Buffl

Besitzschutz

SP
by Sebastian P.

§§ 861 ff. BGB


Was sind possessorische Ansprüche? Was sind in Abgrenzung dazu petitorische Herausgabeansprüche?

Possedere (lat.) = „besitzen“.

Der Anspruch entsteht wegen des früheren Besitzes des Anspruchsstellers, den dieser „unfreiwillig“ durch verbotene Eigenmacht verloren hat. Der frühere Besitz ist der „gedankliche Ursprung“ des Anspruchs. Der Anspruch entsteht damit auf der Basis von Tatsachen, nicht auf der Basis einer Wertung bzw. Richtigkeitsüberlegung.

Im Hinblick auf die Ansprüche aus §§ 861, 862 legt § 863 fest, dass gegen diese keine petitorischen Einwendungen (schulrechtlich, Recht zum Besitz) geltend gemacht werden können. Das ergibt sich aus dem Zweck der possessorischen Ansprüche, den Rechtsfrieden zu wahren, indem die ursprüngliche Besitzlage vorläufig wiederhergestellt wird. Dies geschieht unabhängig von der Frage, ob ein Recht zum Besitz besteht. Nach herrschender Auffassung darf der Anspruchsgegner diese Einwendungen jedoch im Rahmen einer Widerklage im gleichen Prozess geltend machen.

 

Demgegenüber sind die §§ 985, 812, 1007 I, II BGB petitorische Herausgabeansprüche.

Petere (lat.) = bitten, erbeten, verlangen

Der Anspruch entsteht, weil der Anspruchsteller als Folge einer rechtlichen Wertung die Sache vom Anspruchsgegner herausverlangen kann. Der Besitz ist das „gedankliche Ziel“ des Anspruchs.

 

§ 861 BGB ist die Parallele zum Eigentumsschutz des § 985 BGB

§ 862 BGB ist die Parallele zu § 1004 BGB bei Besitz- bzw. Eigentumsstörung.

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Sebastian P.

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