Ausgangsnorm
Art. 29 BayBO
-> Gemeinderat ist für alles zuständig, für das nicht der Bürgermeister zuständig ist
Der Gemeinderat
Besteht aus Gemeinderäten und dem Bürgermeister
Beschlussfassung: Art. 47 II BayGO
Anzahl der Mitglieder: Art. 31 II 2 BayGO
Ausschüsse
muss nicht in jeder Gemeinde existieren
Beschließende Ausschüsse: Effektive Aufgabenwahrnehmung Art. 32 II GO
Beratende Ausschüsse: Vorbereiten des Verhandlungsgegenstandes Art. 32 I GO
Wichtig: Bauauschuss, Haushaltsausschuss und Abfallwirtschaftsausschuss
verkleinerter Gemeinderat (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit), Art. 33 I 2 GO
Bauauschuss
Art. 32 II Nr.2 GO -> Satzungen nach dem BauGB können an einen beschließenden Ausschuss übertragen werden -> Bauausschuss kann alle planerischen Befugnisse der Gemeinden wahrnehmen
Ausschluss aus dem Gemeinderat
Zuhörer: Art. 53 I 2 GO
Mitglieder: Art. 53 I 3 GO
Mitglieder:
Erheblichkeit: Möglichkeit der anderen Mitglieder zur Wortäußerung möglich?
Fortgesetz: streitig -> gut argumentieren, von mehrmals pro Sitzung bis zu mehreren Sitzungen hintereinander
Ermessen: BGM muss mildere Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung in Betracht ziehen
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung: Art. 49 GO
Bürgermeister
leitet die Sitzungen und bereitet sie vor
vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich Art.38 I BayGO
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide - Anknüpfungspunkte einer Prüfung
Art.18a GO:
Ablehnende Entscheidung des Gemeinderats, Art.18a VIII 1 GO -> Verpflichtungsklage
Missachtung eines erfolgsreichen Bürgerentscheids Art. 18 XIII 1 GO
Abstrakte Prüfung, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist
Was kann Inhalt eines Bürgerbegehrens sein
vgl. Art.18a III GO
Darf nur in den Schienen des Gemeinderats stattfinden:
darf nur in den Kompetenzen der Gemeinde stattfinden -> nicht: Verfassungsrecht
personelle sensible Entscheidungen z.B. Personalsachen
Finanzen: Zöllen, Steuern, Abgaben, Gebühren und deren Verwendung = Aufgabe der repräsentativen Demokratie
Planungshoheit der Gemeinde Art.28 GG, Art.11 BV
Allg. Vorbehalt Art.20 III GG -> Rechtmäßigkeit
Ablehnende Entscheidung des Gemeinderats
Art.18a VIII 1 GO
Statthaftigkeit: Verpflichtungsklage
Klagebefugnis: Art.18a I GO, Art.20 I GG, Art.11 BV
Vorverfahren: Unstatthaft gem. Art.18 VIII 2 GO
Begründetheit: Anspruch auf Zulässigkeitserklärung -> Prüfen der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Problem: Vielzahl von kürzlich zugehörigen Personen
= sind Gemeindeangehörig Art.15 I 1 GO, aber noch keine Gemeindebürger und deswegen gem. Art.18a I GO nicht zu berücksichtigen
Was für eine Handlungsform ist der Gemeinderatsbeschluss?
-> Rechtsverhältnis
-> allg. Feststellungsklage § 43 VwGO
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