Unterschied zwischen aufdrängender und abdrängenden Zuweisung im Zusammenhang mit der Verwaltungsrechtswegeröffnung
Aufdängende Sonderzuweisungen:
- führen zum Verwaltungsgericht, unabhängig davon, ob der Streit öffentlich-rechtlich ist oder nicht
- § 40 I VwGO kommt nicht zur Anwendung
Abdrängende Sonderzuweisungen:
- führen zu anderen Gerichten, obwohl die Voraussetzungen des § 40 I VwGO erfüllt wären und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre
Öffentlich-rechtliche vs. privatrechtliche Streitigkeit?
Rechtsnatur der Streitigkeit
- nach der streitentscheidenden Norm und die Rechtsnatur des Trägers, der durch die Norm ermächtigt wird
(P) bei Subventionen -> Zweistufentheorie
- Bestehen eines Unter-/Überordnungsverhältnisses
Rechtsnatur der Streitigkeit bei der Abwehr einer Belastung
nach der Rechtsnatur der abzuwehrenden oder vorzunehmenden Tätigkeit
Rechtsnatur einer Streitigkeit bei der Geltendmachung eines Anspruchs
nach der Rechtsnatur der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage
sog. Zweistufentheorie
1. Stufe: Bewilligung der Leistung (“ob”)
-> immer öffentlich-rechtliche Streitigkeit
2. Stufe: Abwicklung der Leistung (“wie”)
-> Wahlrecht der Behörde (öffentlich-rechtliche Streitigkeit, § 40 I VwGO, oder privatrechtliche Streitigkeit, § 13 GVG)
sog. verlorenen Zuschüsse
müssen vom Bürger nicht zurückgezahlt werden
Warum greift die Zweistufentheorie nicht bei sog. verlorenen Zuschüssen?
bei verlorenen Zuschüssen gibt es kein zu regelndes Abwicklungsverhältnis als 2. Stufe
- beantragter Zuschuss wird durch einstufigen Verwaltungsakt bewilligt und daraufhin ausgezahlt
- Auszahlung ist bloße Erfüllung des Bewilligungsbescheids
- Zusätzliche Regelungen können im bereits im Beewilligungsverwaltungsakt festgelegt werden
eine privatrechtliche Schenkung ist Gemeinden grundsätzlich untersagt, vgl. Art. 12 II 2 BV, Art. 75 III 1 GO
Klage gegen die Aufhebung einer Subvention
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
durch den Suspensiveffekt des § 80 I VwGO und die spätere Aufhebung der Rücknahme/des Widerrufs der Subventionsbescheid niemals seine Wirkung verlor und weiterhin Bestand hat
Abweisen einer Klage als unzulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist?
Nein, gem. § 17 a II GVG i.V.m. § 173 VwGO muss die Klage von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen werden
Ersatzzustellung eines Verwaltungsaktes
wenn ein Verwaltungsakt an eine andere Person als den Zustellungsadressaten zugestellt wird und die andere Person den Zustallungsadressaten kraft Gesetz vertritt
Prüfungsstandort der Passivlegitimation
Begründetheit
Passivlegitimation, § 78 VwGO: materiell richtiger Klagegegner
Begründetheit einer Anfechtungsklage
Anfechtungsklgae ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 78 I Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).
Auf welche Weise und wie lange können Anhörungsfehler beim Erlass eines Verwaltungsaktes geheilt werden?
Heilung durch Nachholung, Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung möglich, Art. 45 II BayVwVfG
Abgrenzung von Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes
rechtwidriger VA wird zurückgenommen, Art. 48 BayVwVfG
rechtmäßger VA wird widerrufen, Art. 49 BayVwVfG
Enthält Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aus Sicht der Behörde die schwierigeren Anforderungen an die Aufhebung eines Verwaltungsaktes?
Grundsätzlich Art. 49 BayVwVfG, da das Vertrauen in den Bestand eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes i.d.R. noch schützenswerter als das in den eines rechtwidrigen VA
Art. 48 BayVwVfG oder Art. 49 BayVwVfG als Ermächtigungsgrundlage?
Hängt davon ab, ob der aufzuhebende VA rechtswidrig war (Rücknahme, Art. 48 BayVwVfG) oder nicht (Widerruf, Art. 49 BayVwVfG)
e.A. VA kann jedenfalls gem. Art. 49 BayVwVfG “aufgehoben” werden, Arg. Erst-Recht-Schluss und höhere Anforderungen
Problem: Wenn Rechtmäßigkeit nur dahingestellt wird, nur analog angewendet werden: Voraussetzung planwidrige Regelungslücke (-), vgl. Art. 48 BayVwVfG
-> Art. 48 BayVwVfG als Eermächtigungsgrundlage
An der Verfassungsmäßigkeit besteht kein Zweifel
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsaktes
Zusätzliche Bestimmungen zur Hauptregelung eines VA, die diesen ergänzen oder beschränken
entscheidener Unterschied zwischen Auflage und Bedingung
Bedingung: betrifft die Wirksamkeit des VA, mit Eintritt der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung wird austomatisch die Wirksamkeit des VA beeinflusst (Rechtsfolgenautomatismus)
Auflage: VA bleibt auch bei Nichteintritt der Auflage wirksam, kann aber widerrufen werden
Innenrechtsregelung als Ermächtigungsgrundlage für die Bewilligung von Subventionen?
wenn nicht, dann Vorbehalt des Gesetzes (aufgrund eines förmlichen Gesetzes - ggf. unter Zwischenschaltung einer Verordnung oder Satzung)
e.A. Lehre vom Totalvorbehalt: jedes Verwaltungshandeln braucht eine gesetzliche Grundlage (Arg. dagegen: praktisch unmöglich für jegliches Verwaltungshandeln eine ausreichendes und vorallem ausreichend bestimmte Rechtsnorm zu erlassen)
a.A. Lehre vom Teilvorbehaltes des Gesetzes
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