Normen
Art.108 ff. GO
Sinn und Zweck
Mittel- und Oberbehörden sollen den unteren Behörden dabei helfen, ihre Aufgabe effektiv zu erledigen, wenn diese damit überfordert sind
Korrektur von unrichtigen oder wenig sinnvollen Entscheidungen der unteren Behörde
Rechtaufsicht
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Art.109 I GO
Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung -> Aufsichtsbehörde soll sich zurückhalten
Überprüft werden kann nur: Erfüllung der Aufgaben und Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
Nicht: Ermessen der Behörde
Fachaufsicht
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Art.109 II GO
nicht originäre Aufgaben der Behörden -> Aufgabenkreis der Aufsichtsbehörde ist erweitert
Auch behördliches Ermessen, Art.109 II 2 GO
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Rechtsaufsicht
Information, Art.111 GO
Information, Art. 116 I 1, 111 GO
Beanstandung, Art. 112 GO
Weisung Art. 116 I 2 GO
Ersatzvornahme, Art. 113 GO
Ersatzvornahme (durch RA), Art. 116 II 1 GO
Personalunion
= Rechtaufsichtsbehörde ist auch die Fachaufsichtsbehörde, Art. 155 I 2 GO
Gemeinde fühlt sich übergangen und möchte daher gegen das kommunalaufsichtliche Handeln vorgehen
Rechtsnatur?
E.A: VA (weil Aufsichtsbehörde von außen in die Befugnisse der selbstständigen Gemeinde eingreift) -> AFK
a.A: Rechtsverhältnis (weil zwei staatl. Behörden und daher keine Außenwirkung) -> Feststellungsklage
Rechte der Gemeinde?
Grundrechte scheiden aus
Art. 116 I 3 GO -> Grenze für EIngriffe i. d. Gemeindeverwaltung
Art. 109 II GO -> Grenze für Überprüfbarkeit von gemeindlichem Ermessen
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