Glossar

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by Moritz H.

Freiheitsgrundrecht bei Art. 2 GG (Handlungsfreiheit)

I. Eröffnung des Schutzbereichs 1. Persönlicher Schutzbereich

→ zunächst könnte der persönliche Schutzbereich eröffnet sein. Nach Art. 2 I GG hat die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es handelt sich somit um ein ,,Jedermanngrundrecht‘‘. X ist eine natürliche Person und somit ein ,,Jedermann‘‘. Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 I GG ist demnach eröffnet.

2. Sachlicher Schutzbereich

→ auch der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Art. 2 I GG schützt das ,,Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit‘‘. Vor dem Hintergrund der genetischen Auslegung des sachlichen Schutzbereichs wird jedes menschliche Handeln oder Unterlassen, das nicht in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt geschützt. X möchte ... Beim Y handelt es sich um ein menschliches Handeln, mithin also um die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit i.S.d. Art. 2 I GG. Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG ist eröffnet.

II. Eingriff in den Schutzbereich

→ es müsste zudem ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. Im vorliegenden Fall bestimmt § ... Damit liegt ein staatliches Handeln vor, das ein durch Art. 2 I GG geschütztes Verhalten teilweise unmöglich macht. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG ist somit zu bejahen.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG könnte allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, wenn das Grundrecht einschränkbar ist (Schranke) und sich der Eingriff innerhalb der Grenzen der Einschränkbarkeit hält (Schranken-Schranken).

1. Schranke (Gesetzesvorbehalt)

→ der Schrankenvorbehalt des Art. 2 I GG müsste gewahrt sein. Art. 2 I GG unterliegt der sogenannten Schrankentrias, kann also durch die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz eingeschränkt werden. Art. 2 I GG statuiert über das Merkmal der verfassungsmäßigen Ordnung einen einfachen Gesetzesvorbehalt, das heißt, die allgemeine Handlungsfreiheit darf durch alle Gesetze eingeschränkt werden, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Bei § ... könnte es sich um en derartiges Gesetz handeln.

2. Schranken-Schranken

Ein Eingriff müsste sich im Rahmen der Grenzen dieser Einschränkbarkeit halten. § ... müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

→ Anhaltspunkte dafür, dass § ... nicht formell verfassungsmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (insb. Verhältnismäßigkeit)

→ Problematisch könnte vorliegend jedoch die materielle Verfassungsmäßigkeit – und in diesem Rahmen – die Verhältnismäßigkeit des § ... sein.

1. Das Gesetz müsste einen legitimen Zweck dienen.

2. Die Regelung müsste zur Zweckerreichung geeignet sein.

3. § ... müsste auch erforderlich sein.

4. Zuletzt müsste die Vorschrift angemessen sein.

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Moritz H.

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