Arten von Verfügungen von Todes wegen
Erbvertrag
Testament = letztwillige Verfügung
Einzeltestament
Gemeinschaftl. Testament
Einleitungsformulierung
X könnte gemäß § 1937 BGB kraft gewillkürter Erbfolge zur Erbin eingesetzt worden sein.
Wirksamkeit Testament
Testierwille
Testierfähigkeit § 2229 BGB
Form § 2231 BGB
Höchstpersönlichkeit §§ 2064, 2065 BGB
= wenn der Erblasser eine rechtsverbindliche Erklärung über eine Verfügung von Todes wegen abgeben und nicht etwa nur einen Entwurf bzw. Ankündigung anfertigen wollte
-> verschiedene Anhaltspunkte nennen, die für bzw. gegen einen Testierwillen sprechen
-> vgl. OLG Oldenburg, BeckRS 2023, 40251: Gabi kriegt alles
Andeutungstheorie
= Nach der Andeutungstheorie muss der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden haben
Testierfähigkeit
= Fähigkeit ein Testament zu errichten, vgl. § 2229 BGB
-> wird ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich vermutet
Form
§ 2231 BGB
-> Nr.1 iVm § 2232 BGB: öffentliches Testament
-> Nr.2 iVm § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament
Eigenhändigkeit iSv § 2247 I BGB
= Selbstanfertigung des Erblassers
<-> anders: § 2255 BGB: Erblassers kann sich der Hilfe eines Dritten bedienen, sofern es sich bei diesem nur “um ein unselbstständiges Werkzeug” handelt
-> Stützen erlaubt; Führen verboten
-> Eigenhändig ist nicht, was unter der Herrschaft eines anderes abgefasst wird
§ 2247 BGB
Abs.1: Ge- und unterschrieben
Abs.2: Soll
Abs.3: Unterschrift -> idR unter der Erklärung -> P: Über, neben oder auf dem Umschlag -> nur bei Platzmangel zulässig
Identifikationsfunktion
Abschlussfunktion: Erklärung ist vollständig
Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Geliebtentestament
Behindertentestament
Entlohnung für sexuelle Gefügigkeit -> seit Prositutionsgesetz nicht mehr sittenwidrig
Zurücksetzung naher Angehöriger -> reicht nicht für sittenwidrigkeit aus, ist vielmehr Ausdruck der Testierfreiheit; Pflichtteilsrecht als Absicherung für nahe Angehörige -> kann zumindest diskutiert werden
Testament zugunsten des Arztes oder der Heimleitung -> offene oder verdeckte Testierung? -> OLG Frankfurt/M NJW 2024, 2046
Sittenwidrigkeit § 138 BGB - P: Kommt es für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder auf den Zeitpunkt des Erbfalls an?
e.A: Wirkung des Testaments -> Erblasser müsste ansonsten neues Testament mit gleichem Inhalt errichten (bloße Förmlichkeit)
a.A: Testamentserrichtung -> bei § 138 BGB kommt es immer auf den Zeitpunkt der Vornahme an;
Unwirksamkeitsgründe
§§ 134, 138 BGB
Scherzerklärung § 118 BGB
§§ 2078 ff. BGB: Anfechtung wg. Irrtums oder Drohung
Unwirksamkeit gem. § 2077 BGB
Wegfall der Erbenstellung wegen Erbunwürdigkeit § 2339 BGB -> durch Anfechtungsklage § 2342 BGB
§§ 2253 ff. BGB: Widerruf
Erbvertrag - Normen
§§ 2274 ff. BGB
Welche Arten von Verfügungen gibt es im Erbvertrag und wie unterscheiden sie sich?
Vertragsmäßige Verfügungen, vgl. § 2278 BGB: Haben bindende Wirkung und sind somit nicht einseitig widerrufbar
Einseitige Verfügungen, vgl. § 2299 BGB: Haben keine bindende Wirkung und sind somit einseitig widerrufbar
-> Achtung: Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsgemäß und einseitig betroffen werden -> Auslegung anhand §§ 133, 157 -> es kommt auf den Bindungswillen des Erblassers an
Gemeinschaftliches Testament -> Tatbestandsmerkmal “gemeinschaftlich”
§§ 2265 ff. BGB
gemeinschaftlich
objektive Theorie: äußere Form der Errichtung maßgeblich -> einheitliche Urkunde genügt
subjektive Theorie: Wille zur gemeinschaftlichen Testierung entscheiden -> inhatliche Abstimmung der Verfügungen untereinander erforderlich -> ggfs. Zustimmung des Ersttestierenden
Gemeinschaftliches Testament -> Arten
ein gemeinsames Dokument: § 2267 BGB -> Einheit der Urkunde ergibt sich aus der Form der Errichtung selbst
zwei Verfügungen: Inhaltliche Bezugsnahmen und enger zeitlicher Zusammenhang der Errichtungsakte
gemeinsames Testament und Erbvertrag haben welche Wirkung?
Unwirksamkeit von neuen Verfügungen:
Erbvertrag: § 2289 I 2 BGB
Gemeinsames Testament: § 2289 I 2 BGB analog
Bindungswirkung:
Gemeinsames Testament: § 2271 II 1 HS.1 BGB
Erbvertrag: § 2290 I 2 BGB
Wann wird ein gemeinschaftliches Testament verbindlich?
Gem. § 2271 II 1 BGB bei wechselbezüglichen Verfügungen iSv. § 2270 BGB
wechselbezügliche Verfügungen = Verfügungen, die ein Ehegatte nur aufgrund der Verfügung des anderen erlassen hat, an denen also ein besonderes Interesse am Bestand besteht, § 2270 I BGB
Ab.1: vorrangige individuelle Auslegung gem. §§ 133, 157
Abs.2: Subsidiäre Zweifelsregelung
Achtung: Einseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichem Testament sind immer widerrufbar!
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
§§ 2078 ff. BGB
Anfechtungsberechtigung § 2080
Anfechtungsgrund
§ 2078
§ 2079
Anfechtungserklärung § 2081
Anfechtungsfrist § 2082
Irrtum über die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments oder Erbvertrags
Frage: Kann das ein Anfechtungsgrund gem. § 2078 I BGB sein?
Rspr: Nein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum
h.M: Nur wenn Irrtum für die Errichtung kausal gewesen ist
Berliner Testament
Einheitslösung
Trennungslösung
= Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe und die Kinder dann nach dessen Tod Alleinerben
= Jeder Ehegatte ist Vollerbe des Anderen; Kinder sind jeweils Ersatzerben gem. § 2096 BGB
= Vor- und Nacherbschaft
= Jeder Ehegatte ist Vollerbe des Anderen; Dritter ist jeweils Nacherbe des Längerlebenden und Ersatzerbe für den Fall dass der andere zuerst verstirbt
= Vermögen der Ehegatten verschmilzt nach dem Tod des Ersten
= Die Vermögen werden getrennt vererbt
Wiederverheiratungsklasuseln
= nicht wegen eines Verstoßes gegen die geschützte Eheschließungsfreiheit nichtig, da kein Druck aufgebaut werden soll nicht wieder zu heiraten, sondern der Nachlass den Kindern und dem überlebenden Ehegatten zufallen soll
-> noch Fall 3 ergänzen
Auslegung eines Testaments
Erforschung des Willens des Erblassers
Blick auf den Wortlaut des Testaments
Heranziehen aller Umstände (sog. Andeutungstheorie)
Subsidiär: Auslegungsregeln
§ 2247 BGB: Geschrieben
Zweck:
Wirkliche Wille des Erblassers soll zur Geltung kommen
Überlegungs- und Übereilungsschutz
-> Zeichnerische Darstellung nicht ausreichend, weil immer Raum für Interpretationen bleibt -> nicht eindeutig
§ 2247 BGB: Eigenhändige Errichtung
= setzt voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat
Erblasser kann sich nicht der Hilfe eines Dritten bedienen
zulässiges Stützem <-> unzulässiges Führen
<-> Höchstpersönlichkeit: Kann auch vorliegen, wenn keine Eigenhändigkeit vorliegt, aber das Testament dem Willen des Erblassers entspricht, z.B. wenn er es jemanden aufsagt
Materielle Feststellungslast?
= wie Beweislast (nur im Rahmen des FamFG)
Widerruf eines Testaments
Gem. § 2253 BGB iVm
§ 2254 BGB: Durch Testament
§ 2255 BGB: Durch Vernichtung oder Veränderung
§ 2256 BGB: Durch Rücknahme aus der amtl. Verwahrung
§ 2258 BGB: Durch ein widersprechendes Testament
Widerruf des Widerrufs: § 2257 BGB
Widerruf eines Testaments durch Vernichtung bzw. Veränderung
§ 2255 BGB
Vernichten o. Verändern = tatsächliches Handeln, dass entweder persönlich durch den Erblasser oder durch ein unselbstständiges Werkzeug vorgenommen werden kann; keine Genehmigung nach § 185 BGB möglich
Widerrufsabsicht: Im Zeitpunkt des Vollzugs; Vermutungsregelung des § 2255 S.2 BGB
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB + Höchstpersönlichkeit § 2064 BGB
Anlagen zu einem Testament
werden nur Bestandteil des Testaments, wenn sie selbst die Formvorschriften einhalten
können nur als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn das Testament Anhaltspunkte für die Auslegung enthält (Andeutungstheorie) und nicht vollständig auslegungsbedürftig ist
§ 2094 BGB: Auch bei Nichtigkeit/ Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
e.A: nein, weil kein Wegfall
Differenzierte Ansicht
wenn von Anfang an: Wegfall (-)
Rückwirkungsfiktion: Wegfall (+)
a.A: Auch Nichtigkeit und Unwirksamkeit fallen unter § 2094
2096, 2094, 2089, 2088
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