Schema Gutachtenstil
Beispiel 1: A könnte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gem. §74 Abs. 1 BauO NRW haben
Beispiel 2: Der von der Polizistin P gegen den A gerichtete Hieb mit dem Schlagstock könnte ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW sein
Beispiel 1: Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund [...]
Beispiel 2: Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und unmittelbare Außenwirkung hat. Unter einer hoheitlichen Maßnahme versteht man [...]
Beispiel 1: Vorliegend hat A einen ordnungsgemäßen Bauantrag gem. § 70 BauO NRW gestellt [...] Beispiel 2: P hat A mit dem Schlagstock geschlagen. Hiermit bezweckte sie, A zurückzudrängen, nicht aber
die Setzung einer Rechtsfolge. [...]
Beispiel 1: A hat damit Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW.
Beispiel 2: Der von P gegen A gerichtete Hieb mit dem Schlagstock stellt folglich keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG dar
Schema Verhältnismäßigkeit prüfen
1) Legitimer Zweck: Gibt es einen legitimen Zweck?
2) Geeigentheit: Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Ziel dienen kann.
Führt das Mittel zum Zweck?
3) Erdorderlichkeit: Mittel ist nicht erforderlich, wenn man ebenso zu anderem Mittel greifen könnte, das weniger belastet aber ebenso effektiv ist.
Gibt es mildere, ebenso effektive Mittel?
4) Angemessenheit: Gesamtabwägung, Ausmaß der Belastung, Interessen, Nutzen für Allgemeinheit (weiter Argumentationsspielraum)
Ist das Mittel zumutbar?
Prüfung eines Freiehitsgrundrechts
(Ein Grundrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und diese Beeinträchtigung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist)
1) Eröffnung des Schutzbereichs
a) persönlicher Schutzbereich
b) sachlicher Schutzbereich
2) Eingriff in den Schutzbereich
3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke (Gesetzesvorbehalt)
2. Schranken-Schranken
a Formelle Verfssungsmäßigkeit
b. Materielle Verfassungsmäßigeit (insb. Verhältnismäßigkeit)
Schema Verwaltungsakt
§ 35 VwVfG: Verwaltunsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Merkmale des VA: Regelung I auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts/ hoheitlich durch eine Behörde I Einzelfall I Außenwirkung
Schema Rechtmäßigkeit eines (belastenden) Verwaltungsakt
I. Ermächtigungsgrundlage (EGL)
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren
Norm
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtsfolge: Ermessen oder gebundene Entscheidung
Schema Aufhebung von Verwaltungsakten
I. EGL
→ aufgrund des in Art. 20 III GG verankerten Vorbehalts des Gesetzes bedürfen belastende Maßnahmen der Verwaltung einer formell-gesetzlichen EGL
→ vorliegend könnte es sich um die Rücknahme eines belastenden/ begünstigenden VA handeln// um einen Widerruf eines belastenden/ begünstigenden VA handeln
→ als EGL kommt damit § 48 / 49 VwVfG in Betracht II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit des X
2. Verfahren: Anhörung gem. § 28 I VwVfG
3. Form: Schriftlich und begründet gem. § 39 I VwVfG III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand
a) ist X ein VA?
b) VA rechtswidrig/ rechtmäßig?
c) begünstigender/ belastender VA? d) Geld oder Sachleistung?
e) Jahresfrist gewahrt?
2. Fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 40 VwVfG): Verstoß gegen VHM-Grundsatz? a) legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit d) Angemessenheit
Schema Wirksamkeit eines Verwaltungsvertrages
Vorliegen eines Verwaltungsvertrages i.S.d. § 54 S. 1 VwVfG
Vertrag (Einigung): zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Auf dem Gebiet des öff. Rechts: Vertrag muss sich auf seinen Sachverhalt beziehen, der nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beurteilen ist
Schriftform nach §57 VwVfG
ggf. Zustimmung von Dritten und Behörden gem. §58 VwVfG
Keine Nictigkeitsgründe gem. §59 VwVfG
spezielle Nichtigkeitsgründe nach Abs. 2 (Anwendung bei subordinationsrechtlichen Verträgen!)
Meistens Art. 59 II Nr. 4 i.V.m. §566 I VwVfG"! Kopplungsverbot!
Gegenleistung für “bestimmten Zweckk”
“Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben”
“Angemessen”
Sachzusammenhang
Allgemeine Nichtigkeitsgründe nach ABS. 1
Schema §§ 228 ff. BauGB (Bebauungsplan)
Schema Zulässigkeit eines Privilegierten Vorhabeens i.S.d. §35 I BauGB
privilegiertes Vorhaben nach §35 I Nr. 1-8 BauGB
Kein Entgegenstehen öff. Belange
Rückgriff auf öff. Belange des §35 III BauGB
Bei der Abwägung zwischen dem Vorhaben und den betroffenen öff. Belangen kommt der Priviligierung besonderes Gewicht zu
Gesicherte Erschließung
Schema Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabeens nach §35 II BauGB
kein priviligiertes Vorhaben nach §35 I Nr. 1-8 BauGB
Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. §35 III BauGB
→ im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben sind sonstige Vorhaben grds. unzulässig, so dass ihnen regelmäßig kein Durchsetzungsvermögen ggü. öffentlichen Belangen zugesprochen wird
→ (ggfs. Bestandsschutz nach § 35 IV BauGB)
Schema: Zulässigkeit eines Vorhabens gem. § 30 BauGB (beispielhaft)
I. Voraussetzungen des § 29 I BauGB
II. Voraussetzungen des § 30 I oder II oder III BauGB
1. Qualifizierter o. vorhabensbezogener o. einfacher B-Plan?
2. Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesen Festsetzungen?
3. Gesicherte Erschließung?
III. Ergebnis
Schema: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
I. Anspruchsgrundlage: § 74 I BauO NRW
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit
a) sachlich: Untere Bauaufsichtsbehörde gem. § 57 I 2 i.V.m. § 57 I 1 Nr. 3 BauO NRW
b) örtlich gem. § 4 I OBG NRW
2. Verfahren
3. Form (§ 70 BauO NRW)
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
1. Genehmigungspflicht gem. § 60 I BauO NRW
2. Genehmigungsfähigkeit
a) Regelmäßig sog. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfungsmaßstab gem. § 64 I 1 Nr. 1 BauO NRW
b) sonst umfassende Prüfung gem. §§ 65, 50 II BauO NRW, d.h. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 74 I BauO NRW
• Bauplanungsrecht, §§ 29 ff. BauGB
• Bauordnungsrecht.
• Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
Schema Bauordungsverfügung
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Stilllegungsverfügung, § 81 I BauO NRW
2. Beseitigungsverfügung, § 82 I 1 BauO NRW
3. Nutzungsuntersagung, § 82 I 2 BauO NRW
4. Bauordnungsrechtliche Generalklausel, § 58 II 2 i.V.m. S. 1 BauO NRW
1. Zuständigkeit: § 57 I 2 i.V.m § 57 I 1 Nr. 3 BauO NRW
2. Verfahren, insb. Anhörung gem. § 28 I VwVfG NRW
3. Form: Schriftlich gem. § 20 I OBG NRW und begründet gem. § 39 I VwVfG NRW
1. Tatbestand: Vorliegen eines baurechtswidrigen Zustands
a) Formelle Illegalität: Erforderliche Baugenehmigung (§ 60 I BauO NRW) liegt nicht vor
b) Materielle Illegalität:
(1) Problem:ErforderlichkeitauchbeiVorliegenformellerIllegalität? Beseitigung (+), Stilllegung (-), Nutzungsuntersagung je nach Einzelfall
(2) Verstoßgegenmateriell-rechtlicheVorgaben(z.B.§§29ff.BauGB)
2. Ermessen (insb. Verhältnismäßigkeit
Schema Gesetzgebungskompetenzen
I. Kompetenz zum Erlass des jeweiligen Gesetzes
a. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
(1) Ausschließliche Gesetzgebung
(2) Konkurrierende Gesetzgebung b. Abweichungskompetenz des Landes c. Zwischenergebnis
II. Geltende Regelung zu Beginn des (Jahr/ Monat)
Freiheitsgrundrecht bei Art. 2 GG (Handlungsfreiheit)
I. Eröffnung des Schutzbereichs 1. Persönlicher Schutzbereich
→ zunächst könnte der persönliche Schutzbereich eröffnet sein. Nach Art. 2 I GG hat die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es handelt sich somit um ein ,,Jedermanngrundrecht‘‘. X ist eine natürliche Person und somit ein ,,Jedermann‘‘. Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 I GG ist demnach eröffnet.
2. Sachlicher Schutzbereich
→ auch der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Art. 2 I GG schützt das ,,Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit‘‘. Vor dem Hintergrund der genetischen Auslegung des sachlichen Schutzbereichs wird jedes menschliche Handeln oder Unterlassen, das nicht in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt geschützt. X möchte ... Beim Y handelt es sich um ein menschliches Handeln, mithin also um die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit i.S.d. Art. 2 I GG. Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG ist eröffnet.
II. Eingriff in den Schutzbereich
→ es müsste zudem ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. Im vorliegenden Fall bestimmt § ... Damit liegt ein staatliches Handeln vor, das ein durch Art. 2 I GG geschütztes Verhalten teilweise unmöglich macht. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG ist somit zu bejahen.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG könnte allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, wenn das Grundrecht einschränkbar ist (Schranke) und sich der Eingriff innerhalb der Grenzen der Einschränkbarkeit hält (Schranken-Schranken).
→ der Schrankenvorbehalt des Art. 2 I GG müsste gewahrt sein. Art. 2 I GG unterliegt der sogenannten Schrankentrias, kann also durch die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz eingeschränkt werden. Art. 2 I GG statuiert über das Merkmal der verfassungsmäßigen Ordnung einen einfachen Gesetzesvorbehalt, das heißt, die allgemeine Handlungsfreiheit darf durch alle Gesetze eingeschränkt werden, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Bei § ... könnte es sich um en derartiges Gesetz handeln.
Ein Eingriff müsste sich im Rahmen der Grenzen dieser Einschränkbarkeit halten. § ... müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
→ Anhaltspunkte dafür, dass § ... nicht formell verfassungsmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (insb. Verhältnismäßigkeit)
→ Problematisch könnte vorliegend jedoch die materielle Verfassungsmäßigkeit – und in diesem Rahmen – die Verhältnismäßigkeit des § ... sein.
1. Das Gesetz müsste einen legitimen Zweck dienen.
2. Die Regelung müsste zur Zweckerreichung geeignet sein.
3. § ... müsste auch erforderlich sein.
4. Zuletzt müsste die Vorschrift angemessen sein.
Freiheitsgrundrecht Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit)
I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Persönlicher Schutzbereich → Jedermanngrundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich→schützt das Eigentum
II. Eingriff ISBgem.Art.14I2GG oder Enteignung nach Art. 14 III GG
1. Schranke→einfacher Gesetzesvorbehalt ist gewahrt
2. Schranken-Schranken→ISB einfacher, Enteignung qualifizierter Gesetzesvorbehalt
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit
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