Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
1. Aufdrängende Sonderzuweiseung
2. Generalklausel des § 40 I VwGO
a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Streitentscheidende Norm
b. nicht verfassungsrechtlicher Art
c. keine abdrängende Sonderzuweisung
nichtverfassungsrechtlicher Art
keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, also wenn nicht auf beiden Seite Verfassungsorgane um die Auslegung der Verfassung streiten (P) Abgrenzungsprobleme
Statthafte Klageart
richtet sich nach dem klägerischen Begehren und dem Klagegegenstand
Auslegung des Klagebegehrens, § 88 VwGO
Verwaltungsakt
i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG
- Maßnahme = Jedes Verhalten mit Erklärungsinhalt
- Behörde = jede Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Art. 1 II BayVwVfG (verfahrens-rechtlicher Begriff, nicht organisations-rechtlich → auch Beliehener und ggf. zugerechnetes Verhalten eines Verwaltungshelfers)
- Regelung = unmittelbares Setzen einer Rechtsfolge
- Außenwirkung = Rechtfolge der Maßnahme muss bei einer außerhalb des Rechtkreises der Verwaltung stehenden Personen eintreten
- Einzelfall = Regelung eines konkreten oder abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Personenkreis
Allgemeinverfügung
i.S.d. Art. 35 S. 2 VwGO
Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen generellen (bestimmbaren) Personenkreis
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