Arten der ZVS
-ZVS wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, 803ff. -> GVZ
-ZVS wegen Geldforderung in Forderungen, 828ff. -> Vollstreckungsgericht, 828 II
-ZVS wegen Geldforderung in unbewegliches Vermögen, 866ff., 146 ZVG -> Grundbuchamt/Vollstreckungsgericht
-ZVS zur Erwirkung von Handlungen/Unterlassen/Duldungen, 883ff. -> Prozessgericht 1. Instanz
-ZVS wegen Abagbe einer WE, 894 ->Prozessgericht erster Instanz
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage 767, allgemeines
-Vollstreckungsgegenklage gem. 767 ist statthaft, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden
-bereits iRd Statthaftigkeit müssen alle materiellen Einwände herausgearbeitet werden, auf die sich Kläger stützen darf, ohne sie materiell zu prüfen
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage, Anwendbarkeit 767 I
-nach dem Wortlaut des 767 ist dieser nur auf Urteile anwendbar
-über den Verweis in 795 ist 767 auch auf die Titel des 794 anwendbar
-767 ist auch auf den Zuschlagsbeschluss (Titel, der aus ZVS Grundstück herrührt) nach 93 I 1 ZVG iVm 794 I NR. 3 anwendbar
-auch Einwendungen gegen den Teilungsplan werden mit 767 geltend gemacht gem. 115 III ZVG
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage, Anwendbarkeit 767 II
-der Erbe als Vollstreckungsschuldner kann die Einwendungen gem. 781f. gem. 785 auch über 767 geltend machen
-für ähnliche Fälle beschränkter Haftung kann über 786, 785 auch über 767 vorgegangen werden
-bei der Vollstreckung aus Arresten/ einstweiligen Verfügungen sind die 924, 927 vorrangig, sofern keine Leistungsverfügung vorliegt
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage, Auslegung Anträge
Wird vom Kläger ein schiefer Antrag gestellt, kann dieser analog 133, 157 ausgelegt oder analog 140 umgedeutet werden
->auch, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage, nicht gem. 260 im Wege der Klagehäufung kompatible Vorgehensweisen
Die Erinnerungen gem. 766, 732 sind nicht mit Urteilsverfahren gem. 767, 768, 805, 771 kompatibel, da es sich um verschiedene Verfahrensarten handelt (Beschluss/Urteil, verschiedene Rechtsbehelfe)
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsgegenklage und Erinnerung
-macht der Kläger neben materiellen Einwendungen auch Verfahrensfehler geltend, wäre dafür eig. die Erinnerung gem. 766 statthaft
->beides geht jedoch nicht in einem Verfahren
-ist eigentliches Ziel des Klägers die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, kann dies nur mit dem rechtsschutzintensiveren 767 erreicht werden
-die Einwände, für die 766 statthaft wäre, sind dann iRd 767 rechtsbehelfsfremd und sind in der Statthaftigkeit auszusortieren
Vorgehen bei Vollstreckungsvereinbarungen I
-Vollstreckungsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen den Parteien bzgl. der Vollstreckungsmodalitäten, dass also gar nicht/ erst ab bestimmten Zeitpunkt vollstreckt wird oder bestimmte Sachen von der ZVS ausgenommen sind
->zulässig, wenn nicht zulasten des ZVS-Schuldners der Vollstreckungszugriff erweitert wird
-umstritten ist, wie der Schuldner vorzugehen hat, wenn er denkt, der Gläubiger habe gegen die Vereinbarung verstoßen
->lit.: 766
->Rspr: 767 I (analog): Vereinbarung beruht auf Willenseinigung der Parteien, mit materiellen Verträgen gem. 145ff. BGB zumindest vergleichbar, rechtsschutzintensiver, Vereinbarung für Vollstreckungsorgan nur schwer zu prüfen
Vorgehen bei Vollstreckungsvereinbarungen II
-bei kompletten Vollstreckungsverzicht/ zeitlich beschränkender Vollstreckungsvereinbarung 767 I direkt, da der komplette bzw. teilweise Vollstreckungsverzicht den von 767 I erfassten materiellen Einwendungen im Ergebnis gleichkommt
-enthält die Vereinbarung nur eine gegenständliche Beschränkung, ist 767 I analog anzuwenden, da sie einer materiellen Einwendung nicht ähnelt. Zudem soll die ZVS nicht insgesamt, sondern nur bzgl. des bestimmten Gegenstands für unzulässig erklärt werden
->Präklusion wird nicht angewendet
Abgrenzung 767 I/ 766 bei Zug-um-Zug Titeln
-767 I ist statthaft, wenn sich Schuldner mit Einwand der Mangelhaftigkeit der angebotenen Gegenleistung oder anderen materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gegen ZVS wendet, da Fragen des materiellen Rechts nicht ins Erinnerungsverfahren getragen werden sollen
-766 ist statthaft, wenn Schuldner vorträgt, dass Gegenleistung gar nicht angeboten wurde oder nicht mit der aus dem Titel identisch ist, weil dies leicht vom Vollstreckungsorgan überprüft werden kann. 767 dann nicht notwendig
Zug-um-Zug Titel, wenn Leistungspflicht des Gläubigers nachträglich entfällt
-Kläger muss neue Klage auf unbedingte Duldung der ZVS erheben (Feststellungsklage)
-Erinnerung gegen Weigerung des GVZ kommt nicht in Betracht, da der Wegfall der Verpflichtung nicht vom GVZ zu prüfen ist
Abgrenzung 767 I/256 I
-stellt der Kläger den Antrag festzustellen, dass die ZVS unzulässig ist, ist dies als Vollstreckungsgegenklage umzudeuten
-denn das Rechtsschutzziel des Klägers, dass die ZVS eingestellt wird, kann nur mit Hilfe der Vollsreckunsgegenklage erreicht werden, da Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind und wegen 775 Nr. 1, 776 ZPO auch eine Einstellung der ZVS auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt
-stellt der Kläger den Feststellungsantrag als Hauptantrag und 767-Antrag als Hilfsantrag, scheidet eine Umdeutung aber aus. Der Feststellungsantrag ist dann unzulässig, weil er hinter 767 zurück tritt
Statthaftigkeit 256 II neben 767
-eine Zwischenfeststellungsklage gem. 256 II ist neben 767 (beide als Hauptanträge) zulässig. Die Vorgreiflichkeit besteht, weil das (Nicht) Bestehen des titulierten Anspruchs über Erfolg des 767 entscheidet. Das Bestehen des Anspruchs hat idR auch eine Bedeutung über den Rechtsstreit hinaus. Die Vorgreiflichkeit fehlt auch nicht wegen der Rechtskraft von 767, da dessen Rechtskraft nicht den Grund erfasst, warum die ZVS unzulässig ist (Ausnahme 322 II bei Aufrechnung)
-die Einwendung darf wegen des notwendigen Gleichlaufs von 767 und 256 II nicht präkludiert sein
-ist 767 nur Hilfsantrag, ist 256 II unzulässig, da 256 II nur als Annex zum Hauptantrag möglich ist
767 Urteil in Bezug auf Rechtmäßigkeit der ZVS
-ein zusprechendes 767-Urteil trifft keine Aussage bzgl. Unrechtmäßigkeit einer stattgefundenen Vollstreckung
-ein abweisendes 767 Urteil ist jedoch präjudiziell für das Nichtbestehen materiell-rechtlicher Ausgleichsansprüche, da die Vollstreckbarkeit des Titel nicht nochmal mit dem bereits abgeurteilten SV angegriffen werden soll
Abgrenzung 323/767
-ist der Vollstreckungsschuldner zu wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden, muss 767 von der Abänderungsklage gem. 323 (323a, 238 FamFG) abgegrenzt werden
-323 ist statthaft, wenn es um die Änderung oder den Wegfall anspruchsbegründender Tatsachen geht oder die Höhe des Anspruchs ->wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Titels
-767 ist statthaft bei punktuellen/später eintretenden Ereignissen wie rechtsvernichtenden / rechtshemmenden Einwendungen
-beide Klagen können per Klagehäufung verbunden werden oder wenn nötig ineinander umgedeutet werden
Zuständigkeit bei 767
-die im ZVS-Abschnitt geregelten Zuständigkeiten sind gem. 802 ausschließlich
->wegen Rechtsgedanken des 40 II 2 dann auch keine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung
-gem. 767 I Prozessgericht des ersten Rechtszugs, gilt über Verweisung in 795 S. 1 auch für alle Titel aus 794
->Ausnahmen: Vollstreckungsbescheid 796 III
notarielle Urkunde 797 V (Ausnahme bei dinglicher Schuld 800 I, III ->auch wenn aus persönlicher & dinglicher Schuld vollstreckt werden soll, weil 800 III spezieller)
Rechtsschutzbedürfnis 767 I
-besteht, wenn ZVS droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist
-ZVS droht ab Erlass des Titels, Vollstreckungsabsicht oder Klausel ist nicht erforderlich (ab Erlass des Titels droht auch immer Klauselerlass)
-Beendigung der ZVS tritt erst mit vollständiger Befriedigung des Gläubigers und mit Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ein
Rechtsschutzbedürfnis 767 II
-Freigabe des gepfändeten Gegenstandes, Verzicht auf ZVS führen nicht zum Entfall RSB, weil Gläubiger immer noch vollstreckbare Ausfertigung hat und dann immer noch ZVS droht
-unstreitige/beweisbare Zahlung des Schuldners führt ebenso nicht zum Entfall, wenn Gläubiger noch vollstreckbare Ausfertigung hat
-auch möglicher Nachweis der Zahlung durch Quittung führt nicht zum Entfall, da hier über 775 Nr. 4, 5 nur ein vorübergehender Vollstreckungsschutz erreicht werden kann und 767 deswegen rechtsschutzintensiver ist
Allgemeines RSB 767
-es darf kein anderer Rechtsbehelf der einfachere oder billigere Weg sein
-732, 766, 894 sind nicht vorrangig
-ein anhängiges Zwangsmittelverfahren nach 887f. ZPO ist unerheblich, da Erfüllungseinwand bei 887 nicht in Rechtskraft erwächst
-Berufung hindert 767 dann, wenn sie bereits eingelegt wurde
-bei VU/ Vollstreckungsbescheid: ist Geltendmachung des Einwands noch mit Einspruch möglich, besteht kein RSB für 767
Allgemeines RSB 767 bei Kostenfestsetzungsbeschluss/ Zuschlagsbeschluss 93 ZVG
-sollen materiell-rechtliche Einwände gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden, ist die sofortige Beschwerde gem. 104 III 1 nicht vorrangig vor 767, da dort nur die Richtigkeit des Kostenansatzes geprüft wird und nicht materielle Einwände
-bei materiellen Einwänden gegen einen Zuschlagsbeschluss gem. 93 ZVG geht die sofortige Beschwerde nach 56 ZVG nicht 767 vor, da die in 100 ZVG abschließend aufgezählten Beschwerdegründe idR nicht identisch sind mit den materiellen Einwänden bei 767
Allgemeines RSB 767 bei Prozessvergleich I
-RSB (+), wenn es um nachträgliche Tatsachen geht (zB 362, 313 BGB, AUfrechnung, Erlass..) oder um die Auslegung des Vergleichs gestritten wird. Die den Prozess beendigende Wirkung des Vergleichs wird hier nicht in Frage gestellt
-bei anfänglichen Mängeln (unwirksame Vertretung, Anfechtung, 779 BGB, Widerruf bei Widerrufsvorbehalt im Vergleich) oder formellen Mängeln (kein v.u.g. Vermerk im Protokoll) des Vergleichs ist mangels Prozessbeendigung das alte Verfahren fortzusetzen
->Rspr.: 767/Titelgegenklage fehlt RSB, weil es prozessökonomischer ist, das alte Verfahren fortzuführen. Ursprüngliches Verfahren ist nur zum tatsächlichen Stillstand gekommen und kann auf Betreiben einer Partei fortgesetzt werden nach 216
Allgemeines RSB 767 bei Prozessvergleich II
-anfängliche Unwirksamkeit kann nach Rspr. aus Gründen der Prozessökonomie in neuem 767-Verfahren geltend gemacht werden, wenn Kläger zugleich (hilfsweise) die nachträgliche Unwirksamkeit geltend macht
->ganz normaler 767 Antrag und Tenor
-für Titelgegenklage analog 767 besteht wegen der zwei Möglichkeiten keine Regelungslücke. Titelgegenklage ist nur dann statthaft, wenn der Prozessvergleich unbestimmt ist
Unwirksamkeit Prozessvergleich bei fehlendem “v.u.g.”
-nach der hM ist der Prozessvergleich schon dann unwirksam, wenn der Vergleich zwar vorgespielt und genehmigt wurde, der Vermerk aber im Protokoll fehlt
-Berufen auf das Fehlen von “v.u.g.” im Protokoll kann treuwidrig sein, wenn nach 164 ZPO die Voraussetzungen einer einfachen Protokollberichtigung vorliegen
->ähnlich, wenn Fehlen eines anderen Protokollbestandteils nachholbar ist (zB Unterschrift Richter)
732 ZPO bei Berufung auf Formunwirksamkeit Prozessvergleich
-732 passt nicht, weil es nicht um Fehler bei Klauselerteilung geht
-Einwand, dass Prozess fortgesetzt werden muss, ist verzichtbar und eine prozessuale Rüge, die nach 296 III, 282 III präkludiert sein kann
Anträge bei Fortsetzung ursprüngliches Verfahren wegen anfänglicher Unwirksamkeit Prozessvergleich
-Antrag analog 707
-Antrag auf Herausgabe vollstreckbare Ausfertigung
->grds. nur mit/nach erfolgreicher 767 Klage zulässig
->aber: Fortgang des Verfahrens verfolgt zumindest wirtschaftlich den gleichen Zweck wie 767, außerdem wäre 767 ja gar nicht zulässig. Da 767 Voraussetzungen deshalb nicht unerlaufen werden und Partei nicht schlechter dastehen darf, ist der Antrag zulässig. Dafür spricht auch Sinn und Zweck, verhindern eines Titelmissbrauchs
767 mit Antrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels
-wegen Gefahr divergierender Entscheidungen/ Umgehung 767 I, II statthaft, wenn über Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig zugunsten des Herausgabegläubigers entschieden wurde/ Erlöschen der den Titel zugrundeliegenden Forderung unstreitig ist oder Herausgabeklage mit 767 verbunden ist
->in diesen Fällen besteht keine Gefahr divergierender Entscheidungen
-Zuständigkeit: allgemein/ Annexkompetenz wegen Sachzusammenhang
-RSB (+), weil Wirkung Herausgabeklage über 767 hinausgeht. Es wird verhindert, dass missbräuchlich von Titel Gebrauch gemacht wird
Begründetheit Antrag auf Herausgabe Vollstreckungstitel
-AGL: 371 BGB analog: vergleichbare Interessenlage, weil im Fall eines bereits bestehenden Titels das Risiko für den Titelschuldner noch größer ist als beim Schuldschein
-begründet, wenn titulierter Anspruch erloschen ist oder nie bestand, die dazu führende Einwendung nicht präkludiert ist und daher aus Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden darf -> nicht ausreichend deswegen teilweise Klageabweisung, Abtretung titulierte Forderung, Verurteilung Zug-um-Zug
-bei Titelgegenklage reicht es für 371 analog, dass Titel unwirksam ist
-bei 826 BGB wegen Titelmissbrauch folgt Herausgabeanspruch auch aus 826
Klagehäufung 767 mit materiellen Ansprüchen
-materielle Ansprüche gegen Zwangsvollstreckunggläubiger, die nichts mit ZVS zu tun haben, sind nie gesperrt und können gem. 260 mit 767 verbunden werden (gilt auch für solche auf Grundbuchberichtigungsanspruch)
-materielle Ansprüche, die sich auf unzulässige Vollstreckung beziehen: Literatur: Vorrang 767 bis zur Beendigung der ZVS, kein RSB; Rspr.: keine strenge Sperrwirkung 767, Klagehäufung möglich. Dafür spricht Prozessökonomie und Schutzbedürftigkeit Schuldner, dem es unzumutbar ist , bis zur Beendiung der ZVS abzuwarten
-260 mit Grundbuchberichtigungsanspruch gegen iRd ZVS eingetragene Sicherungshypothek: Rspr.: 260 möglich; Literatur: unzulässig, weil durch erfoglreiche Vollstreckungsgegenklage Wirkung des 868 ZPO eintritt (Hypothek wird vom Eigentümer erworben) und damit gem. 22 GBO der Nachweis der GB-Unrichtigkeit vorliegt und keine Bewilligung mehr erforderlich ist
Vollstreckungsbeendigung und Titelherausgabe während 767 Klage
-wird während des laufenden 767-Prozesses die ZVS durch Zahlung/ Versteigerung und Erlösauskehr beendet und dem Schuldner der Titel ausgehändigt, entfällt das RSB bei 767. Die Umstellung des Antrags auf Zahlung des Erlöses (verlängerte Vollstreckungsgegenklage) ist eine gem. 264 Nr. 3 zulässige Klageänderung. Ist das Gericht hier nicht gem. 12ff. zuständig, folgt Zuständigkeit aus 39 oder 261 III Nr. 2, 32
-gibt der Gläubiger während des 767-Prozesses den Titel heraus, obwohl keine Befriedigung stattgefunden hat, entfällt auch RSB. Kläger muss dann für erledigt erklären
fehlende Vollmacht/ Zustellungsprobleme 767
-beruft sich der Beklagte darauf, dass er seinen Anwalt nur für den Ausgangsprozess bestellt hatte und trotzdem an diesen zusgestellt wurde, ist dies über 172, 81 zu lösen
-beruft sich der Beklagte darauf, es sei an ihn anstelle seines RA zugestellt worden, kann das idR über 189 gelöst werden
entgegenstehende Rechtskraft 767
-die Rechtskraft des Vorprozesses steht 767 nicht entgegen, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (Zahlung - Unzulässigkeit ZVS)
-die Rechtskraft eines Prozessvergleiches steht 767 nicht entgegen, da dieser als Parteivertrag nicht rechtskraftfähig ist. Nur richterliche Entscheidungen werden durch Rechtskraft geschützt
Aufrechnung bei voriger Klagerücknahme und Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
-Situation: frühere Klage wird zurückgenommen und Kläger muss Kosten tragen. Gegen ZVS aus gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses will er nun mit dem ursprünglichen Anspruch aufrechnen und klagt gem. 767
->der Aufrechnung steht 269 VI ZPO analog entgegen, da der Erstattungsgläubiger davor geschützt werden soll, eine neue Auseinandersetzung über den Anspruch zu führen, bevor die Kosten erstattet wurden
->767 ist unzuläsig
-Einrede scheitert auch, wenn Forderung unstreitig ist
-282 III, 296 III ZPO beachten
Prozessstandschaft bei 767
-gewillkürte Prozessstandschaft ist bei 767 nicht möglich, da die Klage “vom Schuldner” zu erheben ist. Dies führt nach der Rspr. zur Unzulässigkeit der Klage. Bei anderen Vollstreckungsrechtsbehelfen ist gewillkürte Prozessstandschaft möglich
-gesetzliche Prozessstandschaft: jeder einzelne Miterbe (gilt nicht für GbR!!) ist nach Sinn und Zweck des 2039 S. 1 BGB bei 767 prozessführungsbefugt, wenn gegen ZVS in Nachlassgegenstand vorgegangen wird und Erlöschen des Anspruchs wegen Aufrechnung mit Nachlassforderung eingewandt wird. Dafür spricht, dass Miterben gem. 2058, 1978 gesamtschuldnerisch haften und deswegen Bedürfnis besteht. 2040 sperrt nicht, weil Klage nicht Ausübung eines Gestaltungsrecht ist, nur Urteil hat Gestaltungswirkung. 767 auch gegen nur einen Miterben möglich, andere sind nicht notwendige Streitgenossen
Sachbefugnis 767
-besteht, wenn der Kläger als Vollstreckungsschuldner und der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Titel genannt sind
-bei Abtretung des titulierten Anspruchs nach Titulierung ist der alte Gläubiger sachbefugt, wenn er weiterhin in der vollstreckbaren Ausfertigung genannt ist. Der neue Gläubiger ist sachbefugt, wenn von ihm die Vollstreckung droht. Dies ist der Fall, wenn die Klausel nach 727 umgeschrieben wurde oder die Voraussetzungen einer Umschreibung gem. 727, 731 vorliegen (-> inzident prüfen). Ggf. müssen beide verklagt werden
767, Nachschieben von Einwendungen
-zulässig
-767 III steht nicht entgegen, da dieser nur für die wiederholte Vollstreckungsgegenklage gilt
-im Nachschieben von Einwendungen liegt eine gem. 263 Alt. 2 zulässige Klageänderung
Erfüllung bei Übergabe an Gerichtsvollzieher
-die Wegnahme von Geld durch den GVZ ist trotz 815 III keine Erfüllung iSd 362 BGB, diese tritt erst mit Weiterleitung an den Gläubiger ein
-815 III ist eine bloße Gefahrtragungsregel, die dazu führt, dass der Schuldner nicht nochmal zahlen muss, wenn das Geld beim GVZ abhanden kommt
->dann kommt es zur Zahlungsfiktion, die als Einwendung iSd 767 geltend gemacht werden kann
->gilt auch, wenn das Geld freiwillig an GVZ übergeben wird. Dieser ist Amtsperson und nicht Erfüllungsvertreter
Zahlung zur Abwendung der ZVS aus nicht rechtskräftigen Urteil Titel als Erfüllung
-zahlt der Schuldner zur Abwendung der ZVS aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel, kommt dieser Zahlung keine Erfüllungswirkung zu
->Zahlung steht unter dem Vorbehalt, dass Bestehen der titulierten Schuld rechtskräftig wird
->bis dahin ist Tilgung in Schwebe
Verlust der titulierten Forderung als Einwendung iRd 767
-Verlust zB durch Abtretung. 265 II 1 ist im ZVS-Verfahren bei Übergang eines bereits titulierten Anspruchs nicht anwendbar, da 727 hier eine abschließende Regelung ist
-für den Verlust genügt aber die auch die Pfändung der Forderung durch einen anderen durch einen PfÜB
->PfÜB muss wirksam sein, ist inzident zu prüfen
->gilt auch, wenn die Forderung nur zur Einziehung überwiesen wird, weil der Gläubiger gem. 835f das Recht zur Einziehung verliert
->ob der 767 Kläger gezahlt hat ist dann egal, weil Verlust der Forderung bereits für 767 ausreicht
->Pfändung Forderung ohne Einziehung reicht wohl auch wegen des Arrestatoriums iAv 829 I
Erlass gem. 397 BGB als Einwendung iSd 767
-wurde der Erlassvertrag von nur einem Gesamtschuldner abgeschlossen, ist anhand von 423 BGB zu beurteilen, ob sich auch die anderen Gesamtschuldner darauf berufen können
-ggf. kann der Erlass als Verfügungsgeschäft nach 812, 821 kondiziert werden
Geltendmachung von Einwendungen bei 767 durch Erbwerber eines Grundstücks mit Sicherungsgrundschuld
Der Erwerber eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks kann Einreden aus dem Sicherungsvertrag nur dann erheben, wenn ihm die Rechte aus dieser Abrede abgetreten wurden oder er in die Abrede eingetreten ist
Geltendmachung einer fehlerhaften Eintragung einer Haftungserweiterung nach 800 I ZPO iRd 767
-kann im Wege des 767 geltend gemacht werden. Wird der Einwand dahingehend verstanden, dass der Titel unwirksam sei, kommt die Titelgegenklage in Betracht. Interpretiert man hingegen so, dass mangels korrekter Eintragung gar kein Titel bestehe, wären 766, 732 einschlägig
-die pauschale Eintragung “vollstreckbar nach 800 ZPO” reicht nach hM für 800 I 2
Geltendmachung von Einwänden in Bezug auf persönliche Unterwerfungserklärung
-materielle Einwendungen gegen abstraktes Schuldanerkenntnis (Unwirksamkeit, Aufrechnung, Bereicherungseinrede, Einwände aus Grundverhältnis) = 767
->auch Einwendung, dass Vollstreckung aus Grundschuld bereits zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat
-Einwendungen gegen Titel selbst: Titelgegenklage
Aufrechnung als Einwand bei 767 I
-Aufrechnung mit Forderung, die nur zwecks Aufrechnung abgetreten wurde ist zulässig (138, 242 stehen nicht entgegen)
-Aufrechnungsforderung kann auch durch Kläger von Drittem gepfändet worden sein (PfÜB überwindet fehlende Gegenseitigkeit)
-Aufrechnung mit Forderung, für die Schiedsgerichtsvereinbarung besteht, ist unzulässig
-Aufrechnung mit Forderung in fremder Währung grds. unzulässig
-bei Aufrechnung ggü. Gläubigermehrheit 428 von 432 abgrenzen
Aufrechnung als Einwand bei 767 II
-hat der Kläger bereits erfolgreich aufgerechnet, kann sich der Beklagte nicht damit wehren, dass er nun widerrum seinerseits aufrechne, da durch die vorangegangene Aufrechnung die Forderung gem. 398 erloschen ist und die Aufrechnung damit ins Leere geht
Probleme mit materieller Rechtskraft eines anderen Urteils iRd 767
Bsp.: A verklagt B auf Miete iHv 1000€ und verliert. In anderem Verfahren schließen A und B Prozessvergleich, nach dem A an B 1000€ zahlen muss. A erhebt gegen B 767 Klage mit Einwand, er könne mit Mietforderung über 1000€ aufrechnen.
-der Zulässigkeit der 767 Klage steht die Rechtslraft des ersten Urteils nicht entgegen, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt
-iRd Begründetheit von 767 ist Gericht aber an Vorurteil gebunden, wenn dieses präjudiziell für die jetzige Entscheidung ist. Bindung aber nur, wenn an Rechtskraft teilnehmende Hauptfrage im Zweitprozess relevant wird. Eine Vorfrage des Erstprozesses entfaltet dagegen keine Bindungswirkung im Zweitprozess, weil sie nicht an Rechtskraft teilnimmt
->Bsp: Gericht 2 ist daran gebunden, dass laut Gericht 1 kein Mietanspruch gegen B besteht
Aufrechnung mit prozessualem Kostenerstattungsanspruch
-fehlende Rechtskraft der Kostengrundentscheidung steht der Aufrechnung nicht entgegen, da der Kostenerstattungsanspruch mit Rechtshängigkeit aufschiebend bedingt entsteht und mit Erlass der Kostengrundentscheidung im Urteil nach 91ff. als auflösend bedingter Anspruch fällig ist und aufrechenbar
-fehlende Sicherheitsleistung bzgl. des anderen Prozesses ist unschädlich, da Aufrechnungsverbot d. 390 BGB prozessuale Einreden nicht erfasst
-vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, mit dem konkrete Höhe des Anspruches bestimmt wird, kann nur aufgerechnet werden, wenn die Höhe unbestritten ist
Vollstreckungsstandschaft I
-derjenige, der als gewillkürter oder gesetzlicher Prozessstandschafter den Titel erwirkt hat, darf diesen auch vollstrecken, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft noch vorliegen (Entfallen kann mit 767 geltend gemacht werden)
-Ermächtigung eines Dritten, den Titel zu vollstrecken durch den Gläubiger nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist unzulässig (Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft wegen Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens)
->will der Gläubiger nicht selbst vollstrecken, muss er titulierten Anspruch abtreten und Dritter muss sich gem. 727 Rechtsnachfolgeklausel erteilen lassen
Vollstreckungsstandschaft II
-anders als bei der isolierten Vollstreckungsermächtigung eines Dritten, bei der die Vollstreckung durch den Driten unzulässig ist, ist die Vollstreckung durch einen Dritten zulässig, wenn dieser neben der isolierten Vollstreckungsermächtigung auch eine materielle Verwertungsbefugnis, also eine materielle Einziehungsermächtigung erhält
Aufrechnungsmöglichkeiten nach Abtretung mit Einziehungsermächtigung
-”Erst-Recht-Schluss” aus 406 BGB: Schuldner kann mit seiner 767-Klage gegen den alten Gläubiger mit Ansprüchen gegen den alten Gläubiger aufrechnen (das könnte der Schuldner nach 406 auch, wenn der neue Gläubiger selbst vollstrecken würde, also muss er es auch hier können)
-mit Forderungen gegen den neuen Gläubiger kann im Prozess mit dem alten Gläubiger aufgerechnet werden durch den Schuldner, da der alte Gläubiger eine fremde Forderung einzieht und sich deshalb alle gegen die Forderung bestehenden Einwände entgegenhalten lassen muss
767 des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger nach Abtretung
-neuer Gläubiger ist sachbefugt, wenn Voraussetzungen 727 vorliegen
-mögliche materielle Einwände: Einziehungsermächtigung an den alten Gläubiger, an der er sich festhalten lassen muss; 404, 406, 407, 215 BGB; Ansprüche gegen den neuen Gläubiger
-Einwand, der neue Gläubiger sei wegen unwirksamer Abtretung gar nicht Forderungsinhaber geworden: Geltendmachung im Wege der Klauselgegenklage iSd 768, da es sich um Angriff gegen materiellen Voraussetzungen der Rechtsnachfolgeklausel gem. 727 handelt
->768 kann aber gem. 260 auch mit 767 verbunden werden
Präklusion gem. 767 II (796 II) bei VU und Vollstreckungsbescheid
-nach der Rspr. kann 767 Klage bei der Vollstreckung aus VU und Vollstreckungsbescheiden nur auf solche Einwendungen gestützt werden, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind, da die Präklusionswirkung sonst ihren Sinn verliere
-zahlt der Schuldner zwischen Erlass des VU und Ablauf der Einspruchsfrist, kann er sich demnach iRd 767 nicht auf die Erfüllung berufen
->teilweise wird die Vollstreckung trotz Erfüllung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und der Kläger könnte sich dann auf 242 stützen, der erst mit Vollstreckung entsteht und nicht präkludiert ist
->teilweise: Zahlung verfolgt den Zweck, dass nicht mehr vollstreckt wird. Durch Annahme wird konkludent vom Gläubiger erklärt, den Zweck zu kennen und zu billigen. Wird trotzdem vollstreckt, wird der Zweck verfehlt und Schuldner kann mit 812 I 2 2. Var. aufrechnen
Präklusion, 767 II
-maßgeblich ist die objektive Möglichkeit der Geltendmachung der Einwendung, auf Kenntnis oder Ausübung kommt es nicht an
->nur bei vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechten kommt es auf Zeitpunkt der Ausübung an
-Präklusion gem. 767 II auch dann, wenn Aufrechnung vom Berufungsgericht wegen 533 ZPO nicht berücksichtigt wurde
-Präklusion auch (+), wenn Gläubiger Anspruch vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung abtritt und Schuldner erst später Kenntnis erlangt. Entscheidend ist wieder objektive Möglichkeit der Geltendmachung
->Schuldner kann den Betrag hinterlegen, um nicht zwei mal zahlen zu müssen und das dann als Einwand mit 767 geltend machen
Feststellungsklage nach präkludierter Aufrechnung
-Vollstreckungsgegenklage wird abgewiesen, weil Aufrechnung präkludiert war. Danach Feststellungsklage darauf, dass titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen ist
->BGH: kein Feststellungsinteresse, da mit Abweisung der 767 Klage festehe analog 139 BGB, dass die Aufrechnung endgültig gescheitert sei
Präklusion bei 767 II bei Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen (795, 794 I Nr. 4 a, b)
Nach hM sind über 767 II alle materiell-rechtlichen Einwände präkludiert, die vor Abschluss des jeweiligen Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung im dortigen Verfahren hätten vorgebracht werden können
Titel, bei denen Präklusion aus 767 II nicht gilt
-gem. 797 IV nicht für Klagen gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden
-noch 797 IV analog nicht für Prozess- und Anwaltsvergleiche, weil diese Titel nicht der Rechtskraft fähig sind
->gilt aber nur bei erster Vollstreckungsgegenklage! Gab es bereits eine und eine gerichtliche Überprüfung des in der Urkunde titulierten Anspruches hat stattgefunden, ist bei zweiter Klage 767 II anzuwenden, um den Schutz der Rechtskraft des ersten Urteils zu gewährleisten
Scheitern einer Einrede an 242 BGB bei Prozess-/Anwaltsvergleichen
-Aufrechnung und ZBR können bei Anwalts-/Prozessvergleichen trotz fehlender Präklusion an 242 scheitern
-denn wer einen Vertrag schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung enziehen, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Gegenforderung kannte und sich dennoch nicht die spätere Aufrechnung vorbehalten hat
-enthält der Vergleich eine Abgeltungsklausel und die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Schuldners fällt darunter, scheitert die Aufrechnung
sonstige Fälle, in denen Präklusion gem. 767 II nicht gilt
-für Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss iSv 794 I Nr. 2 gilt Präklusion nicht, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, Einwände gegen den zugrunde liegenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen
->Nichtbeachtung 798 ist kein materiell-rechtlicher Einwand
->Einwände gegen Hauptsachetitel können nur iRe 767-Klage gegen ZVS aus Hauptsachetitel geltend gemacht werden
-bei ZVS aus Zuschlagsbeschluss nach 93 ZVG gilt 767 II auch nicht bzgl. materieller Einwendungen, da es hier kein Erkenntnisverfahren gab, in dem sie hätten geltend gemacht werden können
767 III
-767 III gilt nur für zweite/wiederholte 767-Klagen gegen den selben Titel. 767 III gilt nicht, wenn die zweite 767-Klage zurückgenommen wurde oder nach 91a ZPO entschieden wurde, weil dann keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt
-gilt 767 III, sind alle Einwendungen präkludiert, die bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung der ersten 767-Klage hätten geltend gemacht werden können (Bündelungsgrundsatz)
-767 III gilt auch dann nicht, wenn nach 767-Klage eine Titelgegenklage analog 767 erhoben wird, da beide unterschiedliche Streitgegenstände haben
Widerklage iRv Klagen der ZVS
-im Klageverfahren der Zwangsvollstreckung gibt es keine Sperrwirkung für die Widerklage, da die allgemeinen ZPO-Vorschriften gelten und es keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten gibt, die gegen diese Möglichkeit sprechen
->Erhebung der Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Wiedereröffnung nach 156 ZPO ist nach dem Rechtsgedanken des 256 II, 261 II unzulässig
->nicht bei Erinnerung möglich, weil Beschlussverfahren
-haben Vollstreckungsklage und Widerklage die gleiche Stoßrichtung (“festzustellen, dass die zulässig ist “), ist Widerklage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse unzulässig
->ist nicht der Fall, wenn bei 767 die materielle Einwendung oder bei 771 das Interventionsrecht als solches betroffen ist, weil diese Aspekte gerade nicht an der Rechtskraft der 767/771 Klagen teilnehmen
767/771 Klage als Widerklage
-auch die Geltendmachung einer 767/771-Klage als Widerklage ist zulässig
->33 II iVm 40 II Nr. 2, 802 steht der Zulässigkeit einer solchen Widerklage nicht entgegen, da nur der örtliche Gerichtsstand des 33 I gesperrt ist. Widerklage kann also zulässig sein, wenn sich örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus anderen Normen ergibt
-bei gleichem Streitgegenstand fehlt RSB/Feststellungsinteresse der Feststellungsklage
(Bsp: Feststellungsklage “ZVS ist zulässig”, dann 767 als Widerklage. Es entfällt das Feststellungsinteresse der Klage, diese wird dann idR für erledigt erklärt)
vorläufige Vollstreckbarkeit bei 767-Urteilen
-708 Nr. 11 kann Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Angelegenheit handelt
-gewinnt der Kläger, ist auch der Wert der Hauptsache mit in die Sicherheitsleistung des Klägers einzuberechnen, da eine Vollstreckung in dieser Höhe durch das Urteil verhindert wird und dem Vollstreckungsgläubiger bei einer ggf. eintretenden Insolvenz des Klägers ein Schaden in dieser Höhe droht
-709 S. 2 ist nicht anzuwenden, da es nicht um eine Geldforderung geht. Die Sicherheitsleistung muss also ausgerechnet werden
796 Antrag neben 767 Klage
-Antrag spielt für Urteil in Hauptsache keine Rolle, da eine Einstellung nach 769 nur vor Erlass der Hauptsache in Frage kommt. Der Antrag muss in Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht erwähnt werden, am Ende der Entscheidungsgründe kann aber kurz erwähnt werden, dass der Antrag mit Erlass des Urteils gegenstandslos geworden ist
-ist bereits ein 769 Beschluss in den Akten, braucht dieser im Urteil nicht aufgehoben werden, weil er mit Erlass des Urteils automatisch außer Kraft tritt
Begründetheit 769-Antrag
Der Antrag nach 769 ist begründet, wenn das Schutzbedürfnis des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der anderen Partei überwiegt
->iRd Interessenabwägung sind inzident die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen
Streitwert 767
-3 ZPO: Interesse des Klägers am Ausschluss der Zwangsvollstreckung ->idR Wert des titulierten Anspruchs, soweit er angegriffen wird
-zusätzliche Klage auf Herausgabe des Titels erhöht Streitwert nicht
-zusätzliche Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhöht Streitwert nie
Eigenschaft Unterwerfungserklärung
-die Unterwerfungserklärung ist nach hM und Rspr. eine Prozesshandlung und in ihrer Wirksamkeit getrennt vom materiellen Anspruch, für den die Unterwerfungserklärung Titel ist, zu betrachten
-weil die UWE Prozesshandlung und keine materielle WE ist, finden 116ff., 119ff., 142 I & 139 keine Anwendung, auch nicht analog
-305ff., 134, 138 finden nach der Rspr dagegen aus Billigkeitsgründen Anwendung
Bedürfnis für Titelgegenklage analog 767
-766: es kann nur konkrete Vollstreckungshandlung angegriffen werden und nicht die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden, zudem greift 766 nur bei offensichtlichen Titelfehlern
-732: führt nur zur Unzulässigkeit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und der aus ihr vorgenommenen Vollstreckungen und nicht zur Unzulässigkeit der ZVS insgesamt
-767: es geht nicht um materielle Einwendungen gegen den Titel
-768: passt nicht, hat anderes Rechtsschutzziel
->um Rechtsschutzlücke zu schließen, hat Kläger die Möglichkeit, Titelunwirksamkeit mit rechtsschutzintensiveren TItelgegenklage analog 767 geltend zu machen
Präklusion bei Titelgegenklage
Präklusion nach 767 II gilt bei Titelgegenklage nicht analog, weil es kein voriges Verfahren gibt, in dem Einwendungen gegen die Titelwirksamkeit geltend gemacht werden könnten
Zulässigkeit Titelgegenklage
-Statthaftigkeit: wenn Wirksamkeit des Titels angegriffen wird
->konkrete Einwendung benennen
->Rechtsschutzlücke begründen
->ggf. an 795 denken
-Zuständigkeit wegen 767 I wie bei Vollstreckungsgegenklage
-RSB: wie Vollstreckungsgegenklage
Klagehäufung 767 und Titelgegenklage
-gem. 260 zulässig
-unterschiedliche Rechtsbehelfe bzw. unterschiedliche Begehren/Streitgegenstände, Parteiidentität, diesselbe Zuständigkeit und Prozessart herausarbeiten
-herausarbeiten, ob kumulative oder eventuelle Klagehäufung vorliegt, ggf. auch bei nur einem Antrag
Begründetheit Titelgegenklage
Sachbefugnis wie bei 767
Vollstreckungstitel unwirksam/wirkungsgemindert
materielle Unwirksamkeit einer UWE bei Bauträgerverträgen
->Titelgegenklage, weil Titel und nicht zugrunde liegender Anspruch nichtig ist
-auf Bauträgerverträge wird 311b I 1 angewendet
-Bauträger darf sich gem. 3 II, 12 MaBV den gesamten Zahlungsbetrag nicht per Vorkasse leisten lassen, sondern muss ihn schrittweise durch verschiedene Fälligkeitsstufen verdienen
-vorformulierte UWE (=AGB), mit der sich der Kunde bzgl. des gesamten Betrages der sofortigen Vollstreckung durch den Bauträger unterwirft, ist noch zulässig und verstößt nicht gegen 309 Nr. 12a
-erklärt sich der Kunde aber in UWE damit einverstanden, dass sich der Bauträger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis nach 3 II, 12 MaBV besorgen kann, verstößt der Bauträger gegen das gesetzliche Verbot und die UWE ist analog 134 materiell unwirksam ->Titelgegenklage
TItelunwirksamkeit bei Werkvertrag, auf den MaBV nicht anwendbar ist
-UWE unter Nachweisverzicht ist nach 307 II Nr. 1 materiell unwirksam, weil Fälligkeitsregeln des Werkvertragsrecht als gesetzliches Leitbild umgangen werden
-außerhalb des Werkvertragsrechts (zB Kaufvertrag oder Grundschuld) ist der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit in Vollstreckungsunterwerfung zulässig
materielle Unwirksamkeit einer UWE bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken
-UWE, in der ein Räumungsanspruch über ein Grundstück tituliert wird, das zu Gewerbe und Wohnzwecken genutzt wird und beide Bereiche baulich nicht trennbar sind
->Unwirksamkeit der Urkunde nach 794 I Nr. 5
-Anspruch auf Zahlung der Miete kann gem. 794 I Nr. 5 tituliert werden
->betrifft nicht den Bestand des Mietverhältnisses
->keine Sicherheit iSv 551 I, IV BGB
materielle Titelunwirksamkeit bei Grundstückstreuhandsfällen
-im Treuhandvertrag wird ein Bankmitarbeiter bevollmächtigt, für den Kunden die notwendigen Erklärungen zum Erwerb einer Immobilie abzugeben (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Auflassung, Grundschuldbestellung, notarielle UWE)
-ist der Treuhandvertrag nach 134 wegen Verstoß gegen das RDG (2, 5, früher RBerG) nichtig, schlägt die Unwirksamkeit zum Schutz des Kunden ausnahmsweise auf die in ihrer Wirksamkeit eigentlich abstrakte Vollmacht zur Abgabe der UWE (Prozessvollmacht, 80ff. ZPO) durch
-damit ist die UWE mangels wirksamer Prozessvollmacht unwirksam ->Titelgegenklage
Vollmacht zur Abgabe einer UWE
-wendet sich der Kläger gegen materielle Wirksamkeit des Titels, weil der als Vertreter auftretende Dritte keine Vollmacht zur Abgabe einer UWE hatte, ist die Titelgegenklage statthaft
-164ff., 170ff. BGB finden keine Anwendung auf die Vollmacht zur Abgabe einer UWE, weil eine UWE eine prozessuale WE ist
-deswegen gelten nur die 80ff. ZPO! Die Prozessvollmacht für die Abgabe einer UWE muss deshalb nicht notariell beurkundet/ in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden
sonstige materielle Unwirksamkeit UWE
-UWE kann nur mit Zustimmung des Gläubigers widerrufen werden
-Aufnahme UWE in AGB verstößt grds. nicht gegen 305c, 307, 309 Nr. 12 BGB, auch wenn zB von Bank das Darlehen und die Sicherheiten nebst UWE frei abgetreten werden können
->anders bei UWE zur persönlichen Haftungsübernahme eines Dritten, wenn fremde Kreditverbindlichkeit gesichert wird
materielle Unwirksamkeit Titel bei Wirkungslosigkeit Urteil in Folge eines Prozessvergleichs
-VU, Parteien einigen sich im Einspruchsverfahren auf Prozessvergleich, es wird aus VU vollstreckt
-Vergleich nimmt VU analog 269 III 1 Hs. 2 die Wirkung und damit die Vollstreckungsfähigkeit, was mit Titelgegenklage geltend gemacht werden kann
->gilt unabhängig davon, ob im Vergleich bestimmt wird, dass aus VU nicht mehr vollstreckt werden darf
-gleiche Wirkung hat die Klagerücknahme durch Vollstreckungsgläubiger gem. 269 III 1 Hs. 2
formelle Unwirksamkeit des Titels wegen Unbestimmtheit
-TItel ist formell unwirksam, wenn die Unbestimmtheit den Tenor oder den titulierten Anspruch betrifft
-sind Gläubiger/Schuldner unbestimmt, sollen 732, 766 statthaft sein, da dies leichter feststellbar ist und daher vom Vollstreckungsorgan geprüft werden kann
zweistufige Bestimmtheit notarielle UWE
Stufe: allgemeines Bestimmtheitsgebot, 253 II Nr. 2
Stufe: Konkretisierung des titulierten Anspruchs in UWE selbst wegen Sinn und Zweck des 794 I Nr. 5
Gründe für formelle Unwirksamkeit Titel
-Beurkundungsfehler nach BeurkG
-Nichtberücksichtigung einer abgegebenen Erklärung als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid mit Folge der unzulässigen Erteilung eines Rechtskraftsvermerks
-Unwirksamkeit/Nichtexistenz VU wegen fehlerhaften Zustellung (P: RSB: Einspruch einfacher? (-), bei Einspruch wird die Gesetzmäßigkeit des VU nicht geprüft, zudem können auch unwirksame VUs den Rechtsschein der Wirksamkeit haben, sodass der stärkere Weg der Titelgegenklage nicht versperrt sein kann)
-Dritter kann geltend machen, dass sich ZVS gegen ihn wendet und er nicht der aus Titel hervorgehende Schuldner ist und auch kein UWE abgegeben hat
dolo agit und UWE
Ist UWE unwirksam, kann sich Vollstreckungsschuldner darauf wegen 242 nicht berufen, wenn er sich schuldrechtlich wirksam zur Abgabe einer wirksamen UWE verpflichtet hat
Statthaftigkeit Drittwiderspruchsklage, 771
-wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht am Gegenstand der ZVS
->Interventionsrecht muss benannt und unpassende aussortiert werden
-771 ist nicht statthaft, wenn der GVZ Gegenstände im Wege der Hilfspfändung an sich nimmt (zB Kfz Brief statt Kfz). Hier muss gegen die Pfändung der Hauptsache vorgegangen werden
-Klagehäufung mit 256 II scheidet idR aus, da die Vorgreiflichkeit, insbesondere die Bedeutung über gegenwärtigen Rechtsstreit hinaus, im 3 Personen Verhältnis idR fehlt
771 bei 93 ZVG
-auch Dritte, die durch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach dem ZVG betroffen sind, können gem. 93 I 3 ZVG nach 771 klagen
-erhebt der Gläubiger dann Widerklage auf Räumung, kann das RSB für die Widerklage fraglich sein, weil der Gläubiger durch den Zuschlag ja bereits einen Titel hat, 93 I 1 ZVG. Nach 93 I 2 ZVG darf die ZVS aus dem Titel aber gerade nicht ggü. einem Besitzer erfolgen, dessen Recht durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Außerdem ist anerkannt, dass ein RSB für einen zweiten Titel besteht, wenn die Durchsetzbarkeit des Titels fraglich ist
771 außerhalb des Zivilrechts
-nach 40 I 2 VwGO können ZVS-Rechtsbehelfe durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten zugewiesen werden
-in Hessen ist das unter den Voraussetzungen des 12 II HessVwVG der Fall, sodass dann auch eine 771-Klage möglich ist
-gem. 262 AO sind iRd Steuervollstreckung Rechte Dritter gem. 771 geltend zu machen
-771 ist auch statthaft, wenn sich Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrest iSv 111d ff. StPO wendet
771 und Sicherungseigentum
-das Sicherungseigentum stellt eigentlich ein verkapptes besitzloses Pfandrecht dar, auf das 771 keine Anwendung findet
-das Sicherungseigentum wird in der Insolvenz gem. 51 Nr. 1 InsO wie ein Pfandrecht behandelt
-nach der hM ist 771 trotzdem statthaft, da das Sicherungseigentum formell und materiell vollwirksames Eigentum ist
->kein Eigentum zweiter Klasse
Rechtskraft 771 Urteil
-Rechtskraft erfasst nicht das Bestehen/Nichtbestehen des Interventionsrechts
-im Fall einer Klageabweisung bei 771 soll die Privatrechtsmäßigkeit des Vollstreckungszugriffs feststehen, sodass auch keine materiellen Ausgleichsansprüche auf Erlösherausgabe nach vollendeter Vollstreckung bestehen
Zuständigkeit 771
-örtlich: ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk ZVS erfolgt gem. 771 I, 802
->bei Sachpfändung Wohnort des Schuldners, bei Forderungspfändung Bezirk des Gerichts maßgeblich, das PfÜB erlassen hat
-sachlich: allgemein nach 23, 71 GVG
->Zuständigkeitsstreitwert ist gem. 6 ZPO die noch offene Vollstreckungsforderung oder der Wert des gepfändeten Gegenstandes, wenn dieser niedriger ist
->rügelose Einlassung gem. 39 ZPO möglich
RSB bei 771 I
-besteht, wenn ZVS aus Titel begonnen hat und noch nicht beendet ist
->Beginn: Vorpfändung nach 845 oder Arrestpfändung nach 930 reicht aus
-bloße Titelexistenz reicht grds. nicht. Ausnahme: Titel auf Pfändung einer bestimmten Sache/ es gibt nur eine pfändbare Sache
-auch bei nichtigen Vollstreckungsakt ist RSB gegeben, weil Schein einer wirskamen Pfändung besteht und berechtigtes Interesse besteht, den Rechtsschein auszuräumen
-Beendigung ZVS: Auskehr des Erlöses/ befreiende Zahlung des Drittschuldners, auch ausreichend: Verzicht des Gläubigers auf ZVS in Interventionsgegenstand oder dessen vollzogene Freigabe
RSB bei 771 II
-Hinterlegung des Erlöses genügt nicht zur Beendiung der ZVS
-Möglichkeit einer Erinnerung gem. 766 schließt RSB für 771 nicht aus, da sich 766 gegen das formelle Vollstreckungsverfahren wendet und mit 771 das materielle Recht durchgesetzt wird. 771 ist auch rechtsschutzintensiver. 766+771 zusammen möglich
-wird während der 771-Klage die ZVS beendet, kann der Kläger seine Klage gem. 264 Nr. 3 auf Zahlung des Vollstreckungserlöses umstellen ->nur Klageänderung, nicht 771-Erledigung und neuer Antrag!
771 und Ein-Mann-GmbH
GmbH und Alleingesellschafter sind voneinander unabhängige Rechtsträger und jeweils Dritte iSv 771 bei der Vollstreckung gegen den anderen
->bei RSB oder Prozessführungsbefugnis ansprechen
Prozessführungsbefugnis bei 771
-Prozessführungsbefugt sind der Dritte als Kläger und der Titelgläubiger/ derjenige, auf den Klausel umgeschrieben wurde als Beklagter
->Titelschuldner ist ausnahmsweise als Kläger befugt, wenn in einen von ihm verwalteten Gegenstand vollstreckt werden soll, der nicht der Haftung für die titulierte Forderung unterliegt
-gewillkürte Prozessstandschaft ist möglich; rechtliches Interesse an der Prozessstandschaft muss dann herausgearbeitet werden
->bei Sicherungsgeber besteht das darin, dass Verhältnisse am Pfandobjekt von Bedeutung für Binnenverhältnis zum Sicherungsnehmer ist und er nach Wegfall des Sicherungszwecks mit Wiedererwerb des Gegenstands rechnen kann
Sperrwirkung 771 ggü. materiellen Ansprüchen des Dritten gegen Gläubiger I
-771 ist während der laufenden ZVS bezogen auf den gepfändeten Gegenstand für den materiellen Rechtsinhaber vorrangig als abschließender Rechtsbehelf und entfaltet insoweit Sperrwirkung
-andere angeblichen materiellen Ansprüche des Dritten gegen den Gläubiger, die den mit einem Interventionsrecht belasteten Pfandgegenstand betreffen, sind deshalb gesperrt
-sonstige materiell-rechtlichen Ansprüche, die nichts mit der ZVS zu tun haben, sind nicht gesperrt und können unter den Voraussetzungen des 260 mit 771 verbunden werden
Sperrwirkung 771 ggü. materiellen Ansprüchen des Dritten gegen Gläubiger II
-Ausnahme der Sperrwirkung von 771: Gläubiger vollstreckt in mehrere Gegenstände, die mit Interventionsrecht belastet sind und bzgl eines Gegenstandes ist ZVS schon abgeschlossen. Materiell-rechtliche Ansprüche bzgl. des beendeten Teils sind nicht gesperrt, da dem Dritten nicht zugemutet werden kann, die komplette Beendigung der ZVS abzuwarten
->gilt auch für Pfändung mehrerer Forderungen
-bzgl. des beendeten Teils wird die Klage dann auf Zahlung gem. 264 Nr. 3 umgestellt, die entstehende Klagehäufung ist idR zuläsig
Rechtsfolge Verstoß gegen Sperrwirkung 771
-unstatthafter Teil kann als unzulässig angesehen werden
-ist der weitere Antrag auf Herausgabe/Freigabe der Sache gerichtet, kann der Antrag als unselbstständiger Annex des 771-Antrags angesehen werden, mit dem Beseitigung der Pfändung angestrebt wird. Dieser kann dann als überflüssiger Annex des 771-Antrags betrachtet werden und davon ausgegangen werden, dass nur eine 771-Klage vorliegt
Ansprüche gegen ZVS-Schuldner neben 771
-materielle Ansrprüche des Dritten gegen den ZVS Schuldner sind nicht von der Sperrwirkung des 771 erfasst
-ist das Gericht auch für die Klage gegen den Schuldner zuständig, sind Schuldner und Vollstreckugnsgläubiger gem. 771 II einfache Streitgenossen gem 59ff.
Begründetheit 771
Die 771 Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Interventionsrecht nach 771 zusteht und keine Einwendungen des Beklagten bestehen
Interventionsrecht 771
-ein Interventionsrecht besteht, wenn der Schuldner selbst, würde er den Vollstreckungsgegenstand veräußern, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde
->Recht muss dem Kläger selbst zustehen, nicht einem Dritten
-Kläger trifft Beweislast bzgl. des Interventionsrecht, Umfang der Darlegungs- und Beweislast wird aber durch gesetzliche Vermutungen beeinflusst
->zB 1006, 1362
771 und Forderungen
-wird eine schuldnerfremde Forderung gepfändet, geht die Pfändung ins Leere. Trotzdem kann der wahre Forderungsinhaber nach 771 klagen, um den Anschein einer wirksamen Pfändung zu verhindern
-die Anzeige der Abtretung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
-eine Forderung kann nur vor der Pfändung abgetreten werden. Entscheidender Zeitpunkt ist die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner. Wird die Forderung erst danach abgetreten, ist die Abtretung dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber gem. 135 I 1 BGB unwirksam, da der PfÜB ein relatives Veräußerungsverbot ist. Gutgläubiger Wegerwerb des Pfandrechts nicht möglich, weil auch gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich ist
771 bei Inkassozession
-dem Zessionar (=Inkassounternehmen) steht bei einer Vollstreckung durch den Gläubiger des Zendenten kein Interventionsrecht zu, da die Forderung wirtschaftlich dem Zedenten zuzuordnen ist
-vollstreckt ein Gläubiger des Inkassounternehmens in die dem Inkassounternehmen abgetreten Forderung, steht dem Zedenten ein Interventionsrecht zu, da in seinen Rechtskreis eingegriffen wird
771 bei Gemeinschaftskonten
-in Fällen eines Oder-Kontos besteht kein Interventionsrecht des anderen Kontoinhabers, weil die Inhaber eines Oder-Kontos gem. 428 BGB Gesamtgläubiger hinsichtlich der Gesamteinlagenforderung sind und jeder selbstständig die gesamte Einlage fordern kann
->gilt auch für sonstige Forderungsgemeinschaften, die gem. 428 Gesamtgläubiger sind
-bei einem Und-Konto besteht idR ein Interventionsrecht des anderen Forderungsinhabers, weil die beiden Kontoinhaber Mitgläubiger gem.432 BGB sind und somit nur eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis besteht
->man bräuchte Titel gegen beide Kontoinhaber
771 und Pfandrechte
-nach hM ist 771 für besitzende Pfandrechte einschlägig (zB Werkunternehmerpfandrecht 647 BGB, 1204ff.). Alternativ kann auch über 805 als - zu 771 vorgegangen werden
-für besitzlose Pfandrechte gilt nur 805 (zB Vermieterpfandrechte, Vertragspfandrechte an Forderungen/Geschäftsanteilen, Pfandrecht nach DüngMSaatG). Beim Vermieterpfandrecht kann sich der Vermieter nur auf 771 berufen, wenn er die jeweilige Sache in Besitz hat
-Eigentümer eines mit einem nach 857 gepfändeten Fremdgrundpfandrechts belasteten Grundstücks kann nach 771 geltend machen, dass das Grundpfandrecht ihm als Eigentümergrundschuld/Hypothek zugefallen ist
771 in Bezug auf Pfändungspfandrecht
-den Vorrang eines Pfändungspfandrechts vor einem anderen Pfändungspfandrecht kann nur im Verteilungsverfahren nach 872ff. geltend gemacht werden
-771, 805 greifen nicht, weil 872ff. spezieller sind
711 bei 865 I, II iVm Grundpfandrecht
-wird vom Gerichtsvollzieher entgegen 865 I, II ein Gegenstand gepfändet, der in den Haftungsverband der Hypothek/ Grundschuld fällt, kann sich der Grundpfandrechtsgläubiger mit 771 auf sein Grundpfandrecht als Interventionsrecht berufen
->771 bietet eher die Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes als die ebenso zulässige Erinnerung und sonst bestünde zudem die Gefahr der Aushöhlung des Grundpfandrechts
-bei der Immobiliarvollstreckung in das Grundstück ist das Grundpfandrecht nach hM kein Interventionsrecht iSd 771, da die Immobiliarvollstreckung das vorrangige Grundpfandrecht nicht beeinträchtigen kann
->Recht bleibt im Grundbuch stehen
InsO und AnfG bei 771
-die Anfechtungsmöglichkeit nach 129ff. InsO ist ein Interventionsrecht iSd 771
-umstritten ist, ob auch die Anfechtungsmöglichkeit aus dem AnfG ein Interventionsrecht iSd 771 darstellt. Teilweise wird das abgelehnt, weil das Anfechtungsrecht nach dem AnfGF nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch sei. Die hM geht aber davon aus, dass ein Vorgehen über 771 möglich ist, weil die Position des Anfechtungsgläubigers zumindest wirtschaftlich einem 771 unterfallenden Herausgabeanspruch des Vermieters/Verleihers etc gleichstehe
771 bei schuldrechtlichen Ansprüchen
-grds. sind schuldrechtliche Positionen nicht von 771 geschützt
-Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen, also des Vermieters, des Verleihers, des Verpächters, des Auftraggebers oder des Hinterlegers bei einer Verwahrung werden jedoch von 771 geschützt (546, 581, 604, 667, 695 BGB). Dies liegt darin begründet, dass die Ansprüche Ausdruck der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsgegenstandes zum Schuldnervermögen sind
->gilt auch für Anspruch auf Rückgewähr nach Hinterlegung beim Prätendentenstreit und bei Anspruch des Werkbestellers gegen Werkunternehmer, nicht jedoch für Verschaffungsanspruch aus KV, weil Sache vor Übereignung noch dem Verkäufer zuzuordnen ist
Besitz iRd 771
M1: nie ein Interventionsrecht, da Besitz keine Auskungt über Vermögenszugehörgkeit gibt und 766 ausreicht
M2: der berechtigte unmittelbare/mittelbare Besitz an beweglichen Sachen bzw. das jeweilige Recht zum Besitz fallen unter 771, weil der berechtigte Besitzer durch das obligatorische/dingliche Nutzungsrecht eine eigentümerähnliche Position innehat und deshalb wie der Eigentümer geschützt werden muss. Zudem wird durch das Nutzungsrecht des Besitzers die Nichtzugehörigkeit des Gegenstandes zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners manifestiert
->Besitz an Grundstücken vermittelt bei Immobiliarvollstreckung kein Interventionsrecht, weil Besitz am Grundstück wegen 891 BGB nichts üner Eigentumslage aussagt
771 und Leasing
-Leasinggeber: schuldrechtlicher Herausgabeanspruch und Eigentum
-Leasingnehmer: ggf. Anwartschaftsrecht, sofern es besteht und berechtigter Besitz
mögliche Einwendungen bei 771 iFe Angriffs gegen das Interventionsrecht
-v.a. bei Sicherungseigentum
-sittenwidrige Übereignung wegen Übersicherung, 138 I BGB
-Übereignung ist nicht bestimmt genug
-Übereignung ist Scheingeschäft/ fingiert, 117 I BGB
-Geschäft verstößt gegen Gesetz
-Beklagter trägt die Beweislast für Einwendungen
-diese Einwendungen sind schon iRd Prüfung, ob ein Interventionsrecht besteht, anzusprechen
sonstige Einwände des Beklagten bei 771
-das Berufen auf das Interventionsrecht kann auch gem. 242 ausgeschlossen sein
-das ist immer dann der Fall, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich wäre
->Abwägung im Einzelfall erforderlich
771, Einwand gem. 242 wegen Mithaftung des Klägers
-haftet der Kläger für die titulierte Forderung mit, ist die Berufung auf das Interventionsrecht gem. 242 ausgeschlossen
->zB persönlich haftender Gesellschafter GbR/oHG, Firmenübernahme gem. 25 HGB, Selbstschuldnerischer Bürge gem. 765, 778, Gesamtschuldner gem. 421ff.
-ein entsprechender Titel des Beklagten gegen den Kläger ist nicht erforderlich, da der Beklagte diesen jederzeit im Wege der Widerklage erlangen könnte, es aber der Prozessökonomie widerspräche, wenn die Widerklage im 771 Prozess erhoben werden müsste
771, Einwand gem. 242 wegen vorrangigem Pfandrecht
-das Berufen auf das Interventionsrecht ist gem. 242 auch dann ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsgläubiger an dem Pfandgegenstand ein (zeitlich) vorrangiges Pfandrecht hat, der Gegenstand gem. 1120ff. in den Haftungsverband seiner Hypothek fällt oder der Kläger dem Vollstreckungsgläubiger ggü. zur Übertragung des Gegenstandes verpflichtet ist (zB aus KV, 812)
->zB vor Vollstreckung entstandendes Werkunternehmerpfandrecht/Vermieterpfandrecht
771, Einwand gem. 242 bei Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners
-steht dem Vollstreckungsschuldner gegen den Kläger ein Herausgabeanspruch bzgl. des Gegenstandes zu, kann der Vollstreckungsgläubiger dies als Einwand gem. 242 geltend machen
->denn der Kläger beruft sich auf eine rein formale Rechtsposition an dem Gegenstand, was rechtsmissbräuchlich ist
771, Einwand gem. 242 bei Einrede der Anfechtbarkeit nach 9 AnfG
-mit 242 kann der Beklagte auch geltend machen, dass der Kläger den Gegenstand nach 2ff. AnfG anfechtbar erlangt habe
-führen die Parteien parallel einen Anfechtungsprozess nach 13 AnfG, steht dessen Rechtshängigkeit der Klage nach 771 nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt
771, Einwand gem. 242 bei sonstigen Gegenansprüchen
-das Bestehen sonstiger Ansprüche (SE oder ähnliches) des Beklagten gegen den Kläger macht das Berufen auf ein Interventionsrecht grds. nicht rechtsmissbräuchlich
->gleiches gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner sonstige Gegenansprüche gg. den Kläger hat
771, Einwand gem. 242 bei Bedürftigkeitseinrede o.ä. der Beklagten
-der Einwand, dass der Beklagte als Mittelständler auf den Gegenstand angewiesen sei oder es sich um den einzigen Gegenstand im Vermögen des Vollstreckungsschuldners handele macht das Berufen auf das Interventionsrecht nicht gem. 242 rechtsmissbräuchlich
-es ist auch nicht möglich für den Beklagten, bei einer gem. 864 I, 865 II ZPO unzulässigen Vollstreckung in den Haftungsverband einzuwenden, es seien ja noch andere nicht gepfändete Gegenstände im Haftungsverband, die der Kläger verwerten könne
->der Grundpfanrechtsgläubiger hat keine Pflicht, auf wirtschaftliche Interessen des Zwangsvollstreckenden Rücksicht zu nehmen, Haftungsverband soll nicht zersplittert werden
771, Einwand gem. 242 bei wirtschaftlicher Identität von Kläger und Schuldner
-die wirtschaftliche Identität von Kläger und Schuldner reicht für den Missbrauchseinwand grds. nicht aus
-nur bei Mithaftung oder sonstigem treuwidrigen Verhalten ist 242 begründet
771, Einwand nach 242 bei Sicherungsübereignung
-dass der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, begründet keinen 242-Einwand gegen die 771-Klage des Sicherungsnehmers, da seine Rechte sonst ausgehöhlt würden
->anders, wenn Sicherheit sich aus wiederkehrenden Leistungen stets erneuert, dann genügt es dem Sicherungsinteresse, wenn abgetretene Ansprüche in Höhe der gesicherten Forderung der ZVS entzogen werden
-der Einwand gem. 242 greift, wenn die gesicherte Forderung bereits erfüllt bzw. nie entstanden ist, weil sich SIcherungsnehmer dann nur auf seine formale Position als Eigentümer beruft
->war Sicherungsübereignung auflösend bedingt, hat der Sicherungsnehmer schon kein Eigentum mehr; ehemaliger Eigentümer muss dann für erledigt erklären
771, Einwand gem. 242 bzgl. Verstrickung
Der Einwand, dass die Klage aufgrund der durch die Pfändung eingetretenen Verstrickung unbegründet sei, geht ins Leere, da durch die Klage gem. 771 die Verstrickung ja gerade überwunden werden soll
771, Einwand gem. 242 bzgl. Verjährung des 985-Anspruchs des Klägers I
-macht der Beklagte mit seinem 242 Einwand geltend, die Klage sei unbegründet, da der Kläger sich auf sein Eigentum nicht mehr berufen könne, weil eine Klage nach 985 verjährt werde, sind verschiedene Lösungen möglich:
M1: Einwand greift, Eigentümer beruft sich nur auf formale Rechtsposition, weil er vom ZV-Schuldner den Gegenstand nach 985 nicht mehr herausverlangen könnte; 771 ist 985 in anderer Gestalt, deswegen muss Verjährung bei 985 auch bei 771 durchgreifen
M2: Einwand greift nicht, bei 771 geht es nicht um Prüfung Herausgabeanspruch, sondern um das materielle Eigentum, das nicht verjähren kann; 771 ist nicht 985 in anderer Gestalt, sondern prozessuale Gestaltungsklage
771, Einwand gem. 242 bzgl. Verjährung des 985-Anspruchs des Klägers II
-> M2: 771 ist begründet, wenn ZV-Gläubiger in den Rechtskreis eines Dritten eingreift, was er tut, wenn der Gegenstand schuldnerfremd ist
771, Eigentum als Interventionsrecht
Alle Formen des Eigentums (Alleineigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) sind Interventionsrechte iSd 771
->auch das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Volleigentum ist Interventionsrecht iSd 771
Eigentumserwerb nach Pfändung eines Gegenstandes
-möglich, wenn die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers (verliert er durch Verstrickung) gutgläubig überwunden wird gem. 136, 135 II, 932 ff. BGB
-935 steht dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht entgegen, wenn der Schuldner den Gegenstand freiwillig weggibt, weil der Schuldner unmittelbarer Besitzer bleibt und ein Abhandenkommen so nicht vorliegt, GVZ wird nur mittelbarer Besitzer
-Pfändungspfandrecht kann der ZV-Gläubiger dem Erwerber nicht über 242 entgegenhalten, da Verstrickung und Pfändungspfandrecht durch den gutgläubigen Erwerb enden
265 II 1 iRd 771
-265 II 1 ist bei Übergang des titulierten Anspruchs während der ZVS wegen 727 nicht anwendbar, bei Verfügungen über den Pfandgegenstand aber schon, da es um die dingliche Situation des Pfandgegenstandes geht
-veräußert der Kläger vor der letzten mündlichen Verhandlung der 771 Klage den Gegenstand also an einen Dritten, muss er wegen 265 II 1 nicht für erledigt erklären
-der Leasinggeber kann sich bei Vollstreckung durch einen Gläubiger des Leasingnehmers auf seinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch und sein Eigentum als Interventionsrecht berufen
-der Leasingnehmer kann sich bei Vollstreckung durch einen Gläubiger des Leasinggebers auf sein ggf. bestehendes Anwartschaftsrecht oder auf seinen berechtigten Besitz berufen
771, Interventionsrecht bei Eigentumsvorbehalt
-Vollstreckung durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers: Vorbehaltsverkäufer kann nach 771 intervenieren, bis zum Eintritt der Bedingung bleibt er Eigentümer
->ZV-Gläubiger kann ZVS retten, indem er neben der Sache auch das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers im Wege der Forderungspfändung pfändet und nach 267 BGB den Restkaufpreis an Vorbehaltsverkäufer zahlt
-wird von Gläubigern des Vorbehaltsverkäufers vollstreckt, kann der Vorbehaltskäufer unter Berufung auf sein AWR gem. 771 intervenieren
->jedoch umstritten, ob Anwartschaftsrecht-Berechtigter mit 771 nur Verwertung durch Versteigerung widersprechen kann
771, Interventionsrecht bei Sicherungseigentum
-ZVS durch Gläubiger des Sicherungsgebers: Sicherungsnehmer kann sich iRd 771 nach hM auf sein Sicherungseigentum berufen und auf seinen mittelbaren berechtigten Besitz, falls er mittelbarer Besitzer geworden ist
-auch Sicherungsgeber kann sich bei ZVS durch Gläubiger des Sicherungsnehmers auf 771 berufen, weil Sache wirtschaftlich noch zum Vermögen des Sicherungsgebers gehört. Bei auflösender Bedingung steht ihm zudem ein AWR zu, ggf. ist er auch unmittelbarer Besitzer. Auch der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch ist von 771 geschütztes Treuhandverhältnis
->erst mit Eintritt derVerwertungsreife steht Sache endgültig dem Sicherungsnehmer zu, sodass Sicherungsgeber sich nicht mehr auf 771 berufen kann
771, Interventionsrecht bei fremd-/uneigennütziger Treuhand I
-Pfändung durch Gläubiger des Treuhänders: Treugeber kann nach 771 intervenieren, weil Sache wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist, außer ZVS hält sich im Rahmen des Treuwecks. Voraussetzungen: Treugut ist vom Eigenvermögen des Treuhänders getrennt und Treugeber hat Treugut unmittelbar aus seinem Vermögen überlassen/Geldüberweisung auf Veranlassung des Treugebers. Publizität des Treuhandkontos nicht erforderlich, solange es sich tatsächlich um Treuhandkonto handelt
-wird das Treugut ohne Zustimmung des Treugebers zweckwidrig verwandt, scheidet eine wirtschaftliche Zuordnung zum Treugeber aus, da Treuhänder so zum Ausdruck bringt, den Fremdverwaltungswillen aufgegen zu haben
771, Interventionsrecht bei fremd-/uneigennütziger Treuhand II
-ZVS durch Gläubiger des Treugebers in bewegliches Treugut: Treuhänder steht 771 nicht zu, weil Treugut wirtschaftlich nur dem Treugeber zuzuordnen ist
->wollen außenstehende Dritte, die nciht aufgrund eines Titels gegen den Treugeber vollstrecken, auf das Treugut zugreifen, kann der Treuhänder dingliche Rechtsposition über 771 geltend machen
-ist Treugut Forderungskonto, kann Gläubiger Rückgewähranspruch des Treugebers gegen Treuhänder pfänden. Dies muss Treuhänder dulden, weil es nicht seine Forderung ist. Pfändet Gläubiger in das Treuhandkonto selbst, steht Treuhänder 771 zu, da der Anspruch gegen seine Bank dem Treuhänder zusteht
771, 1365, 1368 BGB als Interventionsrecht
-das Revokationsrecht des Ehegatten gem. 1365, 1368 BGB ist ein eigentumsähnliches Recht, welches unter 771 fällt
-vollstreckt ein Vertragspartner des Ehegatten 1 aufgrund eines Herausgabetitels hinsichtlich einer gem. 1365, 1368 unwirksam veräußerten Sache, kann sich Ehegatte 2 mit 771 unter Berufung auf 1365, 1368 BGB dagegen wehren
771 bei Teilungsversteigerung gem. 180ff. ZVG durch einen Ehegatten
-1365 wird analog angewendet, wenn ein Ehegatte als Miteigentümer die ohne seine Einwilligung durchgeführte Teilungsversteigerung des nahezu das gesamte Vermögen ausmachenden Miteigentumgegenstandes verhindern will
-Teilungsversteigerung wird der ZVS gleichgesetzt, da sich die Aufhebung in Form der ZVS vollzieht
-Ehegatte kann dagegen nach 771 analog vorgehen (“unechte Drittwiderspruchsklage”)
-FamFG ist zuständig, da SV im Familienrecht wurzelt (266 FamFG, sonstige Familiensache)
771 bei Teilungsversteigerung gem. 180ff. ZVG durch Miterben
-ein Miterbe kann mit der unechten Drittwiderspruchsklage analog 771 gegen die von einem anderen Miterben betriebene Teilungsversteigerung vorgehen, wenn ihm materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung zustehen, zB 2044, 2048, 242 BGB
-mit den anderen Miterben besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, da die Abwehr der Teilungsversteigerung das Spiegelbild des jedem Miterben allein stehenden Auseinandersetzungsanspruchs nach 2042 I BGB ist
-gilt entsprechend für Miteigentümer iSv 741 ff. BGB
vorläufige Vollstreckbarkeit bei 771
-gewinnt der Kläger, wird iRd vorläufigen Vollstreckbarkeit neben den Prozesskosten auch der Wert der gepfändeten Sache/ Forderung mit in die Sicherheitsleistung bzw. Abwendungsbefugnis eingerechnet
-ist die Vollstreckungsforderung des Beklagten geringer, ist diese maßgeblich
->Grund: wegen der nach 775, 776 möglichen Entstrickung kann in dieser Höhe ein Vollstreckungsschaden entstehen
-709 S.2 findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Geldforderung handelt
Allgemeines Zulässigkeit Einziehungsklage
-es muss erwähnt werden, dass die Klage als Einziehungsklage eine Leistungsklage darstellt
-die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den normalen Vorschriften. 802 gilt für die Einziehungsklage nicht, da sie nicht im 8. Buch der ZPO normiert ist
fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner bei Einziehungsklage
Die fehlende Streitverkündung ggü. dem Schuldner nach 841 berührt die Zulässigkeit der Einziehungsklage nicht, der Kläger kann sich ggü. dem Schuldner lediglich schadensersatzpflichtig machen. Denn 841 soll allein den Schuldner und nicht den Drittschuldner schützen.
RSB Einziehungsklage bei bereits titulierter Forderung
-wurde die gepfändete und überwiesene Forderung bereits vorher tituliert, ist die Einziehungsklage unzulässig. Dies wird entweder mit entgegenstehender Rechtskraft gem. 322 I oder fehlendem RSB begründet, weil der Gläubiger über 836 I, 727 eine Titelumschreibung erwirken kann
-Einziehungsklage ist auch unzulässig, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner ein Prozess schwebt. Wenn der Gläubiger den Prozess nach 265 II 2 übernehmen kann/ als Nebenintervenient auftreten kann und das nicht tut, fehlt ihm für isolierte Klage RSB
-wurde die Forderung erst nach Erwirkung des PfÜB tituliert, kommt ein Vorgehen nach 727, 325 nicht in Betracht, EZK zulässig
->727, 325 geht nur für den, der nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden ist. Wurde PfÜB vorher erlassen, ist das nicht der fall
Zulässigkeit EZK, Einwände aus der Beziehung Einziehender - Schuldner
-dass bereits ein Titel des Einziehenden gegen den Schuldner besteht lässt das RSB EZK nicht entfallen, da diese ja gerade der Verwirklichung des Titels dient
-dass zugunsten des Klägers ein PfÜB bzgl. der Fordeurng besteht lässt das RSB nicht entfallen, da der PfÜB kein Titel ist und die EZK ja gerade dazu dient, den PfÜB durchzusetzen
EZK, anderweitige Rechtshängigkeit wegen Vollstreckungsgegenklage des Schuldners
Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit iSd 261 III steht der EZK nicht entgegen, wenn der Schuldner bereits eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Gläubiger erhoben hat und diese noch läuft. Denn es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände und verschiedene Parteien
EZK, mehrere Pfändungsgläubiger
-mehrere Pfändungsgläubiger sind prozessual notwendige Streitgenossen, wenn sie zusammen klagen gem. 56 II, IV, IV, 62 ZPO
-Antrag muss auf Hinterlegung des Betrags gehen gem. 853 ZPO, es schließt sich dann ein Verteilungsverfahren nach 872ff. ZPO an
EZK, Prozessführungsbefugnis
->idR bleibt Forderung eine fremde Forderung, da sie nur zur Einziehung überwiesen wird
M1: es liegt eine gesetzliche Prozessstandschaft vor aus dem PfÜB, die nur greift, wenn der PfÜB wirksam ist
M2 (hM): aus PfÜB folgt gem. 835, 836 I die materielle Einziehungsermächtigung. Für die Prozessführungsbefugnis reicht es aus, dass der Kläger behauptet, aufgrund des PfÜB eine eigenen Einziehungsberechtigung zu haben, aus der Prozessführungsbefugnis von selbst entspringt. Es handelt sich um doppelt-relevante Tatsache
Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner nach PfÜB
-trotz PfÜB kann der Schuldner gegen den Drittschuldner auf Feststellung des Bestehens der Forderung klagen
-der Schuldner kann den Drittschuldner trotz PfÜB auch auf Erfüllung verklagen, er muss aber auf Leistung an den Gläubiger klagen wegen dem PfÜB
-wenn der Schuldner behauptet, dach Befriedigung des Gläubigers würde noch etwas übrig bleiben, kann er bzgl. diesen Teils dann auf Leistung an sich klagen
->die Leistung an sich nach Befriedigung des Gläubigers ist eine zukünftige Leistung gem. 259 ZPO
-verzichtet der Gläubiger gem. 843 auf die Rechte aus dem PfÜB, ist der Schuldner wieder Berechtigter einer ungepfändeten Forderung, auch wenn das Gericht PfÜB noch nicht aufgehoben hat
prozessuale Stellung des Schuldners bei EZK
Der Schuldner ist Zeuge, auch wenn er dem Kläger beigetreten ist. Denn er ist nicht streitgenössischer Nebenintervenient nach 69, es gilt 67
Begründetheit EZK
Die EZK ist begründet, wenn der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen Beklagten nach 835, 836 I berechtigt ist, die eingezogene Forderung besteht und dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen
Einziehungsberechtigung, 835, 836 I I
-die materielle Einziehungsermächtigung erlangt der Kläger durch den PfÜB, sofern dieser nicht nichtig ist. Es dürfen also keine besonders schweren Verfahrensfehler begangen worden sein
-formelle Mängel der Vollstreckung, die nur zur Anfechtbarkeit des PfÜB führen, sind grds. unbeachtlich
->eine Ausnahme gilt für 851, 852, weil diese materielle Fragestellungen beinhalten, die auch im Erkenntnisverfahren der EZK zu beachten sind
->alle anderen Mängel, die zur Anfechtbarkeit führen, sind beim sachnäheren Vollstreckungsgericht im 766-Verfahren geltend zu machen
Einziehungsberechtigung, 835, 836 I II
-wurde die ZVS aus dem Hauptsachetitel des Gläubigers gegen den Schuldner vorläufig eingestellt (zB 769) oder für unzulässig erklärt, dürfen die Rechte aus dem PfÜB nicht verwirklicht werden. Diese Einwendungen steht auch dem Drittschuldner zu
->schwebt der 767-Prozess des Schuldners gegen den Gläubiger noch, steht dem Drittschuldner daraus keine Einwendung zu
-dass Schuldner bzw. Drittschuldner vor Erlass des PfÜB nicht angehört wurden, kann dem PfÜB nicht entgegengehalten werden. Für den Schuldner folgt dies aus 834, der Drittschuldner ist nicht in eigenen Rechten betroffen
Verfahrensfehler, die zur Nichtigeit des PfÜB führen
-mangelnde Bestimmtheit des PfÜB, ggf. aber Auslegung möglich
-fehlerhafte Zustellung des PfÜB an Drittschuldner, Fehler bei der Zustellung an Schuldner sind für Wirksamkeit des PfÜB irrelevant, Umkehrschluss aus 829 III
-Fehlen des Arrestatoriums iSd 829 I, Fehlen des Inhibitoriums iSd 829 I 2 führt nicht zur Nichtigkeit des PfÜB, da dies nach hM kein besonders schwerer Fehler ist
-Pfändung einer Forderung entgegen 865 II 2 nach Beschlagnahme
851, 852, unpfändbare Forderungen
-Schmerzensgeldansprüche sind pfändbar. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte, da 847 BGB aF, der die Pfändung von Schmerzensgeldansprüchen untersagte, gestrichen wurde
-entgegen dem offenen Wortlaut erfasst die Ausnahme in 851 II nur Fälle von 399 Alt. 2 BGB, also vertragliche Abtretungsverbote
-ist der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Pfändung rechtshängig und entfällt die Rechtshängigkeit später wieder durch Klagerücknahme (oder Verfahren wird ausgesetzt/unterbrochen/ruhend gestellt), berührt dies die Wirksamkeit der Pfändung nicht
->852 gilt auch für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Drittschuldnererklärung, 840
-840 begründet nur eine nicht einklagbare Obliegenheit des Drittschuldners. Sofern der Vollstreckungsgläubiger also Klage auf Erteilung der Drittschuldnererklärung erhebt, ist die Auskunftsklage erfolglos
-gibt der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung gem. 840 ab und erkennt den Anspruch an, wird dies als Wissenserklärung angesehen mit der Folge, dass sich die Beweislast dreht
EZK, Einwendungen der Beklagten analog 404ff. BGB
-für den Drittschuldner wirkt die Überweisung zur Einziehung wie eine Abtretung, deswegen sind die 404ff. BGB analog anzuwenden
->der Drittschuldner hat ggü. dem Pfändungsgläubiger alle Einwendungen, die ihm ggü. dem Schuldner zustünden
-für Bestehen der Einwendung ist Drittschuldner beweispflichtig
-liegt eine Überweisung an Zahlung statt vor, gelten die 404ff. direkt über 412
EZK, Einwendung aus 404 BGB analog
-die Einwendung muss zum Zeitpunkt der Pfändung bereits bestanden haben oder jedenfalls in ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt gewesen sein (zB Mangel bei Rücktritt)
-zB Mängelrechte, Anfechtung, Verbraucherwiderruf, Erfüllung, Verjährung, Aufrechnung ggü. Schuldner vor Pfändung
EZK, Abtretung iRv 404 BGB analog I
-bei einer Abtretung des Anspruchs vor Wirksamkeit des PfÜB müsste der Drittschuldner nicht an den Schuldner zahlen, sodass er dies dem Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten kann
-Abtretung muss dem Vollstreckungsgläubiger ggü. nicht angezeigt werden, kann aber nach 134, 138 unwirksam sein
-bei Abtretung durch vollmachtslosen Vertreter und späterer Genehmigung durch den Schuldner muss 184 II BGB beachtet werden
EZK, Abtretung iRv 404 BGB analog II
-der Kläger kann dem Abtretungseinwand des Drittschuldners nach hM nicht entgegenhalten, dass die Abtretung nach dem AnfG anfechtbar ist. Denn das AnfG entfaltet nur Wirkung im Verhältnis Anfechtungsberechtigter / Anfechtungsgegner / Zessionar, zudem hat das AnfG keine rechtsvernichtende Wirkung
->gilt auch dann, wenn Kläger gg. Zessionar bereits ein Duldungsurteil nach dem AnfG erlangt hat
-etwas anderes gilt, wenn der Drittschuldner selbst Zessionar und damit Anfechtungsgegner ist. Ihm ggü. ist Anfechtung der Abtretung dergestalt zu berücksichtigen, dass Abtretung an ihn als nicht erfolgt gilt
(wenn Schuldner Forderung gg. Drittschuldner an diesen abtritt, vereinigen sich Schuld und Forderung in einer Person ->Erlöschen durch Konfusion)
EZK, Aufrechnung des Drittschuldners mit eigenem Anspruch gegen Schuldner, 406 BGB analog, 392 BGB I
-trotz des bestehenden Erfüllungsverbotes ggü. dem Schuldner durch den PfÜB darf der Drittschuldner mit einer dem Schuldner ggü. bestehenden Forderung aufrechnen, da er nicht schlechter stehen soll als bei einer echten Abtretung
-Aufrechnungserklärung muss analog 406 dem Einziehenden ggü. erklärt werden, Schuldner ist zur Entgegennahme wegen Inhibitorium nicht mehr berechtigt
-gem. 392 ist Aufrechnung nicht möglich, wenn Drittschuldner die Forderung gg. Schuldner erst nach der Pfändung erworben hat oder die Forderung erst nach Pfändung und später als die gepfändete Forderung fällig wird. Ausreichend: Forderung bestand im Zeitpunkt der Pfändung dem Rechtsgrund nach und wird spätestens mit Hauptforderung fällig
EZK, Aufrechnung des Drittschuldners mit eigenem Anspruch gegen Schuldner, 406 BGB analog, 392 BGB II
-Aufrechnung des Drittschuldners kann 394 BGB nicht entgegengehalten werden, da dieser nach Überweisung der Forderung nicht mehr gilt
-umstritten: Aufrechnung mit Forderung gg. Schuldner gem. 392 BGB möglich, wenn Drittschuldner trotz Pfändung auf Forderung gezahlt hat
M1: (-), Drittschuldner könnte Schuldner ggü. ja gar nicht mehr aufrechnen, weil er Anspruch des Schuldners schon erfüllt hat
M2 (hM): (+), Zahlung des Drittschuldners nach PfÜB ist gem. 135, 136 BGB dem Gläubiger ggü. unwirksam. Forderung ist folglich nicht erloschen, sodass weiterhin Aufrechnungslage besteht
EZK, 407 analog, Leistung an Schuldner in Unkenntnis der Pfändung
-bei 407 BGB kommt es auf tatsächliche Kenntnis des Drittschuldners an, die kann fehlen, wenn Zustellung im Wege der Ersatzzustellung erfolgte
-bewirkt Drittschuldner Überweisung an Schuldner und erlangt direkt danach Kenntnis von wirksamen PfÜB, kann er sich auf 407 analog berufen. Dies ist auch bei einer Zustellung gem. 180 ZPO möglich, da es auf tatsächliche Kenntnis ankommt
-Drittschuldner muss die Überweisung auch nicht widerrufen, wenn er nach der Leistungshandlung (Überweisung) und vor Eintritt der Erfüllung (Gutschrift des Geldes) Kenntnis von PfÜB erlangt, da 407 keine solche Verpflichtung enthält und diese sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Vortschriften zur Forderungsabtretung ableiten lässt
EZK, Einwendung gem. 836 II ZPO analog
Leistung an Erstpfänder in Unkenntnis der Unwirksamkeit des ersten PfÜB
EZK, Zahlung des Drittschuldners an Schuldner in Kenntnis der Pfändung
-wegen des Arrestatoriums darf an den Vollstreckungsschuldner nicht geleistet werden
-ggü. Vollstreckungsgläubiger tritt wegen 135, 136 BGB keine Erfüllung ein, das an den Vollstreckungsschuldner geleistete kann nach 812 I 1 1. Alt. von diesem kondiziert werden
-genehmigt der Vollstreckungsgläubiger die Zahlung, kann er nach 816 II vom Unberechtigten das Erlangte heraus verlangen
Erledigungserklärung iRd EZK
-Beklagter rechnet mit Forderung gg. Kläger auf. Erledigungserklärung ggf. (+)
-Einrede, dass bereits vor Pfändung ggü. Schuldner Aufrechnung erklärt wurde: Erledigungserklärung idR (-), weil Klage von Anfang an unbegründet, da Forderung schon vor Pfändung wegen Aufrechnung erloschen
-Aufrechnung nach 406 analog im Prozess: Erledigungserklärung (+)
verspätete Drittschuldnererklärung, 840
-dem Vollstreckungsgläubiger steht gegen den Drittschuldner bei verspäteter Drittschuldnererklärung gem. 840 II 2 ein SE-Anspruch zu. Schaden sind idR die Rechtsverfolgungskosten
-gibt der Drittschuldner die Erklärung erst während der EZK ab und ergibt sich daraus, dass der Kläger die EZK verlieren würde, kann der Kläger seine Klage nach 264 Nr. 3 / 263 Alt. 2 umstellen und den SE für die Rechtsverfolgungskosten verlangen
->ist die vollständige Bezifferung des Schadens noch nicht möglich, kann der Antrag auf Feststellung gerichtet sein
-Widerklage des Drittschuldners nicht möglich, da er seine Kosten selbst tragen muss
EZK, Einwände des Drittschuldners außerhalb 404ff. BGB
-Einwönde gegen die titulierte Forderung selbst stehen nut dem Vollstreckungsschuldner zu, nicht dem Drittschuldner. Der Bestand der titulierten Forderung wird bei der EZK nicht geprüft, Streitgegenstand ist nur die gepfändete Forderung
->nur Widerklage nach 767 in gewillkürter Prozessstandschaft möglich wenn zulässig
-Drittschuldner kann nicht einwenden, dass Drittem ein Interventionsrecht zusteht
-Missbrauchseinwand nach 242, 826 BGB, weil er im Falle der Verurteilung und Zahlung an Gläubiger befürchten müsse, noch vom Schuldner in Anspruch genommen zu werden greift nicht durch, da Zahlung an Gläubiger nach 829, 835, 836 auch ggü. Schuldner schuldbefreiend wirkt
EZK, Probleme mit Titel gegen den Schuldner als Einwand des Drittschuldners
-Titel gegen Schuldner ist unwirksam:
M1: nicht möglich, ist lediglich Einwand des Vollstreckungsschuldners im Verhältnis zum Einziehenden, EZK soll nicht mit vollstreckungsrechtlichen Einzelfragen zum Titel überladen werden
M2:Drittschuldner kann sich darauf berufen, weil bei Fehlen eines vollstreckbaren Titels Vollstreckungsakte inkl. PfÜB nicht sind, sodass sich Drittschuldner aus Billigkeitsgründen darauf berufen können muss. ->muss dann eigentlich schon bei Einziehungsberechtigung geprüft werden
-Fehler bei Zustellung des Titels an Schuldner/keine Sicherheitsleistung
->wegen Erst-Recht-Schluss wohl nein, weil noch nicht einmal materielle Einwendungen gegen die Forderung geltend gemacht werden können
Zahlung Drittschuldner an Einziehenden zu Unrecht I
-Drittschuldner zahlt zu Unrecht an Einziehenden, PfÜB ist nichtig
->Drittschuldner Leistungskondiktion gegen Einziehenden (Leistung +, weil Drittschuldner durch Zahlung zumindest auch Einziehungsrecht zum Erlöschen bringen will)
-> ggü. Schuldner wird Drittschuldner nicht frei, weil PfÜB ja nichtig war (Gutglaubensschutz gem. 836 II gilt wegen Nichtigkeit nicht, außer Nichtigkeit war für Drittschuldner nicht offenkundig)
->stand zu Unrecht eingezogene Forderung einem Dritten zu, kann dieser gem. 816 II gegen Einziehenden vorgehen, Drittschuldner wird durch 407 f. geschützt
Zahlung Drittschuldner an Einziehenden zu Unrecht II
-Drittschuldner zahlt zu Unrecht, PfÜB ist aber nur anfechtbar
->grds. kann der Drittschuldner befreiend an den Einziehenden leisten, 836
->PfÜB ist rechtmäßig ergangen
-Zahlung an Einziehenden hat für Drittschuldner Befreiungswirkung ggü. ZVS-Schuldner
-kein Rückzahlungsanspruch des Drittschuldners ggü. Einziehendem
->trotz Kenntnis PfÜB zahlt Drittschuldner an Schuldner:
-keine Befreiung ggü. Einziehendem wegen 829 I ZPO, 135, 136 BGB
-Rückforderung von Schuldner: (-), da Leistung zum Erlöschen der Forderung ggü. Schuldner geführt hat, deswegen mit Rechtsgrund, außerdem 814. Sonstige Regressansprüche gegen Schuldner wegen Zweitzahlung an Einziehenden problematisch (426, 812 - Vorrang Leistungsbeziehung, GoA - Fremdgeschäftsführungswille fraglich)
EZK, Hinterlegung durch Drittschuldner
->Hinterlegung durch Drittschuldner zugunsten Einziehendem und angeblichen Forderungsinhaber
-Einziehender klagt gegen angeblichen Forderungsinhaber Prätendentenstreit iSv 812
-Dritter klagt gegen Einziehenden: 771
Statthaftigkeit 766 ZPO I
-statthaft, wenn gegen Vollstreckungsmaßnahmen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgegangen wird
->rechtsbehelfsfremde materielle Einwendungen werden von der Rspr. erst in der Begründetheit aussortiert
-eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist idR nicht gewollt, weil damit ZV-Maßnahmen nicht für unzulässig erklärt werden können ->umdeuten! Wird ausdrücklich eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, ist das diesbezügliche Vorbringen iRd 766 rechtsbehelfsfremd
-ggf. Abgrenzung zu 732, 767, 768, 771
-23 EGGVG steht Statthaftigkeit nicht entgegen wegen 23 III
Statthaftigkeit 766 ZPO II
-gegen Schätzfehler des GVZ kann nach hM nur über einen Antrag nach 813 I 3 vorgegangen werden
-gegen Anordnung nach 882c ZPO ist 882d der richtige Rechtsbehelf
Abgrenzung 766 zu sofortiger Beschwerde nach 793, 567 ZPO, wenn formelle Fehler eines Beschluss gerügt werden
-sofortige Beschwerde nach 793, 567 richten sich gegen Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers (11 I RPflG), 766 richtet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen
-Entscheidungen sind Beschlüsse, bei denen vorher eine Abwägung der Parteiinteressen stattfindet und zumindest dem Gläubiger rechtliches Gehör gewährt wurde (zB Zurückweisung Antrag auf Erlass PfÜB, Erinnerungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, Beschlüsse nach 887ff., Anordnung nach 825 II)
-Vollstreckungsmaßnahme: Beschluss ohne umfassende Interessenabwägung und ohne Anhörung, zB Erlass eines PfÜB
Rechtspflegererinnerung, 11 II RPflG
Greift nur für Entscheidungen des Rechtspflegers, in denen nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist
->also Fälle, in denen, hätte ein Richter entschieden, keine sofortige Beschwerde möglich wäre
->Bsp.: Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 769 II
Erinnerungsbefugnis, 42 II VwGO analog I
-Erinnerungsbefugnis besteht, wenn eine Person durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist
-die Nichteinhaltung von Vorschriften aus der GVGA kann nicht mit der Erinnerung gerügt werden, weil es sich nach hM um interne Dienstanweisungen ohne Außenwirkung handelt
-der Schuldner ist bzgl. nur drittschützender Normen (zB 809 oder evidentes Dritteigentum) nicht erinnerungsbefugt
Erinnerungsbefugnis, 42 II VwGO analog II
-Dritte sind erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung drittschützender Verfahrensnormen geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich ist
-drittschützende Vorschriften: 809, 829 III, 811 I Nr. 1, 2, 3b, 865 II, evidentes Dritteigentum, Recht auf Totenfürsorge
-Erinnerungsbefugnis auch (+), wenn Dritter zu Unrecht als Schuldner behandelt wird, obwohl er nicht als Schuldner im Titel steht
-bei Verstößen gegen Vollstreckungsverbote aus 21 II Nr. 3, 89 InsO sind Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter erinnerungsbefugt
-Drittschuldner ist bei allen Verstößen des Vollstreckungsgerichts gegen Pfändungsvorschriften beschwert bei Forderungspfändung, weil Drittschuldner dadurch mit zusätzlichen Pflichten belastet wird
Erinnerungsbefugnis, 42 II VwGO analog III
-bei der Pfändung schuldnerfremder Sachen ist für den Dritten grds. nur 771 einschlägig, da GVZ keine Eigentumsverhältnisse prüft und deshalb kein Verfahrensfehler vorliegt, Ausnahme: evidentes Dritteigentum
-auch bei der Pfändung schuldnerfremder Forderungen ist für den eigentlichen Gläubiger nur 771 einschlägig. Denn das Vollstreckungsgericht prüft nur die angebliche Forderung des Vollstreckungsschuldners, ein ausreichender Schutz besteht durch 771
-Vermieter, der sich auf Vermieterpfandrecht beruft, muss 805 einlegen
-legen Dritter und Schuldner gemeinsam Erinnerung ein, sind sie eine Erinnerungsgenossenschaft, was nach Maßgabe der 260, 59ff. zulässig ist
766, zuständiges Gericht
-Zuständigkeit des Gerichts folgt aus 766 I, 764 II, 802 ZPO
-zuständig ist immer das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat
-bei ZVS in Forderungen ist das Gericht zuständig, bei dem der Vollstreckungsschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
-für Erinnerungen wegen Verstoß gegen Vollstreckungsverbot aus 89 I InsO ist nach 89 II InsO das Insolvenzgericht zuständig
766, Form und Frist
-Form: 569 II, III ZPO analog (130a, 130d ZPO beachten)
-kein Anwaltszwang nach 78 III
-keine Frist
766 RSB
-RSB besteht, sobald die ZVS unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat bis zur vollständigen Beendigung der gerügten Vollstreckungsmaßnahme
->Sachpfändung ist mit Versteigerung und Auskehr des Erlöses beendet
->Räumungsvollstreckung ist mit Einweisung des Gläubigers in die Räume beendet
-Erinnerung des Gläubigers ist auch vor Beginn der ZVS zulässig, wenn er sich gegen Weigerung des Vollstreckungsorgans wendet
-beim Vorgehen gegen den Kostenansatz des GVZ nach 766 II liegt auch noch nach Beendigung der ZVS das RSB vor, da der Kostenansatz auch noch später als belastende Regelung fortwirkt
-RSB besteht auch bei nichtiger Vollstreckungsmaßnahme, um den Schein einer wirksamen Pfändung aus der Welt zu schaffen
766, Begründetheit I
-Erinnerung durch
->Schuldner (+), wenn Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war
->Gläubiger (+), wenn Vollstreckungsmaßnahme zu Unrecht abgelehnt wurde
->Dritter (+), wenn durch ZVS eine dem Schutz des Dritten dienende Verfahrensvorschrift/ sonstige eigene Rechte verletzt wurden
->Vorgehen gegen Kostenansatz (+), wenn dieser unzutreffend ist
-maßgeblicher Zeitpunkt: grds. Zeitpunkt der Beschlussfassung, da Verfahrensfehler geheilt werden können
766, Begründetheit II
-Prüfungspunkte Begründetheit
allgemeine Verfahrensvoraussetzungen der Vollstreckung
allgemeine und besondere Verfahrensvoraussetzungen der ZVS
besondere Voraussetzungen der Art der ZVS
-1+2 ob, 3. wie
-bei Dritterinnerungen wird nur geprüft, ob durch die Maßnahme des GVZ eine drittschützende Norm verletzt wurde
766, allgmeine Verfahrensvoraussetzungen
-Zuständigkeit des handelnden Vollstreckungsorgans, 808ff., 764 II ZPO
-Partei- und Prozessfähigkeit: GVZ hat diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz, wenn das Gericht im zugrunde liegenden Titel diese Prüfung bereits selbst ausdrücklich/konkludent vorgenommen hat (-> Vorrang der gerichtlichen Entscheidung, Schutz der Rechtskraft). Diskutiert wird Ausnahme bei richterlicher Prüfung, wenn analog 767 II neue Tatsachen diesbezüglich eintreten
-Prozessführungsbefugnis
-RSB des Zwangsvollstreckenden (schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an ZVS, auch bei Vollstreckung von Minimalbeträgen gegeben)
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Titel, 750 I
-mögliche Titel: 704, 794 ZPO, einstweilige Verfügung, Zuschlagbeschluss nach 93 ZVG
-Einwand: es fehlt Extra-Titel für die iRd ZVS entstandenen Kosten, die Gläubiger mit Titelforderung vollstrecken will: Einwand geht fehl, gem. 788 I 1 ist kein Extra-Titel erforderlich
-Titel ist nicht ausreichend bestimmt: 766 oder Titelgegenklage, ggf. kann sich Bestimmtheit aber auch aus Auslegung des Titels ergeben (inkl. TB und Entscheidungsgründe)
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Titel, 750 II
-Einwand, dass Titel aus bestimmten Gründen unwirksam ist dringt iRd 766 nicht durch, da die Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsorgans beschränkt sind (keine Überforderung, Formalisierung der ZVS). Deswegen kann mit 766 nur offensichtliche Unwirksamkeit des Titels, zB wegen Unbestimmtheit, gerügt werden. Dazu gehören nicht 134, 138, 307ff. BGB, die Klagerücknahme durch den Vollstreckungsgläubiger iSv 269 III 1 sowie die materielle Inhaberschaft des titulierten Anspruchs
-mit 766 kann gerügt werden, dass Gläubiger sich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen, obwohl Voraussetzungen 733 nicht vorlagen
-bei ZVS gegen eine GbR ist gem. 722 BGB ein Titel gegen die GbR erforderlich
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Titel, 750 III
-bei der ZVS gegen Miterben bedarf es im Fall des 747 ZPO ein gegen alle Erben ergangenes Urteil
-verstirbt der Schuldner, darf nicht weiter vollstreckt werden, es ist eine Titelumschreibung gegen den Erben notwendig
->Ausnahme 779 ZPO
->nach hM ist 779 ZPO jedoch nicht anwendbar bei der ZVS gem. 887ff. (Handlungsvollstreckung) und bei der Räumungsvollstreckung gem. 885
766, Verfolgungsproblematik 750
Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen Weigerung des GVZ, die nach Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangte Sache diesem wegzunehmen
-809 steht dem Vorgehen des GVZ nicht entgegen, da 809 nur den Zugriff in fremden Gewahrsam bei der Pfändung verbietet, nicht aber den Zugriff bei später begründeten Gewahrsam
-750 steht auch nicht entgegen, weil ZVS nicht gegen Dritten beginnt
M1: zur Gewährleistung einer schlagfertigen ZVS ist Zugriff des GVZ zulässig
M2 (hM): Zugriff des GVZ nicht zulässig, da EGL für Eingriff dieser Intensität fehlt. Gläubiger muss nach materiellem Recht gegen den Dritten vorgehen und Herausgabetitel erlangen
->sofern Pfändungspfandrecht und Verstrickung nicht erloschen, folgt Anspruch aus 804 II ZPO iVm 1227, 985 BGB und 1007, 823, 861ff. BGB, aber nur Herausgabe an GVZ
Vorgehen des Gläubigers bei unbestimmten Titel
Im Fall eines unbestimmten Titels kann der Gläubiger keinen neuen Leistungstitel erstreiten. Er kann aber Feststellungsklage erheben
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Klausel, 725, 724
-mit 766 kann nur gerügt werden, dass überhaupt keine Klausel erteilt wurde, nicht dagegen, dass die falsche Klausel erteilt wurde. Dafür ist 732 statthaft
-Ausnahme zum Erfordernis einer Klauselerteilung: Arrest, einstweilige Verfügung, 929 I, 936; unselbstständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse, 105, 795a; Vollstreckungsbescheide, 796 I
-vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde, 317 II
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Zustellung des Titels 750 I
-vor der ZVS muss der Titel dem Schuldner nach 750 I iVm 166ff., 191ff. fehlerfrei zugestellt werden
-die Klausel muss nicht mit zugestellt werden, Ausnahme: 750 II, Rückausnahme 799
-802a II 1 steht dem nicht entgegen, da die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung an den GVZ gemeint ist
-bei ZVS aus Kostenfestsetzungsbeschluss muss Kostenfestsetzungsbeschluss und der ihm zugrunde liegende Titel zugestellt werden
-Ausnahme des Zustellungserfordernisses (neben 845): Arrest und einstweilige Verfügung, 929 III, 936, Nachholung der Zustellung ist vorgesehen
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Zustellung des Titels 750 II
-Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollstreckung/ Zustellung ist nicht das vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellungsurkunde iSv 182
-87 I ist zu beachten. 87 I Hs. 2 gilt nur für das dem Anwaltszwang unterliegende Hauptverfahren vor LG/ OLG, nicht für die ZVS
-der Schuldner kann bei oder nach der ZVS auf die Einhaltung des Zustellungserfordernisses verzichten, nach der hM aber nicht davor (Zustellung ist Ausfluss des Prinzips des rechtlichen Gehörs, allgemeine Voraussetzungen der ZVS grds. nicht disponibel, Zustellung liegt auch im öffentlichen Interesse)
-wird der Titel nach der Pfändung zugestellt, wird der Mangel ex tunc geheilt
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Zustellung des Titels 750 III
-hat ein Vertreter in einer notariellen Urkunde die Unterwerfung unter die sofortige ZVS erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung analog 726 vom Notar nur erteilt werden, wenn die Vollmachtserteilung durch öffentliche/ öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird
-das in 750 II bestimmte Zustellungserfordernis erstreckt sich in der Folge auch auf die Vollmacht- bzw. Genehmigungserklärung
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Antrag 753ff., 829 ff.
-rein prozessualer Antrag, bei Vertretung gelten die Regeln zur Prozessvollmacht nach 78ff. (80, 81, 88, 89, 753a beachten)
-das Vollstreckungsorgan ist an den Antrag gebunden, soweit dieser nicht geggen Gesetz oder die GVGA verstößt (zB schikanöse Anweisungen, 58 GVGA)
-dem Antrag ist grds. die vollstreckbare Ausfertigung beizufügen, 754f., 829a
-in der Praxis gibt es idR Formulare, die zu benutzen sind (753 III, 829 IV, Pflicht zur elektronischen Antragstellung 753 V, Möglichkeit elektronischer Antrag 753 IV, 829 IV, 829a)
->Antrag ohne Verwendung eines verbindlichen Formulars führt nicht zur Unzulässigkeit der Pfändung, da Formularzwang lediglich der Arbeitserleichertung dient
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, 751
-751 I: Wartefristen, weitere Wartefristen in 750 III, 798 enthalten oder in Vollstreckungsvereinbarung
-751 II: Sicherheitsleistung, 751 II gilt neben Urteil auch für den auf Grundlage des Urteils erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss
751 II, Art der Sicherheitsleistung
-der Schuldner hat nach 108 nicht die Möglichkeit, den Gläubiger auf eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung zu verweisen
-der Schuldner kann die Annahme einer Bürgschaft nicht verweigern, weil er sonst die Vollstreckung verhindern könnte. Es reicht der wirksame Zugang des Bürgschaftsangebots der Bank
-eine materielle Prüfung der Bürgschaft darf wegen Formalisierung der ZVS nicht erfolgen
-der strenge Formzwang des 751 II gilt nach hM vor allem für die Hinterlegung, nicht aber für die Bürgschaft. Bei der Bürgschaft reicht es, wenn der GVZ den Schuldner zu Beginn der Vollstreckungshandlung die Bürgschaft übergibt/ zustellt
->Ausnahme zu 751 II: 720a
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, 756, 765
-756, 765 gelten bei ausdrücklichen Zug-um-Zug Verurteilungen, aber auch dann, wenn bestimmt ist, dass eine Leistung nach Empfang der Gegenleistung erbracht werden soll
-Vollstreckungsorgan muss überprüfen, ob der Gläubiger die bestimmte Gegenleistung erbracht hat und diese selbst anbieten, wenn es durch den Gläubiger noch nicht geschehen ist
-bei 756 I Hs. 2 entfällt die Pflicht für den GVZ, die Gegenleistung anzubieten. Wichtigster Fall ist die Feststellung des Annahmeverzugs im Urteil. Ausreichend ist nach hM, wenn sich das klar erkennbar aus TB oder Entscheidungsgründen ergibt
Prüfpflicht des GVZ bei 756 I
Wenn die Gegenleistung des Gläubigers in der Übergabe einer Sache besteht, muss der GVZ prüfen, ob diese mangelfrei ist?
M1: (+), 756 I spricht von der “diesem gebührendem Leistung!
M2 (hM): (-), sofern Tenor, TB, Entscheidungsgründe keine gesonderten Angaben zur Beschaffenheit enthalten, kommt es nur darauf an, dass der angebotenen mit dem bezeichneten Gegenstand identisch ist wegen Formalisierung der ZVS. Ist die Sache mangelhaft, ist nach 767 vorzugehen. Ausnahme: Gegenleistung besteht in der Beseitigung von Mängeln, dies muss überprüft werden. Mangelhaftigkeit kann dann mit 766 gerügt werden
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung, 803
-Verbot der Überpfändung aus 803 I 2 greift nach hM nicht, wenn lediglich ein einziger pfändbarer Gegenstand beim Schuldner vorhanden ist
-Überpfändungsverbot greift auch bei Forderungspfändung, nicht aber bei Immobiliarpfändung
-803 II: Verbot der zwecklosen Pfändung, wenn zB nur Kosten der ZVS gedeckt würden
->bietet der Gläubiger an, den zu pfändenden Gegenstand zu einem Anrechnungspreis zu übernehmen, der Kosten der ZVS übersteigt, darf Pfändung nicht unter Hinweis auf 803 II abgelehnt werden
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, Fehlen von Vollstreckungshindernissen
-Vollstreckungshindernisse: Einstellung/ Untersagung der ZVS vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. 21 II Nr. 3 InsO, Vollstreckungsverbot aus 89 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 775 ZPO
-Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners kann nur mit 767 geltend gemacht werden
-Vereinbarunfg eines Zahlungsplans nach 802a ff. kann gem. 802b II 2 ein Vollstreckungshindernis darstellen, wenn nciht der Gläubiger unverzüglich formfrei gem. 802b III widerspricht. Loslösung des Gläubigers von Widerspruch nur nach 119ff. 313 BGB möglich. Gegen Weigerung, einen Zahlungsplan abzuschließen, kann Schuldner gem. 766 vorgehen
Vollstreckungshindernisse aus 775
-Nr. 5: Zahlung muss nach hM nach Erlass des Titel erfolgt sein, Rechtsgedanke des 767 II, ausreichend ist Kontoauszug, nicht aber eidesstaatliche Versicherung des Schuldners, das er gezahlt hat
-Nr. 3: strenge formalen Anforderungen gelten nicht für Bürgschaften, Original der Bürgschaftserklärung reicht. Gleichlauf mit 751 II, auch keine materielle Überprüfung der Bürgschaft
-Nr. 4, 5: nur vorübergehende Hinernisse, auf Weisung des Gläubigers muss GVZ weiter vollstrecken. Schuldner muss Erfüllungseinwand dann über 767 geltend machen
-Einstellung wird von jeweiligen Vollstreckungsorgan vorgenommen
Pfändung von Legitimationspapieren
-Legitimationspapiere wie zB Sparbücher oder Versicherungsscheine werden nach den Regeln der Forderungspfändung gem. 836 II 1 gepfändet
->auch Kontoauszüge
-nach hM kann der GVZ die Legitimationspapiere auch schon vor der Pfändung der Forderung vorläufig in Besitz nehmen (vorläufige Hilfspfändung)
->Papier muss dem Schuldner nach 106 GVGA wieder herausgegeben werden, wenn nicht vom Gläubiger innerhalb von einem Monat die Forderungspfändung bewirkt wird
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, 762
-das Protokoll des GVZ gem. 762 dient lediglich Beweiszwecken und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der ZVS
->Ausnahme: Anschlusspfändung gem. 826 ZPO
-mit 766 kann aber die Berichtigung des Protokolls erreicht werden
766, allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZVS, 808
-808 II: das vom GVZ angebrachte Pfandsiegel muss nicht sofort ins Auge springen, es genügt, wenn es für Außenstehende bei Betrachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar ist
-bei Konflikt zwischen Gläubiger und GVZ über Art der ZVS können folgende Argumente vorgebracht werden: 808 II 1, Dispositionsbefugnis des Gläubigers, Weisungsrecht iSv 58, 31 II GVGA, berechtigtes Interesse des Gläubigers an niedrigen ZVS-Kosten
Besitz iSd 809
-grundsätzlich bedeutet Gewahrsam iSd 809 unmittelbaren Besitz
-mittelbarer Besitzer oder Besitzdiener haben idR keinen Gewahrsam iSd 809. Auch der nicht tatsächlich ausgeübte Erbenbesitz iSd 857 BGB ist nach hM kein Gewahrsam gem. 809
-Mitgewahrsam des Dritten ist für die Anwendbarkeit des 809 ausreichend
-entscheidend ist der Gewahrsam bei Beginn der Vollstreckung, der nachträglich begründete Gewahrsam ist unerheblich
809, Einwilligung
-der Dritte muss sich mit der Pfändung und der Verwertung durch Versteigerung einverstanden erklären
->in der Einwilligung zur Pfändung liegt idR aber auch die zur Verwertung
-Einwilligung kann auch konkludent erfolgen oder auf einzelne Gläubiger beschränkt werden
-unter Vorbehalt oder einer Bedingung erteilte Einwilligungen sind idR unwirksam, weil Prozesshandlungen grds. bedingungsfeindlich sind. Ausnahme: alle Beteiligten stimmen zu
-bei einer Anschlusspfändung muss der Dritte erneut einwilligen
->nach der Einwilligung kann sich der Dritte iRd 766, 771 nur noch auf sein Eigentum, nich den Besitz berufen
809, Widerruf der Einwilligung
-die Einwilligung nach 809 ist nach hM nicht widerrufbar, weil sie eine grds. unwiderrufbare Prozesshandlung ist und dem Gläubiger sonst eine schützenswerte Rechtsposition genommen wird
-nachträgliche Genehmigung iSv 809 ist aber möglich
809 bei Personen als Organ der Schuldnergesellschaft
-ist eine Person Organ der Schuldnergesellschaft, kommt es darauf an, ob sie Gewahrsam für die Gesellschaft oder für sich ausübt. Nur im letzten Fall kann sich die Person als Dritter auf 809 berufen
-dies wird anhand der äußeren Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bestimmt
Berufen auf 809 iRd 766
-nach der hM ist 809 nicht schuldnerschützend, sodass sich der Schulldner nicht auf 809 berufen kann
-bei einer Verletzung von 809 kann sich nur der Dritte/Gewahrsamsinhaber iRd 766 auf 809 berufen
-der Gläubiger kann sich auf 809 berufen, wenn der GVZ unter Berufung auf 809 eine Pfändung ablehnt
809 bei nur vorübergehendem Gewahrsam des Dritten
-nach der hM darf sich der Dritte auch dann auf 809 berufen, wenn er die Sache nur vorübergehend oder ohne Besitzrecht innehat oder wenn er für die titulierte Forderung mithaftet
-auch wenn der Dritten die Sache materiell-rechtlich an den Gläubiger herausgeben muss, kann er sich auf 809 berufen. Ausnahme: der Gläubiger hat bereits einen Titel auf Herausgabe, dann ist das Berufen auf 809 wegen 242 ausgeschlossen
-kollusives Zusammenwirken Dritter und Schuldner : nach hM darf der GVZ Vollstrecken wegen 242, wenn Kollusion/Scheingewahrsam für GVZ erkennbar ist. Nach aM bleibt es bei 809, da GVZ Kollusion nicht prüfen kann bzw. soll
809, Unbeachtlichkeit des Drittgewahrsams, 739 ZPO, 1362 BG
-greift die Eigentumsvermutung des 1362 BGB, stellt 739 zugunsten des Gläubigers bei beweglichen Sachen eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass der Schuldner alleiniger Gewahrsamsinhaber ist
->Vermutung gilt dann nicht, wenn Voraussetzungen des 1362 nicht vorliegen
->ungeschriebene Ausnahme 739: Sachen gehören zu dem von nur einem Ehegatten betriebenen Erwerbsgeschäft und befinden sich deutlich getrennt von der häuslichen Gewahrsamssphäre
->weist der andere Ehegatte sein Eigentum nach, ist dies für 739 unerheblich. Der GVZ soll nicht mit der Prüfung von Eigentumsverhältnissen belastet werden
-739 wird nicht analog auf nicht eheliche Partner/Verlobte angewendet, der Gesetzgeber hat das trotz Reform nicht eingefügt
766, evidentes Dritteigentum
-Eigentum ist grds. kein tauglicher Einwand iRd 766, da der GVZ Eigentumsverhältnisse grds. nicht prüft (Formalisierung der ZVS, keine Überforderung des GVZ)
-evidentens Dritteigentum muss vom GVZ aber beachtet werden. Evidenz liegt nur dann vor, wenn vernünftigerweise kein Zweifel am Dritteigentum bestehen kann (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Reparaturgegenstände beim Handwerker)
->Offensichtlichkeit muss sich aus tatsächlichen Umständen ergeben, nicht aus Urkunden wie zB beim Sicherungseigentum
-auch evidentes Dritteigentum muss gepfändet werden, wenn der Gläubiger das will, 71 II 2 GVGA, GVZ handelt dann nicht fehlerhaft
-zulässig ist Pfändung, wenn Sache im Eigentum des Gläubigers steht
766, Berufen auf evidentes Dritteigentum
-nur der Dritte kann sich iRd 766 auf die Verletzung evidenten Dritteigentums berufen, nicht der Schuldner
-der Gläubiger kann sich darauf berufen, wenn der GVZ deshalb nicht pfänden will
766, besondere Voraussetzungen bzgl. der Art der ZVS, 758ff.
-der Gläubiger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Pfändung, gegen den Willen des Schuldners bei der Wohnungsdurchsuchung aber nur, wenn ihm ein Zutrittsrecht im Durchsuchungsbeschluss gewährt wird
-wenn es bei einer zulässigen Durchsuchugng zur Durchschreitung fremden Gewahrsams kommt (zB WG), muss dies vom Dritten gem. 758a II geduldet werden
-Durchsuchungsanordnung ist entbehrlich, wenn Schuldner Einwilligung erteilt oder Gefahr in Verzug vorliegt gem. 758a I. Wegen der Bedeutung des Art. 13 kann die Einwilligung aber widerrufen werden, bisher vorgenommene Pfändungen werden aber nicht betroffen
-Durchsuchgungsanordnung gilt auch für andere Gläubiger, die keine Anordnung erwirkt haben, wenn dafür keine anderen Maßnahmen erforderlich sind (zB Betreten weiterer Räume)
758a, Durchsuchungsanordnung
-gegen eine fehlerhafte Durchsuchungsanordnung kann gem. 793 vorgegangen werden, da die Durchsuchungsanordnung nach hM eine Entscheidung und keine Vollstreckungsmaßnahme ist
-mit 766 kann nur gerügt werden, dass eine Durchsuchungsanordnung gänzlich fehlt
Räumungsvollstreckung
-neben den 758ff. sind 750, 885f. zu beachten
-haben Dritte, die nicht im Titel aufgenommen sind, (Mit)Gewahrsam, ist eine Räumung ggü. den Dritten unzulässig nach 750 I. Der Dritte kann gegen den GVZ nach 766 vorgehen
->ein Titel ist nicht notwendig, wenn der Dritte keinen Gewahrsam hat, also zB Kinder, die mit im Haushalt leben
->bei Ehegatte als Mitbesitzer braucht man extra Titel
-auf materuelle Erwägungen kommt es bei der Räumungsvollstreckung nicht an, wie zB Recht zum Besitz oder Kollusion
-Vermieter kann gem. 940a II einsweilige Verfügung gegen Dritten erwirken
-beim Zuschlagbeschluss gem. 90, 93 ZVG kann auch gegen Dritte vollstreckt werden, wenn sie in der Klausel aufgenommen werden
Räumung nach dem “Berliner Modell”
-Der Schuldner wird vom GVZ unter Wegnahme aller Schlüssel aus der Wohnung gesetzt, an der gesamten Habe des Schuldners macht der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht geltend, das der GVZ nicht prüft
->nach der Rspr. zulässiges Minus zu 885
->für ZVG-Zuschlaggläubiger nicht möglich, da er kein Vermieterpfandrecht hat
-in 885a Version des Berliner Modells in Gesetz aufgenommen, für doe es nicht auf das Bestehen eines Vermieterpfandrechts ankommt, ist also auch für den ZVG-Vollstreckenden möglich
->durch die 885a Räumung ist der Titel verbraucht, der Gläubiger kann dann nicht mehr die Entfernung der beweglichen Sachen nach 885 II-V verlangen
Rechtsbehelfe bei Räumungsvollstreckung
-Verfahrensfehler des GVZ: 766
-Dritter, der seine aus der Wohnung weggeschafften Sachen vom GVZ zurück will: zT 766 (GVZ prüft keine Eigentumsverhältnisse!), 771 (Sachen des Dritten sind nicht Gegenstand der ZVS, sondern die Wohnung), hM: klage gegen Schuldner auf Zustimmung ggü. GVZ auf Herausgabe
Schäden iRd Räumungsvollstreckung
-das Verhalten von iRd 885 II eingesetzten Umzugsunternehmen wird dem Staat zugerechnet als Räumungsgehilfe
-der Schuldner kann seinen Schaden gem. 839, 34 GG geltend machen und kann nicht auf 839 I 2 verwiesen werden
-es besteht keine Haftung des Gläubigers gem. 717 II ZPO, 831 BGB
-der Lagerverwalter gem. 885 III haftet gem. 823, 831 und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, das Verhalten wird dem Staat nicht zugerechnet
Räumungsvollstreckung und Tiere
Das in 885 II-IV vorgesehene Verfahren wird auch auf Tiere angewendet, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden
758a iRv 766
-teilweise wird angenommen, ein Verstoß gegen das Nachtpfändungsverbot aus 758a könne nicht mit 766 geltend gemacht werden, weil es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt
-nach der hM ist 758a wegen des Schutzzwecks und weil die Norm sonst leerlaufen würde iRd 766 rügefähig
Anwendungsbereich 811
-811 gilt nicht für 883ff., für die Herausgabevollstreckung nach 847, für die Forderungspfändung oder die Vollstreckung eines Duldungstitels nach 11 AnfG
-der von 811 Geschützte kann nicht auf den Schutz des 811 verzichten, da 811 Ausfluss des Sozialstaats und damit nicht disponibel ist
Drittschutz durch 811
-in gewissem Umfang kann 811 Drittschutz entfalten, vor allem für Haushaltsangehörige
->Telos des 811 ist in Mehrzahl der Fälle die Sicherung des Existenzminimums der Haushaltsgemeinschaft, nur Nr. 2 ist enger und spricht von Familie
-811 I Nr. 1 a, b sind auf jeden Fall drittschützend
811 bei schuldnerfremden Sachen
-für 811 ist es irrelevant, ob die Sache schuldnerfremd ist oder im Eigentum des Gläubigers steht
-Argument: Formalisierung der ZVS, abschließende Regelung in 811 II, 811 schützt die Gebrauchsmöglichkeit, Eigentum ist dafür egal
-Ausnahme in 811 II für Fälle des Eigentumsvorbehalts
->Nachweis iSv 811 II muss ggü. GVZ erfolgen, spätere Nachholung reicht nicht. Nachweis nicht erforderlich, wenn Eigentumsvorbehalt unstreitig ist
811 I Nr. 1b
-persönlicher Anwendungsbereich:in der a.F. nur Schutz der persönlichen Arbeitsleistung von natürlichen Personen. Kaufleute und Gesellschaften, bei denen Kapitaleinsatz wesentlicher Faktor der Erwerbsausübung ist waren nur erfasst, wenn die körperliche, persönliche Arbeitsleistung überwiegt. Nach der Gesetzesbegründung soll aber nicht mehr nach der Art der Gewerbstätigkeit unterschieden werden, sidass Kaufleute und Gesellschaften jetzt immer erfasst sein könnten
-Nr. 1 b auch anwendbar, wenn Erwerbstätigkeit kurzfristig nicht ausgeübt werden kann
-fraglich, ob auch schulische Lernmaterialien unter 1b fallen. Wortlaut spricht dagegen, ggf. aber Lernmaterialien mit Bezug zu Erwerbstätigkeit
811 I Nr. 1 c
-Gegenstand selbst muss das Hilfs- oder Therapiemittel bzgl. der gesundheutlichen Beeinträchtigung sein
-Ausnahme: Pkw eines Gehbehinderten, wenn Pkw die Gehbehinderung teilweise kompensiert und Eingliederung in das öffentliche Leben erleichtert (Sozialstaatsprinzip, Art. 20, 28)
->gilt auch, wenn dem Schuldner wegen psychischer Erkrankung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist
811 I Nr. 7, “Trauringnorm”
-gilt nach hM nicht für Verlobungsringe
-dagegen spricht Wortlaut der Norm, Schutz der Ehe aus Art. 6, Effektivität der ZVS, Überforderung des GVZ
-ein Verlobungsring kann außerdem anders als ein Trauring gem. 1301 S. 1 BGB mit Rückforderungsansprüchen behaftet sein
766, Pfändung eines Grabsteins
-811 I Nr. 1d steht nicht entgegen. Grabsteine dienen nicht der Ausübung einer Religion, sondern dem Andenken Verstorbener
-Pfändungsverbot aus Pietätsgründen greift zumindest dann nicht, wenn Steinmetz den Grabstein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und nun wegen Zahlungsanspruch in Grabstein vollstrecken lässt
->auch im Übrigen ist ein übergesetzliches Pfändungsverbot abzulehnen, da eine Erweiterung dem 811 aus nicht vollstreckungsrechtlichen Gründen fremd ist und an Art. 20 III scheitert
-865 II steht der Pfändung ebenso nicht entgegen
-809 hindert eine Pfändung idR auch nicht (Mitgewahrsam Friedhofsverwaltung), weil Verwaltung idR zustimmt
766, maßgeblicher Zeitpunkt bei Entscheidung
-grds. ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. War eine Maßnahme bei der Pfändung unzulässig, ist aber im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig, ist dies maßgeblich
->Pfändung darf nicht aufgehoben werden, wenn sie wirksam wiederholt werden könnte
-wird eine pfändbare Sache nachträglich unpfändbar, wird auf den Zeitpunkt der Pfändung abgestellt, da der Schuldner sonst eigenständig die Unpfändbarkeit herbeiführen könnte
->gilt nur für tatsächliche Änderungen. Bei rechtlichen Änderungen ist auf noch nicht abgeschlossene Pfändungsmaßnahmen die neue Rechtslage anzuwenden
766, Verstoß gegen 815
-GVZ weigert sich, gepfändetes Geld an den Anwalt des Gläubigers abzuliefern, weil dieser seine Empfangsvollmacht lediglich anwaltlich versichert
M1: es bedarf Originalvollmacht/Ausfertigung, da der GVZ die Berechtigung zur Empfangnahme nur so ordnungsgemäß überprüfen kann
M2 (hM): Originalvollmacht muss wegen 753a nicht vorgelegt werden, da dieser auch für 815 gilt. Dafür spricht Zweck der Verfahrensvereinfachung, Wortlaut und Gesetzesbegründung
766, 865 II I
-nach 864 I, 865 II, 1120ff. BGB darf alles, was zum Haftungsverband des Grundstücks gehört nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden
-auf 865 II kann sich der Schuldner auch berufen, wenn auf dem Grundstück keine Hypothek/ Grundstück lastet, da 865 II die Sicherung der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks bezweckt
-besteht ein Grundpfandrecht am Grundstück, können sich alle auf 865 II berufen, die durch die Pfändung benachteiligt wären. 865 II ist dann drittschützend
766, 865 II II
-Zubehör iSv 97 I BGB ist nur bei Enthaftung gem. 1121ff. BGB pfändbar (gilt wegen Schutzzweck 865 II auch für Zubehör, an dem Grundstückseigentümer nur AWR hat)
-wesentliche Bestandteile des Grunudstücks iSv 93, 94 BGB sind nie pfändbar
-übrige Gegenstände des Haftungsverbandes (oft Miet- oder Pachtforderungen) sind nach 865 II 2 vor Beschlagnahme pfändbar
-Scheinbestandteile iSv 95 BGB und Scheinzubehör iSv 97 II 1 BGB sind immer pfändbar
766, Pfändung einer Sache, an der Schuldner nur AWR hat
-nach Pfändung des AWR erwirbt Schuldner später das Volleigentum. Setzt sich Pfändungspfandrecht des Gläubigers rangwahrend an der Sache fort?
->umstritten
hM: Gläubiger muss AWR im Wege der Forderungspfändung und Sache im Wege der Sachpfändung pfänden (Theorie der Doppelpfändung). Pfändungspfandrecht entsteht dann zunächst nur am AWR und setzt sich dann rangwahrend an der Sache fort
766, Forderungspfändung
-der Drittschuldner kann mit 766 nicht rügen, dass die Forderung des Schuldners gegen ihn nicht bestand, da nur die angebliche Forderung gepfändet wird
-auch zukünftige Forderungen können gepfändet werden, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich ausreichend bestimmte Ansprüche ergeben können
-Gläubiger kann auch eine gegen sich selbst gerichtete Forderung des Schuldners pfänden (Verwertung durch Erklärung ggü Schuldner, dass Forderung verrechnet werden soll)
-auch gläubigereigene Forderung kann nach hM gepfändet werden (auch gläubigereigene Sachen können gepfändet werden, Rechte aus 836 III können dann gegen Schuldner geltend gemacht werden)
766, Beschluss
-über die Erinnerung wird gem. 764 III immer mit Beschluss entschieden, auch wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat
-der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde nach 793 anfechtbar
-wird von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, muss ein Beschluss nach 91a gefertigt werden
->es muss jedoch darauf geachtet werden, ob Heilung ex tunc oder ex nunc Wirkung hat. Ex tunc Wirkung ist bei Heilung von Verfahrensfehlern nach hM die Regel. Eine Heilung ex nunc liegt zB vor, wenn eine Anweisung nach 775 Nr. 4,5 an den GVZ erst nach Erinnerungserhebung erfolgt
->Heilung ist nur bei Anfechtbarkeit, nicht bei Nichtigkeit möglich
766, Bezeichnungen im Beschluss
-Überschrift: In der Zwangsvollstreckungssache
-im Rubrum wird immer erst der Gläubiger und dann der Schuldner genannt, egal wer Erinnerungsführer ist. Gläubiger und Schuldner werden auch als solche bezeichnet, Rolle im Erinnerungsverfahren kann hinzugefügt werden
-legt Dritter Erinnerung ein, wird dieser nach dem Schuldner alls Erinnerungsführer genannt, Gläubiger ist Erinnerungsgegner
-Einleitungssatz: Der Schuldner wendet sich gegen die ZVS in… durch den GVZ … vom … aufgrund des Urteils des …
-Anwälte sind Verfahrensbevollmächtigte
766, Beschluss, Kosten& Vollstreckbarkeit
-hat der Schuldner/Dritte Erfolg, wird analog 570 II die Vollziehung der Entscheidung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt
-im GKG sind keine Gerichtskosten vorgesehen (kann wie folgt im Tenor entscheiden: Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei)
-91ff. gelten nur für außergerichtliche Kosten. Ist der Gläubiger Erinnerungsführer und gewinnt, gibt es idR keine Kostenentscheidung, weil die Kosten gem. 788 beigetrieben werden
-Kostenentscheidung folgt aus 97
-zur Vollstreckbarkeit wird nicht gesagt, weil diese nach 794 I Nr. 3 vollstreckbar sind
766, Beschluss, Tenor Hauptsache
-bei Erinnerung gegen PfÜB ist das Gericht, das über 766 entscheidet, grds. identisch mit dem, das PfÜB erlassen hat
->deswegen wird der eigene PfüB im Hauptsachetenor aufgehoben (Auf die Erinnerung des Schuldners wird PfÜB des AG…vom…Az.. aufgehoben)
-bei Sachpfändung muss der GVZ nicht angewiesen werden, die Maßnahme rückgängig zu machen, da er dazu gem. 776 verpflichtet ist
sofortige Beschwerde gegen 766-Beschluss, Allgemeines
-gegen einen 766-Beschluss ist gem. 793 die sofortige Beschwerde statthaft
-793 regelt die Statthaftigkeit, die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen regeln die 567ff.
-gegen einen erlassenen PfÜB kann idR keine sofortige Beschwerde eingelegt werden, da es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt (->766). Wird der Erlass eines PfüBs abgelehnt, ist dagegen gem. 793 die sofortige Beschwerde statthaft
Zulässigkeit sofortige Beschwerde gegen 766-Beschluss
-Statthaftigkeit: 567 Nr.1, 793
-Zuständigkeit: 568 ZPO, 72 GVG: das dem Ausgangsgericht übergeordnete Landgericht als Beschwerdegericht
-Frist und Form: 569 (ggf. Wiedereinsetzung)
-nach 78 III, 569 III anwaltliche Vertretung vor dem LG nicht erforderlich idR
-Beschwer: angegriffene Entscheidung ist Rechtsbeeinträchtigung, auch Beschwer Dritter möglich, die vorher noch nicht beteiligt waren
-RSB: solange die ZVS insgesamt noch nicht beendet ist
Begründetheit sofortige Beschwerde gegen 766 Beschluss
-die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist
-gem. 571 II 1 sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen. Es ist für die Prüfung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen
->es sind inzident die Voraussetzungen (Zulässigkeit und Begründetheit) der Vollstreckungserinnerung zu prüfen
Tenor sofortige Beschwerde gegen 766 Beschluss
-bei Erfolg wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und über Erinnerung/Erlass PfÜB neu entschieden
-ist sofortige Beschwerde unzulässig wird sie verworfen, ist sie unbegründet wird sie zurückgewiesen
-im Tenor muss nach 574 auch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH zu entschieden werden
-die Kosten des Verfahrens folgen aus 91ff.
-zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss nichts gesagt werden, da Beschlüsse ohnehin vorläufig vollstreckbar sind
Rubrum sofortige Beschwerde gegen 766 Beschluss
-immer Beschluss gem. 572 IV, auch wenn es mündliche Verhandlung gab
-in der Zwangsvollstreckungssache
-Beschwerdeführer wird zuerst genannt
-neben der Rolle im Beschwerdeverfahren wird auch die Rolle aus ZVS-Verfahren genannt (zB Gläubiger und Beschwerdeführer)
Tatbestand sofortige Beschwerde gegen 766-Beschluss
Einleiungssatz
unstreitiger SV
streitiges Vorbringen des Erinnerungsführers aus 1. Instanz im Perfekt
Anträge aus 1. Instanz
streitiges Vorbringen des Erinnerungsgegners aus 1. Instanz im Perfekt
Prozessgeschichte 1. Instanz
Daten bzgl. Einlegung Beschwerde
streitiges Vorbringen des Rechtsmittelführers aus 2. Instanz
Anträge aus 2. Instanz
streitiges Vorbringen des Rechtsmittelgegners aus 2. Instanz
Prozessgeschichte 2. Instanz
sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse nach 887ff.
-sofortige Beschwerde ist gegen 887 Beschlüsse gem. 793 statthaft
-Schuldner kann geltend machen, die allgemeinen Voraussetzungen der ZVS oder die besonderen Voraussetzungen der 887ff. hätten nicht vorgelegen
-nicht zulässig ist der Einwand, dass der zugrunde liegende Titel materiell falsch sei, weil kein Anspruch bestehe
-die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs/ die Unmöglichkeit der Erfüllung im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses können geltend gemacht werden, die ebenfalls mögliche 767 Klage sperrt nicht (Prozessökonomie, Wortlaut 887f.)
Beschwerde nach 71 ff. GBO
Statthaft gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes
Statthaftigkeit Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805
-statthaft bei der ZVS wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen, wenn der Kläger geltend macht, ein Pfand- oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zu haben, das im Rang dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers vorgeht
->nicht bei Forderungspfändung wegen besserem Recht oder Herausgabevollstreckung nach 883ff.
->infrage kommenden Rechte folgen aus 50, 51 InsO
-805 geht entgegen des Wortlauts auch bei besitzendem Pfandrecht, es kann zwischen 805 und 771 gewählt werden
-bei der Konkurrenz mehrerer Pfändungspfandrechtsgläubiger ist 805 nicht statthaft, sondern 771
805, zuständiges Gericht
-örtliche Zuständigkeit: 805 II, Gericht, in dessen Bezirk ZVS stattgefunden hat
-sachliche Zuständigkeit: 6 ZPO (Höhe der Klageforderung/Höhe der noch offenen Vollstreckungsforderung/Wert Pfandgegenstand, je nachdem, was niedriger ist)
-beide Gerichtsstände sind gem. 802 ausschließlich
805, RSB
-RSB besteht ab Beginn der ZVS bis zu deren Beendigung
-ist der Reinerlös bereits hinterlegt, ist die ZVS noch nicht beendet und 805 noch zulässig
->Leistungs- und Freigabeanträge müssen analog 133, 157 BGB als 805 Antrag ausgelegt/umgedeutet werden
-nach Beendigung der ZVS bleibt nur materiell rechtlicher Anspruch gegen Vollstreckungsgläubiger
805, Parteirollen
-Kläger derjenige, der als nicht an der ZVS Beteiligter ein Recht iSd 805 geltend macht
-Beklagter: Vollstreckungsgläubiger
->kann iRd Zulässigkeit als Prozessführungsbefugnis oder iRd Begründetheit als Sachbefugnis angesprochen werden
805, Klagehäufung
-Klage nach 805 schließt materiell.rechtliche Ansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger aus, wenn sie ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht erfolgten ZVS haben, 805 ist bis zur Beendigung der ZVS vorrangig
->also auch keine Klagehäufung möglich
-für Klagehäufung mit 256 II fehlt idR die Vorgreiflichkeit
-bei teilweise beendeter ZVS kann 805 mit Antrag nach 812 I Alt. 2 BGB kombiniert werden
805, Klage auch gegen Schuldner des Klägers
-widerspricht der Schuldner des Klägers der Vorwegbefriedigung des Klägers, kann dieser nach 260 analog, 59ff. im 805 Prozess mitverklagt werden
->Antrag geht auf Duldung der ZVS
-AGL gegen Mieter ist 562 BGB
-Mitverklagung ist erforderlich, da der GVZ nach 119 IV GVGA ohne Einwilligung des Schuldners nicht an den Kläger auszahlen darf
-keine Sperrwirkung des 805, da der Antrag nach 805 ggü. dem Schuldner ja gar nicht statthaft wäre#-Vollstreckungsgläubiger und Schuldner sind nach 805 III einfache Streitgenossen
805, Begründetheit
Die 805 Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein dem Pfändungspfandrecht im Rang vorgehendes Pfand- oder Voerzugsrecht zusteht und dieses nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist
->der Anspruch, für den das Pfandrecht besteht, muss noch nicht fällig sein, 805 I am Ende
805, Vermieterpfandrecht und Sicherungseigentum
-hat der Mieter die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben, entsteht das Vermieterpfandrecht zunächst am Anwartschaftsrecht des Mieters und setzt sich dann rangwahrend am Volleigentum fort
-auch wenn der Mieter sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten veräußert, bleibt das Vermieterpfandrecht daran bestehen und setzt sich am Volleigentum fort
-nur unter den Voraussetzungen des 936 kann das Pfandrecht gutgläubig wegerworben werden
805, Erlöschen Vermieterpfandrecht
-ein Entfernen iSd 562a liegt auch vor, wenn eine Sache vom GVZ weggenommen wird
->dies wird idR aber ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters geschehen
-562b II 2, 562d müssen beachtet werden
805, Rang des Pfandrecht
-804 III gilt nur für mehrere Pfändungspfandrechte
-für sonstige Pfandrechte gilt 804 II, 50 InsO
->das Vermieterpfandrecht ist den Faustpfandrechten in der Insolvenz gem. 50 InsO gleichgestellt, deswegen gilt im Verhältnis zum Pfändungspfanrecht das Prioritätsprinzip
-ist das iRd 805 geltend gemachte Recht ein Vertragspfandrecht, kann es zum gutgläubigen Wegerwerb des Pfändungspfandrecht kommen gem. 1208
805, Einwendungen des Beklagten
-Einwendungen des Beklagten können sich aus 242 BGB ergeben, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch iRd 805 Geltung beansprucht
-Einwendungen entsprechen denen bei 771, vor allem Mithaftung und Anfechtungseinrede
805, Vorgehen nach Beendigung der ZVS
-allgemeine Leistungsklage gegen Gläubiger auf Zahlung
-AGL: 823 I bei Kenntnis des Gläubigers vom Vermieterpfandrecht, Eingriffskondiktion bei fehlender Kenntnis
->Gläubiger ist um Vollstreckungserlös rechtsgrundlos bereichert, wenn während Vollstreckung 805 begründet gewesen wäre
-wird Vollstreckung während laufendem 805 Verfahren beendet, kann Kläger nach 264 Nr. 3 auf Leistungsklage umstellen
-bei erfolgloser 805 Klage steht fest, dass Vollstreckung nicht privatrechtswidrig war
805, Urteil
-709 S.2 gilt bei 805 nicht
-in Sicherheitsleistung/Abwendungsbefugnis ist Wert der klägerischen Forderung/des Pfangegenstandes mit einzubeziehen
-ist die mit dem Pfandrecht gesicherte Forderung noch nicht fällig, ist der Erlös bis zur Fälligkeit zu hinterlegen
-Tenor: Der Kläger ist aus dem Reinerlös des am—-gepfändeten…bis zum Betrag von…vor dem Beklagten zu befriedigen
Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, 814ff. I
-der Zuschlag iSv 817 I führt zum Abschluss eines kaufrechtsähnlichen öffentlich rechtlichen Vertrags zwischen Ersteigerer und Staat, vertreten durch den GVZ
-die Gewährleistung ist gem. 806 ausgeschlossen
-Gebote iRd Versteigerung sind Prozesshandlungen und nicht nach 119ff. anfechtbar
-der Ersteigerer hat einen durch 766 durchsetzbaren Anspruch auf Ablieferung der Sache
-mit Ablieferung der Sache beim Ersteigerer gem. 817 II wird diesem hoheitlich das Eigentum übertragen, auf Gutgläubigkeit kommt es nicht an (Ausnahme 825 II). Voraussetzung ist nur die Ablieferung und die Wirksamkeit des Zuschlags
Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, 814ff. II
-Voraussetzungen wirksamer Zuschlag: wirksame Verstrickung der Pfandsache und Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften bei Verstrickung (Verstoß gegen 816, 817 I, IV, 817a ist unschädlich, 817 II muss eingehalten werden)
-Ersteigerungspreis wird an Vollstreckungsgläubiger ausgekehrt, der durch Ablieferung kraft Hoheitsakt Eigentum erwirbt am Geld
-Übererlös bekommt Vollstreckungsschuldner, hier wird aber nur Besitz am Geld übertragen
->ehemaliger Eigentümer der Pfandsache kann wegen dinglicher Surrogation dann Überlös gem. 985 iVm 1247 S. 2 BGB vom Schuldner herausverlangen
Haftung GVZ bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen
-persönliche Haftung nur ausnahmsweise bei Vorsatz gem. 826
-im Übrigen nur Amtshaftungsanspruch gegen das Land
Ansprüche des Dritten gegen Ersteigerer nach Beendigung ZVS
-Herausgabe idR (-), weil Ersteigerer mit Ablieferung gem. 817 II Eigentümer wird, auf guten Glauben kommt es nicht an
-812: idR (-), weil der iSv 817 I zustande gekommene ör Vertrag Rechtsgrundlage ist
-823: (-), keine Rechtswidrigkeit Erwerb durch Hoheitsakt, kann nicht rw sein
-826 (-), kein bewusster Missbrauch
Ansprüche des Dritten gegen ZVS-Gläubiger nach Beendigung der ZVS I
-280, 241 II: nach der Rspr. entsteht nach der ersten Vollstreckungshandlung ein Schuldverhältnis zwischen ZV-Gläubiger und betroffenem Dritten. Daraus erwächst die Pflicht des Gläubigers, vorrangige Rechte des betroffenen Dritten iSv 771 gewissenhaft zu überprüfen und die Pfändung ggf. zu unterlassen, wenn das Recht ihm ggü. ausreichend glaubhaft gemacht wird. Fehlendes Unterlassen stellt dann die Pflichtverletzung dar. idR aber (-) wegen fehlendem Verschulden, da keine Kenntnis von Fremdheit oder mangelnde Glaubhaftmachung. Anwalt ist Erfüllungsgehilfe des Gläubigers gem. 278 BGB, GVZ ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Gläubigers
->auch zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner entsteht durch ZVS ein Schuldverhältnis
Ansprüche des Dritten gegen ZVS-Gläubiger nach Beendigung der ZVS II
-985 iVm 1247 S.2: dingliche Surrogation, Erlös tritt an Stelle der gepfändeten Sache, sodass ursprünglicher Eigentümer auch Eigentümer des Geldes wird. (-), dingliche Surrogation liegt zwar vor, aber Gläubiger erwirbt durch Hoheitsakt nach 819, 815 I Eigentum an dem Geld
-989, 990 BGB (-). Ab Zeitpunkt der Beschlagnahme/Verstrickung ist EBV durch den Vorrang des 771 ausgeschlossen. Es bestand also nie ein 985, sodass auch kein Anspruch aus 989, 990 gegeben sein kann
-823: möglich, idR aber (-). ZVS und Verwertung schuldnerfremder Sache zwar rechtswidrig, in der Regel aber kein Verschulden. “keine Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Vollstreckenden”
Ansprüche des Dritten gegen ZVS-Gläubiger nach Beendigung der ZVS III
-823 II, 858 (-). Im Handeln des GVZ liegt keine verbotene Eigenmacht des Gläubigers
-826 idR (-), da kein über Kenntnis hinausgehender Schädigungsvorsatz/kein bewusster Missbrauch
-GoA (-), wegen fehlender Kenntnis der Fremdheit idR kein Fremdgeschäftsführungswille und kein Fall von 687 II
-816: Vollstreckungsmaßnahmen des GVZ sind keine Verfügungen iSv 816 I, Gläubiger ist kein Nichtberechtigter iSv 816 II, da Verstrickung auch bei schuldnerfremden Sachen entsteht und diese Grundlage der Verwertung ist
-Leistungskondiktion (-), Gläubiger hat zwar Erlös erlangt, der eigentlich dem Dritten zustand, allerdings durch den GVZ und damit durch Hoheitsakt, also nicht durch Leistung
Anspruch des Dritten gegen ZVS-Gläubiger aus Eingriffskondiktion, 812 I 1 Alt. 2
-dem Dritten steht gegen den Gläubiger ein Anspruch aus Eingriffskondiktion zu, wenn die 771-Klage des Dritten begründet gewesen wäre
-der Gläubiger hat in sonstiger Weise (Erlösauskehr=Hoheitsakt) etwas (Erlös bzw. Gutschrift) auf Kosten des Dritten ohne Rechtsgrund erlangt
-iRv “auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund” wird geprüft, ob der Kläger während der ZVS ein Interventionsrecht gehabt hätte, welches nicht durch Einwendungen der Gläubigers ausgeschlossen gewesen wäre
->entscheidend ist Zeitpunkt der Verwertung. Wäre 771 da begründet gewesen, jetzt aber unbegründet, steht 242 der Klage entgegen
Anspruch des Dritten aus Eingriffskondiktion, wenn ZVS-Gläubiger Ersteigerer ist
-erlangtes Etwas: Eigentum an Pfandsache und Befreiung von Zahlungspflicht gem. 817 II, 817 IV 1
-ohne Rechtsgrund: nur Befreiung von Barzahlungspflicht, weil für Eigentum der Zuschlag den Rechtsgrund darstellt
-Befreiung ist nicht in natura herauszugeben, deswegen gem. 818 III Wertersatz. Vom Erlös können die Versteigerungskosten abgezogen werden
-bietet der Gläubiger die Rückgabe der Sache an, verstößt ein Beharren auf der Erlösherausgabe gegen 242
Rechtsgrund des Gläubigers bei Anspruch des Dritten aus Eingriffskondiktion
-815 III, 817 IV 2, 819 sind kein Rechtsgrund für das Behalten des Erlöses zugunsten des Gläubigers, da sie nach hM den Schuldner schützen und für den Gläubiger im Verhältnis zum Dritten keine Aussage treffen
-der Rechtsgrund des Gläubigers folgt auch nicht aus einem Pfändungspfandrecht am Erlös iSd 804. Ein Pfändungspfandrecht an der Sache würde sich zwar gem. 1247 S. 2 am Erlös fortsetzen. Denn nach der hM entsteht bei der Pfändung schuldnerfremder Sachen kein Pfändungspfandrecht, nach aM ensteht zwar ein Pfändungspfandrecht, dieses soll aber kein Grund für ein materielles Behaltendürfen darstellen
Entstehung Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen I
Gemischte Theorie (hM): Ein Pfändungspfandrecht entsteht nur, wenn die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, die titulierte Forderung besteht (es reicht, dass Forderung tituliert ist, sie muss nicht mit materiellem Recht übereinstimmen) und die Sache dem Schuldner gehört
->Argument: Pfändungspfandrecht hat nach 804 auch privatrechtliche Bedeutung, 804 II, diese kann nicht völlig ignoriert werden
öffentlich-rechtliche Theorie: für die Entstehung des Pfändungspfandrechts reicht die bloße Verstrickung der Sache aus, die auch bei schuldnerfremden Sachen entsteht. Das Pfändungspfandrecht ist aber ein rein prozessuales Recht und trifft keine Aussage über das Behaltendürfen des Erlöses, ist also auch kein Rechtsgrund iSd 812ff.
Entstehung Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen II
-erwirbt der Schuldner nachträglich Eigentum an der gepfändeten Sache oder genehmigt der Eigentümer nachträglich die Pfändung, entsteht auch nach der gemischten Theorie ein Pfändungspfandrecht analog 185 II BGB mit Wirkung ex nunc
-nach der öffentlich rechtlichen Theorie entsteht bei der Pfändung schuldnerfremder Forderungen kein Pfändungspfandrecht, weil die Pfändung ins Leere geht
Verstrickung I
-staatliche Beschlagnahme der Sache, Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses (136 StGB, 135f. BGB: fehlende Verfügungsbefugnis des Schuldners, ggf. gutgläubiger Erwerb)
-Grundlage der späteren Verwertung
-Entstehung: wenn Pfändung nicht nichtig/ unwirksam ist. Nur die Verletzung besonders wichtiger Verfahrensvorschriften führt zur Nichtigkeit (zB Pfändung schuldnerfremde Forderung, Pfändung Forderung durch GVZ, Pfändung ohne Titel, 808 II, 865 II, nicht: Pfändung schuldnerfremde Sache)
-Untergang: Abschluss Verwertung, Aufhebung Pfändung durch GVZ, Freigabe iSv 843 bei Forderungspfändung, Freigabeerklärung Gläubiger und Besitzaufgabe GVZ bei Sachpfändung, gutgläubiger Wegerwerb gem. 135 II, 136, 932ff., nicht: Ablösen Pfandsiegel/unfreiwilliger Besitzverlust Schuldner
Verstrickung II
-das relative Verfügungsverbot des Schuldners nach 135f. infolge der Verstrickung soll den Gläubiger vor nachteiligen Maßnahmen des Schuldners schützen
->Verbot greift nicht, wenn Dritter als Nichtberechtigter über die verstrickte Sache verfügt
->Verbot greift auch nicht, wenn schuldnerfremde Sache gepfändet wurde und wahrer Eigentümer über Sache verfügt
Pfändungspfandrecht
-gesetzliches Pfandrecht an der Sache nach 804
-Rangwirkung im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsgläubigern nach 804 III
-Schutz nach 1204ff., 1007, 1004, 985, 861ff. BGB
-Entstehung nach den verschiedenen Theorien umstritten
-Untergang: öffentlich rechtliche Theorie: mit Untergang der Verstrickung, gemischte Theorie: Beendigung der Verstrickung und Voraussetzungen, unter denen zivilrechtliches Pfandrecht erlischt (1252ff. BGB)
Wegfall der Bereicherung bei Anspruch des Dritten gegen ZVS-Gläubiger aus Eingriffskondiktion
-kein Wegfall der Bereicherung mit der Begründung, der Gläubiger habe seine titulierte Forderung gegen den Schuldner verloren. Denn bei ZVS in schuldnerfremde Sachen behält der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner
-Bereicherung fällt auch nicht dadurch weg, dass Gläubiger Geld ausgegeben hat
-über 818 III kann der Gläubiger aber die Kosten der ZVS abziehen
sonstige Ansprüche des Dritten gegen Gläubiger bei Pfändung schuldnerfremder Sachen
-auch bei anderen Ausgleichsansprüchen des Dritten anch Beendigung der ZVS müssen inzident die Erfolgsaussichten einer theoretischen 771-Klage berücksichtigt werden
->hätte der Dritte während der laufenden ZVS die Pfändung nicht verhindern können, dürfen dem Dritten auch nach der Beendigung der ZVS keine Ausgleichsansprüche zustehen
-Ausnahme: 826, da 826 auch ohne Inzidentprüfung von 771 ausreichend strenge Anforderungen stellt
sonstige Ansprüche des Dritten gegen Gläubiger bei Pfändung schuldnerfremder Forderung
-nach Beendigung der ZVS besteht für 771 kein RSB mehr
-der Forderungsinhaber hat gegen den Gläubiger einen Anspruch gem. 816 II. 771 wird hier nicht inzident geprüft
-bei “Nichtberechtigung” wird inzident geprüft, ob die Forderungspfändung ins Leere ging
-Wirksamkeit der Zahlung ggü. Forderungsinhaber: spätestens die Klage ist eine konkludente Genehmigung gem. 185 II
-Einwendungen, die der Gläubiger iRd 771 gem. 242 hätte geltend machen können, können auch iRd 816 II gem. 242 geltend gemacht werden
verlängerte Vollstreckungsgegenklage I
-Ansprüche des Schuldners nach Beendigung der ZVS, wenn er versäumt hat, eine 767-Klage zu erheben
-grds. kommen alle AGL in Betracht, die auch für einen Dritten gegen den ZVS-Gläubiger in Betracht kommen
->823 I scheidet idR schon an RW, weil Betreiben des gesetzlich geregelten ZVS-Verfahren nicht rw sein kann, wenn man redlich ist
-Anspruch aus Eingriffskondiktion hängt davon ab, ob 767 I erfolgreich gewesen wäre (->nur Begründetheit!)
-Titel aus Ausgangsverfahren ist kein tauglicher Rechtsgrund für Erlös, weil er nichts über materielle Berechtigung aussagt, sondern nur ZVS ermöglichen soll
verlängerte Vollstreckungsgegenklage II
-Pfändungspfandrecht ist auch kein möglicher Rechtsgrund. Nach der öffentlich rechtlichen Theorie sagt Pfädnugspfandrecht ohnehin nichts über Behaltendürfen aus, nach der gemischten Theorie führen 1252 (Erlöschen der titulierten Schuld) und die Beendigung der Verstrickung durch Versteigerung zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts (titulierte Forderung war vor Versteigerung ja bereits durch Erfüllung o.ä. erloschen)
-Rechtskraft des vollstreckten Titels steht nicht entgegen, da wegen analogen Geltung von 767 II ohnehin nur nachträgliche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen und beide Prozesse verschiedene Streitgegenstände haben
verlängerte Vollstreckungsgegenklage III
-dass der Schuldner nicht rechtzeitig 767 eingelegt hat, kann ihm iRv 812 nicht gem. 254 entgegengehalten werden, da 254 nicht gilt
->bei anderen AGL muss 254 angesprochen werden
Hinterlegung des Erlöses bei ZVS
-wird der Erlös bei der ZVS hinterlegt, ist die ZVS noch nicht beendet, materiell-rechtliche Ansprüche sind also noch gesperrt
-ein dritter ehemaliger Eigentümer muss eine 771 Klage erheben, mit dem Titel kann er gem. 775 Nr. 1, 776 Freigabe bei der Hinterlegungsstelle erreichen
->gilt auch bei Pfändung einer schuldnerfremden Forderung, wenn Drittschuldner Geld hinterlegt
-der Schuldner muss bei Hinterlegung ebenso 767 Klage erheben
-Anträge nach 812 auf Freigabe oder Einwilligung in Herausgabe des Erlöses müssen in passende Klage umgedeutet werden
Haftung von Ersteigerer und GVZ bei ZVS I
-hat ein Meistbietender den Zuschlag erhalten und zahlt aber nicht, trifft ihn die Ausfallhaftung nach 817 III 2, wenn das bei der nächsten Versteigerung erzielte Gebot unter seinem liegt. Der jeweils Betroffene, idR der Gläubiger, muss dann auf dem Zivilrechtsweg gegen den Meistbietenden vorgehen
-weigert sich der GVZ, die Sache an den Meistbietenden herauszugeben, muss gem. 766 gegen ihn vorgegangen werden. Auch sonstige Verfahrensfehler während der Versteigerung müssen mit 766 geahndet werden, wenn die ZVS noch nicht durch Auskehr des Erlöses beendet ist
Haftung von Ersteigerer und GVZ bei ZVS II
-Amtshaftungsanspruch wird relevant, wenn schuldhafte Amtspflichtverletzung des GVZ ggü. Gläubiger/Schuldner/Drittem vorliegt
->Pflicht ggü. Gläubiger, nicht zu wenig zu pfänden, an Vollstreckungsauftrag halten
->Pflicht ggü. Schuldner: nicht zu viel pfänden, gepfändete Sachen nicht beschädigen
->Pflicht ggü. Dritten: Sachen nicht beschädigen, nach Anzeige Interventionsrecht von Anschlusspfändung unterrichten
->Pfändung schuldnerfremder Sachen ist kein Amtspflichtverletzung, weil GVZ Eigentum nicht prüft
-Gläubiger kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn GVZ sache beschädigt, weil GVZ nicht Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe des Gläubigers ist
Klausel
-Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten beglaubigten Abschrift des Titels, der erklärt, dass Ausfertigung dem Gläubiger zum Zwecke der ZVS erteilt wurde, 725
-wird gem. 724ff. auf Antrag erteilt
-für die in 794 aufgezählten Titel in 795ff. geregelt
einfache Klausel, 724 f.
-ist zu erteilen, wenn ZVS nicht unter einer Bedingung steht und Titel nicht für oder gegen eine andere Person als die im Titel genannten erteilt werden soll
-zuständig ist Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bzw. Notar
-weigert sich der Urkundsbeamter, ist die Erinnerung nach 573 statthaft
titelergänzende Klausel, 726
-hängt die ZVS von einer Tatsache im Titel ab, die der Gläubiger beweisen muss, ist für die Vollstreckung eine titelergänzende Klausel nach 726 erforderlich
-davon ausgenommen ist gem. 726 II die Zug-um-Zug Leistung des Gläubigers (auch: Leistung nach Empfang der Gegenleistung), außer die Leistung an den Schuldner besteht in Abgabe einer WE. Greift 726 II, reicht eine einfache Klausel
-Klausel wird nur erteilt, wenn dem Gläubiger der Nachweis iSv 726 gelingt, die Tatsachen offenkundig oder vom Schuldner zugestanden sind
titelumschreibende Klausel, 727
-eine titelumschreibende Klausel ist erforderlich, wenn die ZVS für oder gegen eine andere Person als die im Titel genannte erfolgen soll
-möglich ist das Auftreten eines Rechtsnachfolgers auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners
->Gläubiger zB: Erbe, Forderungsübergang, PfÜB, nicht Erwerb in ZVS, weil Ersteigerer Titel aus 93 ZVG hat
->Schuldner zB: Erbe, Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit
-727 wird analog angewandt, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gem. 581 II, 566 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist
Zuständigkeit Erteilung qualifizierte Klauseln
-Zuständig ist der Rechtspfleger gem. 20 Nr. 12 RPflG bzw. der Notar gem. 797 II
-bei Verweigerung der Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ist die sofortige Beschwerde nach 11 RPflG iVm 567 ZPO statthaft
-bei der Verweigerung durch Notare ist die Beschwerde nach 54 BeurkG statthaft
731, Statthaftigkeit
-731 ist statthaft, wenn die Erteilung einer qualifizierten Klausel begehrt wird und ein nach 726ff. erforderlicher Nachweis nicht/ nicht ausreichend geführt werden kann
-731 ist auch statthaft, wenn eine Zug-um-Zug Verurteilung vorliegt nach 726 II, bei der es um die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer WE geht
->726 II wird in 731 zwar nicht genannt, auch da muss der Gläubiger aber ja den strengen Beweis nach 726 I erbringen
->bei sonstigen Zug-um-Zug Verurteilungen ist 731 nicht statthaft
-bei den in 794 genannten Titeln ist 731 nach 795 anwendbar
731, Verfallklausel
-kommt oft in Prozessvergleichen/notariellen Urkunden vor und ist die Abrede, dass Schuldner die Summe in Raten zahlen darf. Kommt er in Verzug, ist idR sofort die Gesamtsumme fällig
-nach hM trägt nicht der Gläubiger die Beweislast für den Eintritt des Verzugs, sondern der Schuldner muss beweisen, dass er rechtzeitig gezahlt hat
-der Gläubiger muss sich also keine qualifizierte Klausel gem. 726 erteilen lassen, eine einfache Klausel genügt
->damit ist 731 nicht statthaft, sondern 573 ZPO/54 BeurkG
731, Erlass- bzw. Wiederaufgreifungsklausel
-dem Schuldner wird ein Teilbetrag der Schuld von vornherein nachgelassen, für den Rest wird ihm Ratenzahlung gewährt. Bei Eintritt des Verzugs mit einer Rate lebt der nachgelassene Betrag wieder auf
-will der Gläubiger die gesamte Restsumme vollstrecken, ist das Wiederaufleben eine für ihn günstige Tatsache, die er beweisen muss
->Gläubiger ist also beweispflichtig und braucht eine qualifizierte Klausel gem. 726 I
->731 statthaft
731, Wegfallklausel
-der Schuldner muss Gesamtbetrag in bestimmten Raten zahlen. Hat er einen bestimmten Teilbetrag ohne Verzug bezahlt, reduziert sich die Restschuld automatisch
-hier muss der Schuldner beweisen, dass er nicht in Verzug ist und deshalb der Restbetrag erlassen ist
->Gläubiger braucht also nur eine einfache Klausel
->731 nicht statthaft, sondern 573 ZPO / 54 BeurkG
731, zuständiges Gericht
-ausschließlich zuständig ist gem. 731, 802 das Prozessgericht erster Instanz
-bei Vollstreckungsbescheiden/notariellen Urkunden gelten die 796 III, 797 V 1 Nr. 1 bzgl. der Zuständigkeit
731, RSB
-RSB fehlt, wenn der Kläger mit zumutbaren Aufwand die erforderlichen Urkunden beschaffen kann
-die Beschaffung eines Erbscheins über 792 ZPO ist ein zumutbarer Aufwand im Vergleich zur 731-Klage
-besitzt der Kläger die erforderlichen Urkunden nicht, muss er nach hM nicht erst einen Antrag beim Rechtspfleger oder Notar anstreben
-wurde ein Antrag beim Rechtspfleger bzw. Notar abgelehnt, muss nicht erst die sofortige Beschwerde nach 11 I RPflG, 567 ZPO (54 BeurkG) eingelegt werden, es kann gleich die 731 Klage erhoben werden (Prozessökonomie, unnötiger Formalismus)
731, Prozessführungsbefugnis
-Titelgläubiger bzw. angeblicher Nachfolger und Titelschuldner bzw. angeblicher Nachfolger
-umstritten ist, ob iRd Zulässigkeit als Prozessführungsbefugnis oder iRd Begründetheit als Sachbefugnis zu prüfen
Begründetheit 731
-die Klage ist begründet, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung und die besonderen Voraussetzungen nach 726ff. vorliegen
-allgemeine Voraussetzungen: v.a. formell wirksamer und vollstreckungsreifer Titel
-bzgl. 726ff. kann der Gläubiger auf die allgemeinen Beweismittel der ZPO zurückgreifen
materielle Einwendungen iRd 731
-iRd 731 Klage können vom Beklagten auch materielle Einwendungen, die sich gegen den titulierten Anspruch richten, analog 767 vorgetragen werden
->Prozessökonomie, wenn Einwände iSv 767 bestehen, wäre eine Klauselerteilung sinnlos, da ohnehin mit einer Klage nach 767 zu rechnen wäre
-767 II, III mit jeweiligen Ausnahmen gelten entsprechend
-die Einwände des Beklagten sind keine Widerklage, sondern nur eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit iRv 731
-unterlässt es der Beklagte, die materiellen Einwände iRd 731 vorzubringen, ist er bei einer späteren 767 Klage/ Klauselgegenklage gem. 767 II präkludiert
731, Einwendungen gegen Wirksamkeit des Titels
-Einwände bzgl. der Unbestimmtheit des Titels können vom Beklagten geltend gemacht werden, weil dann schon die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung fehlen
-bei materieller Unwirksamkeit des Titels, also Einwendungen, die iRd Titelgegenklage geltend gemacht werden, ist es umstritten, ob diese Einwendungen vom Beklagten auch iRd 731 vorgebracht werden können
->dafür könnte sprechen, dass die Klauselerteilung hier ebenso sinnlos wäre
Tenor 731
Die Vollstreckungsklausel zum … (Titel) ist für den Kläger der ZVS (ggf. wegen eines Betrages von…) gegen den Beklagten zu erteilen
768, zuständiges Gericht
-Prozessgericht erster Instanz gem. 802 ausschließlich
-bei Vollstreckungsbescheiden 796 III
-bei notariellen Urkunden 797 V 1 Nr. 3
767 oder 768 bei Einwand rechtzeitiger Erfüllung bei Zahlungsabrede im Prozessvergleich/notarieller Urkunde
-768 ist nur statthaft, wenn für die Zahlungsabrede eine qualifizierte Klausel hätte erteilt werden müssen. Ist dies der Fall, muss der Schuldner den Erfüllungseinwand mit 768 geltend machen (zB bei Erlass-/Wiederauflebensklausel)
->Gläubiger müsste Verzug des Schuldners beweisen, weil das für ihn günstige Tatsache ist
-wäre für die Zahlungsabrede nur eine einfache Klausel zu erteilen, muss der Schuldner den Erfüllungseinwand mit 767 geltend machen (zB bei Verfallklausel, Wegfallklausel, einfache Fälligkeitsklausel)
Rechtsbehelf bei Widerrufsvergleich gem. 795b
-bei Widerrufsvergleichen ist grds. eine qualifizierte Klausel zu erteilen
-unter den Voraussetzungen des 795b ist diese vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen
->das ist der Fall, wenn ausschließlich ggü. Gericht widerrufen werden kann
-wird der Widerruf behauptet, ist 768 der statthafte Rechtsbehelf
-liegen die Voraussetzungen des 795b nicht vor, bleibt der Rechtspfleger zuständig
768, Begründetheit
Die 768-Klage ist begründet, wenn Sachbefugnis besteht und die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der qualifizierten Klausel nach 726ff. nicht vorgelegen haben
768, Sachbefugnis
-Sachbefugnis steht auf Aktivseite dem Titelschuldner zu. Im Fall der Titelumschreibung auf Gläubigerseite ist auch der auf Aktivseite sachbefugt, der geltend macht, selbst Inhaber der Forderung zu sein
-Beklagter ist der Klauselgläubiger
768, maßgeblicher Zeitpunkt
-maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen der 726ff. ist also ausreichend
->Argument: es geht um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und nicht um in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Klauselerteilung
-die Klauselerteilungsgesichtspunkte können während des Rechtsstreits aber nicht ausgetauscht werden
->Bsp.: Begründung der Klage mit fehlender Erbenstellung des Gläubigers. Ist der Beklagte tatsächlich nicht Erbe, kann die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass der Beklagte die Forderung inzwischen durch Abtretung des Erbens erworben hat
768, Präklusion von Einwendungen
-Präklusion kann sich analog aus 767 III ergeben, wenn der Kläger bereits zuvor eine eine Klauselgegenklage angestrebt hat
-767 II gilt nicht für 768, weil 768 ausdrücklich nicht auf 767 II verweist
768, Beweislast
-nach hM (Thomas/Putzo anders!!) ist die Frage der Beweislast nicht anhand der Parteirollen zu bestimmen, sondern danach, wer bei Erteilung der Klausel den Nachweis zu führen hat
->idR der Gläubiger, also der Beklagte iSd 768
->Kläger muss also idR nur behaupten, dass die als erwiesen angenommenen Tatsachen nicht vorliegen und das nicht beweisen
-Grund: dem Schuldner darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass dem Gläubiger die Klausel ggf. zu Unrecht erteilt wurde
768 bei 325 iRv 727
-trägt der Kläger vor, dass er die Sache nach Rechtshängigkeit in Unkenntnis der Streitbefangenheit iSv 325 II, 932 erworben hat, steht ihm gegen die Vollstreckung die 768 Klage zu
-iRd 768 Klage muss der Vollstreckungsgläubiger die fehlende Gutgläubigkeit beweisen
->nach hM gilt 325 II nur beim Erwerb vom Nichtberechtigten
vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert bei 768
-in die Sicherheitsleistung ist bei Erfolg der Klage der Anspruch, wegen dem der Beklafte dann nicht mehr vollstrecken kann, mit einzubeziehen, 709 S. 2 gilt nicht
-Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers am Ausschluss der ZVS
768, Tenor
Die ZVS aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom … des … vom …. (Bezeichnung des Titels) wird für unzulässig erklärt
bei 767+768:
Die ZVS aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom … des… vom .. wird wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch und wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel für unzulässig erklärt
SE-Anspruchsgrundlagen in der ZPO
-600 II iVm 302 V 3: SE im Nachverfahren, wenn schon vorläufig vollstreckt wurde
-717 II, III: änderndes / aufhebendes Urteil, wenn schon vorläufig vollstreckt wurde
-840 II 2: SE infolge fehlender Drittschuldnererklärung
-817 III 2 Hs. 2: SE-Pflicht des Meistbietenden bei Nichtabholung der ersteigerten Sache
-842: SE bei verzögerter Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung
-945: SE infolge einstweiliger Verfügung/ Arrest
717 II, Anwendungsbereich
-717 II gewährt verschuldensunabjängig SE wegen einer Vollstreckung bei späterer Aufhebung des durchgesetzten vorläufig vollstreckbaren Urteils
-gilt kraft Verweisung auch für Vollstreckungsbescheide, 700 I
-ggf. (restriktive) analoge Anwendung auf andere Titel. Analogie ist nicht möglich, wenn wertungsmäßig der Gläubiger das Vollstreckungsrisiko nicht tragen soll (zB Prozessvergleich, Urkunden)
-ausnahmsweise Anwendung auf Prozessvergleiche und Urkunden im Fall des 799a
717 II, Anspruchsberechtigung
-grds. nur der Vollstreckungsschuldner, nicht ein Dritter, in dessen Rechtskreis durch Vollstreckung eingegriffen wurde
-Anspruchsgegner ist Vollstreckungsgläubiger
Schaden iSv 717 II
-freiwillige Zahlung unter Vollstreckungsdruck
->Rspr. bezgl. Vollstreckungsdruck nicht restriktiv
-bei PfÜB und Zahlung an Gläubiger durch Drittschuldner: es muss inzident geprüft werden, ob der Drittschuldner durch die Zahlung an den Gläubiger von seiner Schuld ggü. dem ZVS-Schuldner frei geworden ist. Nur dann hat der ZVS-Schuldner einen Schaden.
717 II, Mitverschulden
Mitverschulden des ZVS-Schuldners ist möglich durch Nichteinlegung von aussichtsreichen Rechtsbehelfen (712, 719, 732, 766) oder wegen Nichtleistung einer ihm möglichen Sicherheitsleistung zur Abwehr der ZVS
Verteidigungsmöglichkeiten des ZVS-Gläubigers gegen 717 II
-Aufrechnung möglich, aber nicht mit dem noch im zurückverwiesenen Verfahren streitigen Anspruch, wegen dem vorläufig vollstreckt wurde
->717 II bezweckt sofortige Ersatzpflicht und nicht inzidente Prüfung des vollstreckten Anspruchs
-ZBR, das erst durch Vollziehung entstanden ist, kann der Gläubiger 717 II nicht entgegenhalten
->Bsp.: Gläubiger macht Aufwendungen auf vollstreckten Gegenstand
-auf Entreicherung kann sich der Gläubiger nicht berufen (gilt für 717 II, III)
Geltendmachung 717 II
-entweder in seperatem Rechtsstreit oder in dem Prozess, in dem es um Aufhebung des vollstreckten Urteils geht. Es besteht ein Wahlrecht, 717 II 2
-717 II ist anders als 717 III nicht abschließend und verdrängt nicht zusätzliche Ansprüche aus anderen Vorschriften ( 812, 823, 826, pVV)
->gilt auch für 945
-erweist sich Anordnung nach 769 nachträglich als ungerechtfertigt, kann außerhalb von 717, 799a SE nur nach 823, 826, pVV verlangt werden
945 ZPO I
-945 gewährt einen verschuldensunabhängigen SE bei ungerechtfertigt erlassenem Arrest oder einstweiliger Verfügung
-ungerechtfertigt ist die Anordnung, wenn der Arrest-/Verfügungsanspruch oder der Arrest-/Verfügungsgrund von Anfang an fehlten. Auf die anfängliche Unzulässigkeit kommt es nicht an, weil 945 nur vor materiell falschen Anordnungen schützt
-Vollstreckungsgläubiger trägt Beweislast, dass Antrag gerechtfertigt war
-durch Vollzug der Anordnung muss Schuldner Schaden erlitten haben (Vollstreckungsdruck). Das erfordert neben der Androhung des Ordnungsmittels gen. 890 II auch deren förmliche Zustellung im Parteibetrieb nach 922 II
945 ZPO II
-Mitverschulden des Schuldners kann nach 254 berücksichtigt werden
-nur die Partei, gegen die Arrest/einstweilige Verfügung vollzogen wurde, ist anspruchsberechtigt. Für Dritte kommen nur die allgemeinen Vorschriften (v.a. 823ff.) in Betracht
945, Rechtskraft anderer Entscheidungen
-Sachurteil im Hauptsacheprozess entfaltet Bindungswirkung für Verfahren nach 945
-Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, aus dem Arrest/Verfügung stammt, entfaltet nach hM keine Bindungswirkung für 945 Verfahren wegen anderem Streitgegenstand
->Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht Bestehen des Anspruchs, sondern Zulässigkeit zwangsweise Sicherung
-umstritten: Entscheidungen des übergeordneten Gerichts, das im Anschluss an Erlass des einstweiligen Titels irv 924 oder iRd Berufung mit dem Arrest/der Verfügung befasst sind
notarielle Unterwerfungserklärung
-eine notarielle Unterwerfungserklärung ist eine Prozesshandlung. Sie ist nicht anfechtbar und die 119ff. sind weder direkt noch analog anwendbar
-Vertreter ohne Vertretungsmacht bei UWE: es gibt keine Regelungen zum Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht, diese folgen aber aus Rechtsgedanken
-307 I BGB nur analog anwendbar, weil UWE Prozesserklärung und keine WE
767, Einwendungen gegen titulierten Anspruch, wenn Titel noch für Vollstreckung des nach 105 aufgesetzten KFB benötigt wird
-der Kostenfestsetzungbeschluss kann gem. 105 I 1 ZPO auf das Urteil und die Ausfertigung gesetzt werden
-macht der Kläger iRv 767 bzgl. des titulierten Anspruchs erfolgreich den Erfüllungseinwand geltend, kann der Gläubiger dem nicht entgegenhalten, dass die Kosten noch nicht beglichen sind und er deshalb den Titel noch braucht
->denn auch wenn Urteil und KFB über 105 verbunden sind, bleibt der KFB eigenständig und wird von der 767 Klage gegen das Urteil nicht betroffen
-anderes gilt beim Titelherausgabeanspruch analog 371 S. 1. Hier benötigt der Gläubiger den Titel noch für die KFB Vollstreckung
RSB bei 767 gegen KFB
-ist eine Kostenbeschwerde nach 104 III ZPO einfacher?
->nein, weil hier nur kostenrechtliche und keine materiellen Einwände geltend gemacht werden können
Abgrenzung 767 - Fortsetzung des alten Prozesses bei Prozessvergleich I
-Fallgruppe 1: nur neue, nachträgliche wirkende Einwendungen mit Einzelwirkung (nur auf materieller Ebene, kein Durchschlag auf prozessualen Teil): 767, RSB (+). Die Prozesshandlung bleibt unberührt, der alte Prozess bleibt also beendet. Fallgruppe 1 zB bei Erfüllung, Aufrechnung, Auslegung, Rücktritt. Werden ausschließlich solche Einwendungen vorgebracht RSB (+)
-Fallgruppe 2: nur anfänglich wirkende und formelle Einwendungen mit Doppelwirkung (betreffen Prozesshandlung und materielle Seite). zB Anfechtung und Widerruf. Anfechtung wirkt ex tunc auf materiellen Teil, wegen untrennbarer Verbindung fällt auch prozessualer Teil weg, 139 BGB analog. Altes Verfahren hat damit nie geendet und muss fortgeführt werden, RSB 767 (-). Formeller Einwand: Fehlen von v.u.g., 162 I 3, 160 III Nr.1. Prozesshandlung hat nie existiert, schlägt analog 139 auf materiellen Teil durch
Abgrenzung 767 - Fortsetzung des alten Prozesses bei Prozessvergleich II
-Fallgruppe 3: Einwände nach Fallgruppe 1+2: RSB für 767 (+). Besser als altes Verfahren, weil bei 767 alles geprüft wird. Keine Klagehäufung mit Titelgegenklage bzgl. der Einwände aus Fallgruppe 2, es besteht keine Rechtsschutzlücke, weil alle Einwände iRd 767 geltend gemacht werden können, da ja immer ein Durchschlag auf den materiellen Teil vorliegt.
Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung I
-nicht isoliert statthaft, weil es zur Umgehung von 767 führt. Ausnahme: rechtskräftige Entscheidung über 767/ Einwendung unstreitig. Kumulativ mit 767 statthaft, weil es nicht zur Umgehung führt
-Zuständigkeit: allg. Vorschriften / Annexkompetenz zu 767, 802
-RSB (+), weil sonst kein ausreichender Schutz gegen Titelmissbrauch
-260 (+)
-Begründetheit: AGL: 371 S. 1 BGB analog, es gibt keine entsprechende Vorschrift, Vergleichbarkeit
Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung II
-begründet, wenn 767 vollständig begründet ist
-Einwand, dass GVZ vollstreckbare Ausfertigung hat: begründet nicht 275 für Gläubiger, weil der GVZ sie jederzeit auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers herausgeben muss
Schutzzweck Präklusion 767 II
Gläubigerschutz, Effektivität ZVS, Disziplinierung des Schuldners, Entlastung Vollstreckungsverfahren vor materiellen Fragestellungen, Schutz der materiellen Rechtskraft des Titels
Anträge bei 767
ZVS unzulässig
Herausgabe Titel
769, ZVS einstweilen einstellen
331, VU im schriftlichen Vorverfahren
mehrere Interventionsrechte iRd 771
-ist ein Interventionsrecht begründet, kann bzgl. der anderen folgender Satz aufgenommen werden:
Ob zugunsten des Klägers auch ein Interventionsrecht in Form des … gegeben ist, kann nach dem soeben gesagten dahinstehen.
Einwilligung des Dritten iRd 809
Einwilligung ist Prozesshandlung und deshalb unwiderruflich
Argumentationsaspekte iRd 766
-zB zur Lösung unbekannter Phantomrügen:
->Formalisierung der ZVS
->Überforderung des GVZ
->Gläubigerschutz, Schuldnerschutz, Drittschutz
->GVGA
->Sinn und Zweck von …
ZVG iRv ZV-Klausuren I
-unechte Drittwiderspruchsklage bei Teilungsversteigerung: strebt ein Miteigentümer gem. 753 I 1 BGB die Teilungsversteigerung an, können andere Miteigentümer unechte Drittwiderspruchsklage analog 771 dagegen erheben, da es keine passende gesetzliche Regelung gibt. Als Interventionsrecht kommt in Betracht: jedes dingliche, schuldrechtliche, geschriebene, ungeschriebene, gesetzliche oder gewohnheitsrechtlich anerkanntes Recht, soweit es ggü. Teilungsversteigerung schützenswert ist ->zB Verfügung im Testament, 242
-Räumungsklage des Ersteigerers gegen Mieter des versteigerten Grundstücks: auch ZVS bricht Miete nicht gem. 57 ZVG, 566 BGB. Neben die materiell-rechtliche Kündigungsgründe tritt das Sonderkündigugnsrecht aus 57a ZVG
ZVG iRv ZV-Klausuren II
-Vollstreckungsabwehrklage (767) gg. Räumungsvollstreckung des Erstehers: nach 93 I 1 ZVG kann der Ersteher aus dem Zuschlagbeschluss die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Zuschlagbeschluss ist Titel, Anspruch folgt aus 985, weil Ersteher Eigentümer des Grundstücks ist und der Schuldner Besitzer, der durch Zuschlag sein Recht zum Besitz verloren hat. 767 durch Schuldner möglich, wenn er materiellen Einwand gegen den titulierten Anspruch aus 985 hat, zB neues Recht zum Besitz
-Herausgabeklage des Erstehers bzgl. Zubehör: 985 gegen den Beklagten, bzgl. der Zubehörstücke muss Eigentumsübergang nach 90, 55 I, 20 ZVG bzw. 90, 55 II geprüft werden
ZVG iRv ZV-Klausuren III
-Drittwiderspruchsklage des Mieters des versteigerten Grundstücks gem. 93 I 3 ZVG, 771: betreibt der Ersteher unmittelbar aus 93 I 1 ZVG gegen den Mieter die Räumungsvollstreckung, kann dieser gem. 93 I 3, 771 mit der Drittwiderspruchsklage dagegen vorgehen. Interventionsrecht ist der berechtigte Besitz am Grundstück aufgrund des Mietvertrags, 57, 566
-Rechtsbehelfe gegen Pfändung von Grundstückszubehör durch GVZ: Pfändung verstößt gegen 865 II 1 ZPO. Schuldner und Hypotheken-/Grundschuldsgläubiger können 766 erheben, 865 II ist schuldner- und drittschützende Verfahrensvorschrift. Der Hypotheken-/Grundschuldgläubiger kann nach 771 auch Drittwiderspruchsklage erheben. Interventiosnrecht ist das Grundpfandrecht, das durch rw Pfändung des Zubehörs beeinträchtigt wird
ZVG iRv ZV-Klausuren IV
-Herausgabeklage des Zwangsverwalters gegen den Besitzer des Grundstücks, 985 BGB, 152 ZVG: nach 152 ZVG kann auch der Zwangsverwalter auf Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks klagen. Auch ihm kann gem. 152 II nur ein Miet-/Pachtvertrag (dingl. Wohnrecht) entgegengehalten werden. Zusätzlich kann der Zwangsverwalter auch eine Nutzungsentschädigung einklagen
768, Titelgegenklage
-mit 768 kann sich der Schuldner gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wenden
-gilt gem. 795 auch für die Titel gem. 794
-der titulierte Anspruch bleibt bei 768 grds. unberührt
768, Statthaftigkeit
-768 ist statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen Voraussetzungen der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht
-auch wenn fälschlicherweise eine einfache Klausel erteilt wurde, ist 768 statthaft, weil der formelle Fehler dem Schuldner keinen Rechtsbehelf abschneiden darf
->Wahlrecht mit 732
-streiten sich mehrere Gläubiger um die Berechtigung, eine qualifizierte Klausel zu bekommen, ist ebenfalls 768 statthaft (Klauselprätendentenstreit)
Statthaftigkeit Klauselerinnerung, 732
-732 ist gegen alle Klauselarten mit allen Formen von formellen Einwänden gegen die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft
->ist der Titel bestimmt genug, durfte Antragsteller ausschließlich auf sich laufende Klausel beantragen, war einfache Klausel ausreichend oder hätte man qualifizierte gebraucht usw.
-732 kann nicht mit materiellen Angriffen begründet werden, wegen Formalisierung der ZVS müssen der Notar/Urkundsbeamter nicht prüfen
-Gegenbeweis der vom Gläubiger formell nachgewiesenen Tatsachen iSv 726ff. kann auch nicht iRv 732 eingebracht werden, nur das Fehlen des formellen Nachweises kann geltend gemacht werden
RSB 768
-Abgrenzung zu 732 als einfacher und billigerer Weg
-Klauselerinnerung sperrt aber 768 Klage nicht, deswegen ist beides nebeneinander möglich (768 Hs.2)
->es besteht Wahlrecht
-darüber hinaus ist RSB gegeben, wenn der Gläubiger einen mit der qualifizierten Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt, vorher nicht. Mit ZVS muss nicht gedroht werden
-RSB fällt weg, wenn ZVS beendet ist
mögliche Einwände iRd 768
-materielle Einwände gegen den titulierten Anspruch, die unabhängig von der Frage sind, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der 726ff. vorliegen, können iRd 768 nicht geltend gemacht werden
->dies muss mit 767 geltend gemacht werden, Klagehäufung nach 260 ist möglich. Gilt auch für Titelgegenklage
->unterlässt der Kläger eine Verbindung mit 767, kann ihm bei der späteren 767 Klage nicht entgegengehalten werden, er hätte seinen materiellen Einwand bei 768 vorbringen können
-der Kläger ist mit materiell rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, über die in einem vorigen 731 Verfahren rechtskräftig entschieden wurde. Die 768 Klage ist dann unzulässig
-732 hat kein Präjudiz für die 768 Klage, weil 732 nur ein summarisches Verfahren darstellt und Entscheidung nur vorläufige Bedeutung zukommt
Räumungsklage und 93 I 1 ZVG
-Zuschlagbeschluss gibt Ersteigerer gem. 93 I 1 ZVG direkte Räumungsmöglichkeit als Räumungstitel
-trotzdem kann der Ersteigerer Räumungsklage erheben, damit er Rechtsbehelf hat, Bestand des Mietverhältnisses zu klären und sie die drohende 771-Klage des Mieters zu umgehen
verlängerte Titelgegenklage
-verlängerte Vollstreckungsabwehrklage: 812 I, wenn hypothetische Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich gewesen wäre
-verlängerte Titelgegenklage: um das, was auf Titel geleistet / aufgrund des Titels vollstreckt wurde, zurückzufordern, wenn Titel zB unbestimmt ist
-Anspruch aus Eingriffskondiktion gem. 812 I 1 Var. 2; ohne Rechtsgrund (+), wenn hypothetische Titelgegenklage Begründet gewesen wäre analog 767. 767 II findet keine Anwendung, weil ein unbestimmter Titel nicht der Rechtskraft fähig ist
-nur dolo-agit-Einrede gem. 242 mit der Begründung möglich, dass der titulierte Anspruch in Wirklichkeit besteht
Vollstreckungsabwehrklage und Zwangsmittelbeschluss gem. 888
-767 wird auf Erfüllung gestützt, nach der angeblichen Erfüllung ist aber Zwangsmittelbeschluss gem. 888 ergangen
-der Zulässigkeit der 767-Klage steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses nicht entgegen. Die Feststellung, dass noch nicht erfüllt wurde, nimmt als bloße Vorfrage des Zwangsmittelbeschlusses nicht an der materiellen Rechtskraft teil
->rechtskräftig ist nur die Beschlussformel, mit der Zwangsmittel auferlegt wird
-doe Erfüllung als Tatsache ist durch den Beschluss auch nicht präkludiert, da die Präklusion nicht über die Rechtskraftwirkung hinausgeht
Titelauslegung iRd 767 Prozesses
-Auslegung hat vom Tenot der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen, erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch Klagebegrüdnung und Parteivortrag heranzuziehen
-das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan über ZVS-Maßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels auch sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen
->gilt auch für Verfahren über 767-Klage
-erst wenn Auslegung zu keinem Ergebnis führt, ist Titel unwirksam
Vollstreckungsabwehrklage und Feststellungsklage
-aus Sicht des Schuldners kann 767 mit einer Zwischenfeststellungsklage verbunden werden, dass titulierter Anspruch erloschen ist, da nur so eine diesbezügliche Rechtskraft erreicht werden kann
->außer bei Aufrechnung, hier folgt Rechtskrafterstreckung schon aus 322 II
-aus Sicht des Gläubigers kann widerklagend zu 767 die Feststellung beantragt werden, dass der Anspruch mit bestimmten Inhalt fortbesteht
->nützlich, wenn über Auslegung des Titels gestritten wird
->Feststellungsinteresse besteht trotz 767, da 767 keine bindende Auslegung enthält und sich nur auf Einzelverstoß beziehen, aber Frage nicht abschließend klären kann
Konkretisierungsgebot bei Unterwerfungserklärung gem. 794 I Nr. 5
-enstpricht eine Unterwerfungserklärung nicht dem Konkretisierungsgebot des 794 I Nr. 5, ist sie unwirksam
-Bestimmtheit: es ist ausreichend, wenn sich der titulierte Anspruch aus einer Gesamtbetrachtung der notariellen Urkunde zweifelsfrei ergibt
-Konkretisierungsgebot: die Unterwerfungserklärung selbst (titulierender Teil der notariellen Urkunde) muss den Anspruch konkret benennen
->nur so können unerwünschte pauschale Unterwerfungserklärungen unterbunden werden
AnfG iRd 771
-der Dritte macht mit 771 gegen den Gläubiger geltend, der Pfandgegenstand sei vom Schuldner anfechtbar erworben worden
->jedoch umstritten, ob Anfechtungsrecht nach 1ff. AnfG ein Interventionsrecht iRd 771 darstellt
-Beklagter der 771 Klage (ZVS-Gläubiger) hält Drittem die Anfechtungseinrede nach 9 AnfG entgegen
->iRd der Treuwidrigkeit der 771-Klage nach 242 zu prüfen
->Anfechtungsvoraussetzungen sind inzident zu prüfen
vorläufige Vollstreckbarkeit bei 771-Urteil
-Klagestattgabe
->der Haupttenor ist vorläufig vollstreckbar, obwohl kein Leistungsurteil vorliegt, da die vollstreckungshemmende Wirkung des 775 Nr. 1 sonst nicht sofort eintreten würde
->die Sicherheitsleistung ist zu beziffern bzgl. der Haupttenors, da keine Geldvollstreckung ermöglicht wird, 709 S. 2 ist nicht anwendbar
->bzgl. der Kostenentscheidung ist 709 S. 2 anwendbar, da hier eine Geldvollstreckung ermöglicht wird
-Klageabweisung
->Sicherheitsleistung muss wegen 709 S. 2 insgesamt nicht beziffert werden, da durch die Abweisung ja die weiterer Vollstreckung ermöglicht wird (jeweils beizutreibender Betrag)
Verhältnis 138 BGB zu 3, 4 AnfG
-liegt eine Gläubigerbenachteiligung gem. 3, 4 AnfG vor, ist das entsprechende Rechtsgeschäft aus diesem Grund nicht zugleich gem. 138 BGB nichtig
->138 ist wegen der in 3, 4 AnfG geregelten geringeren Rechtsfolge subsidiär
-138 ist erst anwendbar, wenn außerhalb des Anfechtungstatbestands liegende Umstände eien Sittenwidrigkeit begründen
805 bei fehlender Fälligkeit
Ist die Forderung bzw. das Recht, das mit 805 geltend gemacht wird, noch nicht fällig, kann nur Hinterlegung verlangt werden/ es sind nach 1133 S. 2, 1217 II BGB Zwischenzinsen abzuziehen
Streitgegenstand 767 I
-jede Einwendung bildet mit dem (gleichbleibenden) Antrag einen Streitgegenstand
-die Einwendungen müssen in ein Eventualverhältnis gestellt werden, was aber auch aus einer Auslegung folgen kann
-es liegt objektive Klagehäufung vor
-werden EInwendungen ausgetauscht oder ergänzt, handelt es sich um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach 263, 264 beurteilt (auf jeden Fall Sachdienlichkeit wegen 767 III)
-hat nur ein Teil der Einwendungen Erfolg, sind die Kosten trotzdem dem Beklagten aufzuerlegen gem. 92 II Nr. 2
Streitgegenstand 767 II
-hat nur ein Teil der Einwendungen Erfolg, hat teilweise Klageabweisung zu erfolgen
Drittwiderspruchsklage bei Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie, die im Miteigentum beider steht
-unechte Drittwiderspruchsklage gem. 113 I 2 FamFG iVm 771 ZPO vor Familiengericht
-der Teilungsversteigerung kann entgegengehalten werden 242, 1365 I sowie die ehelichen Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten gem. 1353 I 2, denn dabei handelt es sich um Rechtspflicht
-1353 I 2 ist zu beachten, wenn Teilungsversteigerung dazu führen würde, dass Miteigentümer-Ehegatte die von ihm genutzte Ehewohnung verliert
Interessenabwägung 1353 I 2 bei Teilungsversteigerung
-Interesse des Ehegatten, in der Wohnung zu verbleiben ist abzuwägen gegen Interesse des anderen Ehegatten am Versteigerungserlös
-zu berücksichtigen ist auch die Phase, in der sich Ehe befindet. Während der Ehe idR unzulässig, bei Getrenntleben Interessenabwägung
-Verbot der Abwägung während der Trennungszeit (Teilungsversteigerung dann immer unzulässig) steht nicht entgegen, dass 985 Anspruch des Alleineigentümers während Trennungszeit wegen 1361b ausgeschlossen ist
->denn 1361b passt für Teilungsversteigerung nicht, außerdem würde 749, 753 entgegengelaufen und ehefeindliche Wirkung erzeugt, weil dann ggf. frühzeitiger Scheidungsantrag gestellt wird
Vollstreckungsabwehrklage neben Zwangsmittelverfahren nach 888
-die Rechtshängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens gem. 888 lässt das Rechtsschutzbedürfnis des 767 nicht entfallen
-zwar wird Erfüllungseinwand auch iRd 888 geprüft, das ist aber nicht gleichwertig zu 767
->888 hängt vom Antrag des Gläubigers ab, der diesen jederzeit zurücknehmen kann
->unterschiedliche Streitgegenstände
->keine Rechtskraft bzgl. Erfüllungseinwand bei 888, 767 Urteil erwächst aber in Rechtskraft
->Verzicht ZVS-Gläubiger vermittelt nur sschuldrechtlichen Anspruch und beseitigt nicht den vollstreckbaren Titel
750 I, 727 und Abtretung
-die Feststellung der Identität des die ZVS betreibenden Gläubigers und dem im Vollstreckungsbescheid / Urteil genannten Titelgläubigers hat nach dem Grundsatz des formalisierten ZVS-Verfahrens allein aufgrund eines formalen Vergleich zu erfolgen
-ob der Titelgläubiger die Forderung abgetreten hat / durch “Ringabtretung” sein eigener Rechtsnahfolger geworden ist wird nicht geprüft
->kann mit 767 geltend gemacht werden
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