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Sonstige Rechtfertigungsgründe II

LK
by Lizzy K.

Elterliches Züchtigungsrecht

  • Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

  • h.M.: Ableitung aus dem Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB

  • i. Konfliktlage

    • Züchtigungsanlass/Erziehungszweck

    • = Fehlverhalten des Kindes, das aus erzieherischen Gründen eine Reaktion erfordert

    • „generalpräventive Züchtigungen“ sind unzulässig

  • ii. Eingriff in die körperliche Integrität

  • iii. Grenzen

    • Erforderlichkeit

      • Die Züchtigung ist angemessen, wenn kein milderes Mittel den erzieherischen Zweck erreichen kann.

      • Berücksichtigen:

        • Art und Gewicht des Anlasses

        • Alter und Konstitution des Kindes

        • Sonstiges Verhalten des Kindes

    • Angemessenheit

      • Art und Maß der Züchtigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Verfehlung und dem Alter des Kindes stehen

      • Körperliche Verfassung und seelische Entwicklung berücksichtigen

      • Quälerische, gesundheitsschädliche, unnötig demütigende oder das Anstandsgefühl grob verletzende Züchtigungen sind unzulässig

    • P.: § 1631 II BGB (i.d.R. in der Klausur nur das thematisieren, um dann eine Rechtfertigung über das Züchtigungsrecht zu verneinen)

      • § 1631 II BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

      • h.M.: Wegen § 1631 II BGB sind körperliche Züchtigungen nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie die Erheblichkeitsschwelle des § 223 I StGB überschreiten ➔ somit keine Rechtfertigung mehr über das Züchtigungsrecht möglich

      • a.A.: Rechtfertigung durch das Züchtigungsrecht trotz § 1631 II BGB möglich, wenn die Züchtigung nicht entwürdigend ist

        • Arg.: das in Art. 6 II GG garantierte Erziehungsrecht der Eltern

        • (-): widerspricht der gesetzgeberischen Intention, Gewalt aus der Kindererziehung zu verbannen

  • iv. Subjektive Rechtfertigungselemente


Elterliches Züchtigungsrecht


  • Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

  • h.M.: Ableitung aus dem Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB

  • i. Konfliktlage

    • Züchtigungsanlass/Erziehungszweck

    • = Fehlverhalten des Kindes, das aus erzieherischen Gründen eine Reaktion erfordert

    • „generalpräventive Züchtigungen“ sind unzulässig

  • ii. Eingriff in die körperliche Integrität

  • iii. Grenzen

    • Erforderlichkeit

      • Die Züchtigung ist angemessen, wenn kein milderes Mittel de erzieherischen Zweck erreichen kann.

      • Berücksichtigen:

        • Art und Gewicht des Anlasses

        • Alter und Konstitution des Kindes

        • Sonstiges Verhalten des Kindes

    • Angemessenheit

      • Art und Maß der Züchtigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Verfehlung und dem Alter des Kindes stehen

      • Körperliche Verfassung und seelische Entwicklung berücksichtigen

      • Quälerische, gesundheitsschädliche, unnötig demütigende oder das Anstandsgefühl grob verletzende Züchtigungen sind unzulässig

    • P.: § 1631 II BGB (i.d.R. in der Klausur nur das thematisieren, um dann eine Rechtfertigung über das Züchtigungsrecht zu verneinen)

      • § 1631 II BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

      • h.M.: Wegen § 1631 II BGB sind körperliche Züchtigungen nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie die Erheblichkeitsschwelle des § 223 I StGB überschreiten ➔ somit keine Rechtfertigung mehr über das Züchtigungsrecht möglich

      • a.A.: Rechtfertigung durch das Züchtigungsrecht trotz § 1631 II BGB möglich, wenn die Züchtigung nicht entwürdigend ist

        • Arg.: das in Art. 6 II GG garantierte Erziehungsrecht der Eltern

        • (-): widerspricht der gesetzgeberischen Intention, Gewalt aus der Kindererziehung zu verbannen

  • iv. Subjektive Rechtfertigungselemente


§ 127 I StPO

  1. Konfliktlage

    1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

      => Str.: Muss eine tatsächlich begangene Tat vorliegen oder reicht wie bei § 127 II StPO ein dringender Tatverdacht aus?


  • Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

  • Materiell-rechtliche Theorien: Festnahme ist nur zulässig, wenn tatsächlich eine Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB begangen worden ist

    • Dringender Tatverdacht reicht nicht aus

    • Arg.: Dem Unschuldigen würde die Notwehr gegen die Festnahme versagt werden, wenn die Festnahme dann schon gerechtfertigt ist

    • Arg.: In § 127 II StPO wird explizit gefordert, dass die Vss. eines Haftbefehls vorliegen müssen (= Vorliegen eines dringenden Tatverdachts)

    • Arg.: Wortlaut des § 127 I 1 StPO ➔ spricht vom Betroffensein auf frischer Tat und nicht vom Vorliegen des Verdachts einer Tat

    • (+).: Wegen Eingriffscharakter in die Rechtssphäre des Dritten ist ein restriktive Interpretation erforderlich

    • Dieser Ansicht folgen

  • Prozessuale Theorien: Vorliegen eines dringenden Tatverdachts genügt

    • Tat i.S.d. § 127 I 1 StPO liegt bereits dann vor, wenn sich aus der Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel der Schluss auf eine rechtswidrige Tat als zulässig erweist.

    • Arg.: Festnahmerecht dient nicht dem Eigeninteresse des Privaten, sondern dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung

      • Es wäre unbillig der Privatperson das Risiko eines Irrtums aufzubürden

      • (-): Privater ist ausreichend über das Institut des Erlaubnistatbestandsirrtums geschützt

    • Arg.: In der konkreten Tatsituation kann eigentlich nicht das Vorliegen einer Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB hinreichend geprüft werden

  • Somit: tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat erforderlich

    • Versuch genügt

    • Aber: straflose Vorbereitungshandlungen sind nicht ausreichend

    • Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 47 III 1 OWiG) ist nicht ausreichend


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Lizzy K.

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