Rechtsweg bei ehrverletzenden Äußerungen bei Hoheitsträgern
Rechtsweg abhängig vom Funktionszusammenhang
Äußerung im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben vorgenommen oder auf öff.-rtl. Befugnisse gestützt -> Verwaltungsrechtsweg
Ausnahme nach h.M. (trotz Funktionszusammenhang vor die ordentlichen Gerichte)
- sog. Exzess (extremer Ausdruck der privaten Meinung)
- “nur bei Gelegenheit” der hoheitlichen Äußerung
Warum richtet sich ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nur auf Geld und nicht auf Naturalrestitution?
Da der Amtswalter persönlich zum Schadenserstaz verpflichtet ist (§ 839 BGB) und dieser nach h.M. in seiner Sphäre keine Amtshandlung rückgängig machen kann
Formen der allgemeinen Leistungsklage
- Vornahmeklage
- (vorbeugende) Unterlassungsklage
- Sonderfälle (i.d.R. sog. Kommunalverfassungsstreitigkeiten)
Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage mit besonderer Bedeutung
qualifierte Rehctsschutzbedürfnis
Da der Rechtsschutz der VwGO ist primär auf nachträgliche Klagemöglichkeiten ausgerichtet ist, sind vobeugende Klagemöglichkeiten grundsätzlich subsidiär.
Daher ist darzulegen, warum der Kläger die Gerichte bereits vor Erlass einer Maßnahme oder dem Eintritt eines Ereignisses in Anspruch nehmen will.
- Wiederholgungsgefahr
- sog. Erstbegehungsgefahr
Arten von Verwaltungshandeln, die man nach h.M. mit der (vorbeugenden) Unterlassungsklage verhindern kann
- schlichtes Verwaltungshandeln
- Verwaltungsakte
- umstritten: ggf. Bebauungspläne
Mit welcher anderen Klage als der (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann man gegen drohendes Verwaltungshandeln vorgehen?
vorbeugende Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Begründung der Existenz der Unterlassungsklage, obwohl diese nicht im Gesetz geregelt ist und die VwGO von nachträglichem Rechtsschutz ausgeht
Grundreccht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, vor allem wenn nachträglicher Rechtsschutz wegen drohender irreversibler Tatsachen zu spät käme
Zweck des “kommunalen Vertretungsverbots”, Art. 50 GO
Das kommunalte Vertretungsverbot will einen Intressenkonflikt beim Gemeinderatsmitglieed vermeiden und verhindern, dass Privatpersonen sich das Insiderwissen der Gemeinderatsmitglieder für private Zwecke zunutze machen
In wessen Gesetzgebungskompetenz fällt das kommunale Vertretungsverbot?
das kommunale Vertretungsverbot knüpft an die Eigenschaft des Gemeinderatsmitglieds an und regelt somit eine Frage des Kommunalrechts. Damit fällt es nach Rspr. der BVerfG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 30, 70 GO)
Verstoß des kommunalen Vertretungsverbots gegen die Berufsfreiheit?
BVerfG: kommunales Vertretungsverbot greift faktisch in die Berufsfreiheit ein und stellt ggf. eine Berufsausübungsregelung dar. Diese ist aber durch vernüftige Erwägungen des Allgemeinwohls und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.
Zurückweisungsmöglichkeit des Mitglieds im Prozess bei einem Verstoß gegen das kommunale Vertretungsverbot?
Umstritten
h.L. für die Zurückweisungsmöglichkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage
Rspr. des BVerfG § 67 VwGO, §§ 157 ZPO a.F. analog greifen ein
sog. “Folgenbeseitigungsanspruch”
Anspruch des Bürgers gegen einen Träger öffentlicher Gewalt auf Wiederherstellung des früheren Zustands
Voraussetzung des Folgenbeseitungsanspruches
Eingriff in ein subjekiv-öffentliches Recht durch hoheitliches Handeln, Rechtswidrigkeit der Folge, Fortdauer der Beeinträchtigung
Klage zur Durchsetzung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs
allgemeine Leistungsklage in Form der Vornahmeklage, da es um die Vornahme eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln geht
Wann ist die Folge des Hoheitlichen handels (i.d.R. Folgenbeseitungsanspruch) rechtswidrig?
Wenn den Bürger keine Verpflichtung trifft, die Folge zu dulden. Eine solche Duldungspflicht kann sich aus (auch rechtswidrigem, aber bestandskräftigen) VA, Vertrag oder Gesetz ergeben
Worauf wird der allgemeine Folgenbeseitungsanspruch gestützt?
Einigkeit besteht nur darin, dass der Folgenbeseitigungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt ist
Herleitung ist umstritten:
BVerfG entweder Verletzung von Grundrechten oder Art. 20 III GG
a.Aen. der Lit. Analogie zu §§ 1004 BGB, 862 BGB; Gebot der Gerechtigkeit; Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. Vorbehalt des Gesetzes; Freiheitsrechte; Rechtschutzgarantie; etc.
Kann mit Hilfe des Folgenbeseitigungsanspruchs auch der Widerruf von Werturteilen verlangt werden?
Grundsätzlich nicht, da nur Tatsachenbehauptungen widerrufen werden können
BayVGH: möglich, wegen der staatlichen Neutralitätspflicht
Voraussetzungen des sog. “allgemeinen Unterlkassungsanspruchs”
rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht durc h hoheitliches Handeln sowie eine Wiederholgungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr
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