EuGH
wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht belehrt hat.
EuGH:
Für den Verbraucher dürfen nach Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz.
Unternehmen muss Verlustrisiko tragen
Im Vordergrund stehe letztlich Verbraucherschutz
funktioniere aber nur, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert sei.
Könnten für den Verbraucher Kosten entstehen, obwohl er nicht vernünftig über seine Rechte aufgeklärt worden sei, wäre das eine Gefahr für das hohe Verbraucherschutzniveau.
Ein Wertersatz des Verbrauchers in diesem Fall, sei nicht mit der Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar, so der EuGH. Hier müsse der Unternehmer die Verantwortung tragen.
Auch das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung werde am Ende vom Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie überschattet.
Die vorvertragliche Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht sei für diesen von grundlegender Bedeutung, weil sie es ihm ermögliche, die Entscheidung, ob er den fraglichen Vertrag abschließen möchte oder nicht, auch dann in Kenntnis der Sachlage zu treffen, wenn er bei Vertragsschluss psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist.
17.5.2023
Die Überlegun- gen des LG Essen, dass der so vom Verbraucher erzielte Ver- mögenszuwachs dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufe, entkräftet der EuGH unter Hinweis auf den allgemeinen Zweck der VRRL, ein hohes Verbraucher- schutzniveau sicherzustellen14 sowie den vollharmonisierenden Ansatz der VRRL.15 Könnten dem Verbraucher infolge des Wi- derrufs Kosten entstehen, die in der VRRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind, geriete die Verwirklichung dieser Zielsetzung in Gefahr.16 Die grundlegende Bedeutung der vorvertraglichen Informationen rechtfertige, dass der Unternehmer die Kosten zu tragen habe, die ihm für die Erfüllung des Vertrags entste- hen, wenn der Unternehmer die ihm obliegende Informations- pflicht verletzt hat.17 Auch der Verweis der Klägerin auf ErwG 57 VRRL überzeuge nicht.
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eugh-urteil-keine-zahlung-fuer-handwerker-ohne-widerrufsbelehrung-18900663.html
Kein Wertersatz bei fehlender Widerrufsbelehrung
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