Grundsatz: Erbrecht
- im objektiven Sinne-
Erbrecht
-Im subjektiven Sinne-
= Im subjektiven Sinne ist das Erbrecht des Erben, im Sinne einer Rechtsmacht über die Erbschaft gemeint
Erbe
= die Person auf, die mit dem Tode eines Menschen, dessen Vermögen übergeht, wird Erbe genannt.
Unterscheidung zwischen:
- gewillkürter Erbfolge (insb. durch „Testament“)
- gesetzlicher Erbfolge
Erbfähigkeit
- ist die Fähigkeit, Erbe zu sein.
- Dazu ist Rechtsfähigkeit und Erbfähigkeit erforderlich !
—> das ist jede natürliche und juristische Person.
- Die Erbfähigkeit unterliegt den Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit.
—> das kein Problem schaffen im Hinblick auf neue Methoden der Fortpflanzungmedizin.
- die Rechtsfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Todes vorliegen
Erblasser und Erbfall
Erblasser
= Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Person übergeht.
Erbfall
= Der Tod einer natürlichen Person wird als „Erbfall“ bezeichnet.
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