öffentliche Einrichtung einer Gemeinde
Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel der Gemeinde, die durch einen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und im öffentlichen Intresse unterhalten wird.
Verwaltungshandeln, durch die die Widmung zu einer öffentlichen Einrichtung erfolgen kann
durch VA in Form einer Allgemeinverfügung (ausdrücklich oder konkludent)
durch Satzung
Klage auf Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichutng der Gemeinde, welche von ihr selbst betrieben wird
Verpflichtungsklage i.F.d. Versagungsgegenklage, da neben der Verpflichtung auf Erlass i.d.R. auch der zuvor abgelehnte Zulassungsantrag beseitigt werden muss
Verschaffungsanspruch
Wird eine öffentliche Einrichtung die von einer Gesellscchaft des Privatrechts betrieben, die mehrheitlich der Gemeinde untersteht, so zielt der Anspruch auf Verschaffung des Zulassung (also das “Ob”; öffentlich-rechtlich).
Klage aufgrund eines Verschaffungsanspruchs gegen die Gemeinde
Die allgemeine Leistungsklage, weil von der Gemeinde ein schlicht Hoheitliches Handeln (Einflussnahme im Aufsichtsrat) begehrt wird.
isolierte Anfechtungsklage
Die Klage nur gegen die durch die Behörde erlassene Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes, ohne den beantragten Verwaltungsakt selbst einzuklagen
Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage?
grundsätzlich unzulässig: es fehlt i.d.R. am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage die effektivste Klageart ist.
Nur wenn Kläger ein besonderes Intresse an der bloßen Aufhebnung eines Verwaltungsaktes, ist sie ausnahmsweise zulässig (z.B. Kläger hält im Nachhinein Genehmigung nicht mehr für notwendig).
spiegelbildliche Anwendbarkeit der “Adressatentheorie” bei der Verpflichtungsklage (sog. Antragstheorie)?
Nein, da es spiegelbildlich zum allgemeinen Abwehrrecht gegen (rechtswidrige) Belastungen aus Art. 2 I 1 GG, Art. 101 BV kein umfassendes Vornahmerecht gibt.
Andernfalls wäre es möglich, durch Stellen irgendeines Antrags seine Klagebefugnis herbeizuführen. Damit wäre die ratio des § 42 II VwGO ad absurdum geführt.
Aufbaumöglichkeiten bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage?
Vorzugswürdigkeit?
- Rechtswidrigkeits-/Ablehnungsaufbau: orientiert sich am § 113 V VwGO
- Anspruchsaufbau: orientiert sich zielorientiert und unmittelbar am Begehren der Klägers (vorzugsweise)
Grenzen des Anspruchs auf Zulassung gem. Art. 21 GO
Anspruch besteht nur “nach allgemeinen Vorschriften”
Anspruchsgrenzen: Widmungszweck, Ordnungsrecht und Verfügbarkeit bzw. Kapazität
Begrenzen des Zulässigkeitsanspruchs unter ordnungsechtlichen Gesichtspunkten
Die ordnungsrechtliche Anspruchsbegrenzung stellt sich als Annex der Verwaltungskompetenz des Einrichtungsträgers dar, wenn anders die öffentliche Sicherheit nicht aufrecchtserhalten werden kann
Voraussetzung für die Umwandlung des gebunden Anspruchs aus Art. 21 GO in einen solchen auf fehlerfreie Ermessensausübung
wenn mehrer potentiell Berecchtigte Zulassung zum gleicchen Termin begehren oder im Fall der Sonderbenutzung (außerhalb der Widmung)
Ableitung von originären Leistungspflichten aus Freiheitsgrundrechten
Nur soweit es ausnahmsweise für die Grundrechtsausübung unerlässlich ist
Formen der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
Sicherungsanordnung nach § 123 I 1 VwGO
Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO
Fausformel zur Abgrenzung der beiden Formen der einstweiligen Anordnung
Sicherungsanordnung: Antragsteller begehrt die Erhaltung des status quo
Reegelungsanordnung: Antragsteller begeht die Erweiterung seines Rechtskreises
Voraussetzungen für einen “Anordnungsanspruch” i.S.d. § 123 VwGO
Erfordert ein streitiges Rechtsverhältnis bzw. Recht
Rspr. Erfolgsaussichten der Hauptsachenklage
a.A. Vorliegen des Anspruchs in der Hauptsache
Anordnungsgrund bei § 123 VwGO
= Grund, weshalb eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesetlicher Nachteile oder zur Verhinderung von drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, warum also gerade eine Eilentscheidung nötig ist und nicht auf die Hauptsachenentscheidung gewartet werden kann
Nötigkeit einer vorläufigen Regelung nacch § 123 I VwGO
= nötig, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Hauptsachenentscheidung abzuwarten, da dieser spätere Rechtsschutz wirkungslos wäre oder irreparable Schäden eintreten könnten.
Dabei ist von dem Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsachenklage unabhängige Intressenabwägung vorzunehmen.
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