(P) Bringschuld
=> Bei der “Bringschuld” ist umstritten, wann die “Konkretisierung” nach § 243 II BGB (Gattungsschuld) eintritt.
aa) Nach h.M. Ist dies grds. der Fall (+), wenn der “Schuldner” eine “ordnungsgemäße Ware” aus der Gattung aussortiert und diese Ware gemäß der vertraglichen Vereinbarung “termingerecht” am Erfolgsort dem “Gläubiger” tatsächlich anbietet.
bb) Nach a.A. tritt “Konkretisierung” nach § 243 II BGB bei einer “Bringschuld” erst mit der “Übergabe der Ware” ein (+)
—> Verweigert der “Gläubiger” die Annahme der Sache ODER schlägt die Übergabe aus sonstigen Gründen fehl,
——> so fehlt es nach dieser Meinung am Tatbestand des “ 243 II (-):
Konkretisierung kann dann aber gem. § 300 II BGB eingetreten sein (!)
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