Ausprägungen
Art.2 I KommZG
Arbeitsgemeinschaft
Zweckvereinbarungen
Zweckverbände
Gemeinsame Kommunalunternehmen
Sinn
= Aufgaben der beteiligten Gebietkörperschaften sollen besser erledigt werden
Einfache Arbeitsgemeinschaft: Art.4 KommZG
Besondere Arbeitsgemeinschaften: Art.5 KommZG
Eher geringe Relevanz
Zweckvereinbarung
Art.7 KommZG
bestimmte Aufgaben einer Gebietskörperschaft werden auf eine andere Übertragen
Beispiel: Große Kreisstadt übernimmt Wasserversorgung
Vertrag: Ausgleichsleistung idR in Geld
Zweckverband
= Zusammenschluss von Gebietskörperschaften wobei dem Zusammenschluss einzelne Aufgaben oder mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben übertragen werden, Art.17 I KommZG
eigene Körperschaft u. damit rechtsfähig, vgl. Art.2 III KommZG
Im Prozess: Vertretung durch den Verbandsvorsitzenden Art. 36, 37 KommZG
Verbandsversammlung: Kombination von Gemeinderäten u. BGM der beteiligten Gemeinden Art. 29 S.1 KommZG
Verbandsvorsitzender: Quasi-BGM für den Verbrandsrat Art.29 S.1 KommZG
Kommunalunternehmen
Gründung gem. Art. 86, 87 GO
Privatrechtsform: Art. 92 GO
Klausurrelevant: Möglichkeit zu Einflussnahme -> BGM ist Geschäftsführer, Vorstand oder Vorsitz des Aufsichtsrat
-> wenn nicht: dann kein zulässiges Kommunalunternehmen
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
Anspruchsnorm: Art.21 I 1 GO
Voraussetzungen:
Gemeindeangehörige -> Art.15 I 1 GO -> unabhängig von Statsangehörigkeit, Altern oder Dauer des Aufenthalts
Öffentliche Einrichtung
Einrichtung = sehr weitreichend; Gebäude, Fahrzeuge, Stellplätze
Gemeindeeigentum = keine Flucht ins Private
Widmung = Muss zum Zwecke der Nutzung durch die Gemeindeangehörigen gewidmet sein; es genügt eine bestehende und genannte Vergabepraxis
Bestehende allgemeine VSS: Benutzungssatzung
Geltendmachen des Anspruchs auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
-> bei mindestens einem Mitbewerber: Konkurrentenklage
Vergabe steht noch aus:
Vergabe ist bereits an jemand anderen erfolgt:
Alle Interessenten stützen sich auf Art.21 GO; es kann aber nicht allen gleichzeitig entsprochen werden -> Gemeinde muss daher abwägen
Kriterien: Zeitpunkt der Antragsstellung, qualitative Kriterien, gewisse Rotation, Ausgestaltung des Angebots
Verpflichtungsklage idR gerichtet auf fehlerfreie Ermessensausübung
Drittanfechtungsklage bzgl. der Vergabeentscheidung
Beamtenrechtliche Konkurrentenklage
Beachten: Grundsatz der Ämterstabilität
= Ist ein Posten im Staatsaufbau ersteinmal vergeben, soll das so auch bleiben; mögliche Konkurrenten müssen ihre Rechtsbehelfe zeitnah geltend machen und als allererstes eine Ernennung verhindern
-> spätere AFK haben ansonsten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr!
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