Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Kläger muss geltend machen, möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, § 42 II VwGO
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kläger durch Verwaltungsakt in seinem Recht auf … verletzt ist.
Darüber hinaus wäre Kläger als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes sowieso klagebefugt, da zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass der Verwaltungsakt ihn in seinen Grundrechten (zumindest Art. 2 I GG, Art. 101 BV) verletzt (Adressatentheorie).
Formulierung Vorverfahren (regelmäßig)
Das grundsätzlich gem. Art. 68 I 1 VwGO erforderliche Vorverfahren entfiel hier zwingend gem. Art. 68 I 2 HS. 1VwGO, Art. 12 II AGVwGO, da kein Ausnahmefall des Art. 12 I AGVwGO vorliegt.
Schriftlichkeit, § 81 I VwGO
- nicht Schriftform i.S.d. § 126 I BGB
- Rspr. Identität des Absenders feststellbar und Sicherheit, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt
(auch Telefax)
Obersatz Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 78 I Nr. 1 VwGO) und soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Richtiger Beklagter/Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
gem. § 78 I Nr. 1 VwGO: der Bund, das Land oder die Körperschaft, die den angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat
Gegen die Behörde selbst nur, wenn Landesrecht es bestimmt, § 78 I Nr. 2 VwGO: in Bayern nicht geschehen, es giblt das Rechtsträgerprinzip
(P) Ermächtigungsgrundlage aus Innenrecht (bsp. haushaltrechtliche Bereitstellung bzw. die dazu ergangenen Vergabeeerichtlinien)
Innenrechtsregelungen als Ermächtigungsgrundlage ausreichend? Nicht der Fall, wenn Vorbehalt des Gesetzes (dann förmliches Gesetz)
e.A. Lehre vom Totalvorbehalt: jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Arg. dagegen: praktisch kaum möglich immer eine ausreichende, vorallem hinreichend bestimmte Rechtsnorm zu schaffen) -> allgemeine Prinzipien (wie das Sozialsataatprinzip) werden als ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen
a.A. Lehre vom Teilvorbehalt des Gesetz
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