Ausschlagung der Erbschaft
§§ 1942 ff. BGB
—> Erbe verliert rückwirkend seine Erbenstellung gem. § 1953 BGB
Form § 1945 BGB
Frist § 1944 I BGB
Ausschluss wegen vorheriger Annahme § 1943 BGB -> konkludent o. ausdrücklich
Konkludente Annahme der Erbschaft
= wenn der Erbe objektiv für jeden vernünftigen Betrachter klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich für den Erben hält und die Erbschaft behalten will; auf einen inneren Annahmewillen kommt es nicht an
-> fehlt es am Annahmewillen kann angefochten werden § 1954 BGB
Konkludente Annahme der Erbschaft - Beispiel
Entgegennahme der Schlüssel
nicht ausreichend; lediglich Sicherstellung der Erbschaft
Veräußerung von Erbschaftsgegenstände
ausreichend; zeigt das Erbe Erbschaft annehmen möchte
Anfechtung der Annahmeerklärung
§§ 1954 ff. BGB
Formwirksame Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht: § 1955 BGB
Anfechtungsgrund: §§ 119 ff. BGB
Anfechtungsfrist: § 1954 I BGB
Erbe nimmt die Erbschaft an, weil er das Rechtsinstitut der Ausschlagung nicht kennt
Rspr: Inhaltsirrtum § 119 I Alt.1 BGB, wenn Unkenntnis für die Annahme durch schlüssige Handlung ursächlich war; er also ausgeschlagen hätte, wenn ihm das Rechtinstitut der Ausschlagung bekannt gewesen wäre
Anfechtung wegen der Überschuldung des Nachlasses
P: liegt eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor?
-> Ja, wenn der Erbe über die Zusammensetzung von Passiva u. Aktiva irrt
-> Nein, wenn er bekannte Nachlassgegenstände falsch bewertet
-> Nein, wenn er sich gar keine Gedanken macht (dann liegt bereits kein Irrtum vor)
Der Erbschaftsbesitzer
Legaldefinition § 2018
Erweiterung über § 2030
Unmittelbare Ersetzung § 2019
Vorläufiger Erbe ist kein Erbschaftsbesitzer
Vorläufiger Erbe
= war Erbe und schlägt dann Erbschaft aus
-> ist nicht Erbschaftsbesitzer iSv § 2018, sondern haftet nur nach § 1959 nach GoA
-> tatsächliche Besitzlage beim vorläufigen Erben schützenwert bzw. vorrangig; § 857 (-)
Erbengemeinschaft - Normen
§§ 2032ff. BGB
Vorkaufsrecht des Miterben
Vorkaufsrecht §§ 2034, 463ff. BGB
Vorkaufsfall: Kaufvertrag eines Miterben über seinen Gesamthandsanteil
Ausüben des Vorkaufsrecht: Gem. § 464 I BGB formlose Erklärung gegenüber dem Veräußerer oder gem. § 2035 BGB gegenüber dem Käufer (gem. § 472 BGB nur gemeinsam)
Frist: Gem. § 2034 II 1 BGB zwei Monate; Beginn: Mitteilung gem. § 469 I BGB
Rechtsfolge: § 464 II BGB -> entweder schuldrechtlicher Anspruch des Miterben auf Übertragung des Erbteils gegenüber anderem Miterber o. gegenüber Erweber; Bei mehreren Erben -> Anwachsung gem. § 2094 I BGB.
Verwaltung des Nachlasses
Maßnahmen, die über ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen ➡️ Zustimmung aller Erben
Ordnungsgemäße Verwaltung: § 2038 II 1 iVm 745 I BGB ➡️ Merheitsbeschluss
Unaufschiebbare Maßnahmen: § 2038 I 2 BGB ➡️ jeder Miterbe allein
Persönliche Haftung des einzelnen Erben
grundsätzlich haftet der Erbe uneingeschränkt persönlich, vgl. § 1967 BGB
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass möglich §§ 1957 ff. BGB
Dann haftet lediglich der Nachlass für die Nachlassschulden
Persönliche Haftung der Erbengemeinschaft
Haften als Gesamtschuldner § 2058 BGB
Einrede gem. § 2059 BGB
§ 2059 I 1: aufschiebende Einrde, die sich an den beschränkt haftenden Erben richtet
§ 2059 I 2: aufschiebende Einrede, die sich an den unbeschränkt haftenden Erben richtet
Fiktiver Erbenbesitz
= gem. § 857 BGB geht der unmittelbare Besitz an den Nachlassgegenständen auf den Erben über
-> reicht für ein Abhandenkommen gem. § 935 BGB aus
-> Beachte, dass § 2366 unabhängig von §§ 932 ff. besteht!
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