2.1 öffentliches und privates Recht
Recht in Deutschland
basiert auf Menschenrecht und Artikel des Grundgesetzes
Rechte haben Gültigkeit - beschreiben Grundprinzipien des Zusammenlebens und staatlichen Handelns
2 rechtssphären in Deutschland
öffentliche und private Recht
Öffentliches Recht - mind. 1 Rechtsträger öffentlich (staatlich) sein muss
Privat Recht- Verhältnis zwischen 2 privaten Rechtssubjekten (Rechtssubjekt - natürliche Person, oder Vereinigung von Personen oder Einzelpersonen)
Wird auf Basis eines Gesetzes zu einer Juristischen Person
Juristische Person
g GmbH
Eingetragener Verein, Stiftung, Genossenschaft
Öffentliches Recht
immer dann wenn:
Aufgrund einer gesetzlichen Grundlage mindestens einer der Parteien eine öffentliche, staatliche Aufgabe ausführt
Aufgrund dessen eine übergeordnete Stellung hat (Über- Unterordnungsverhältnis)
Über - Unterordnungsverhältnis
entsteht wenn Staat oder anderer Träger öffentlicher hoheitlicher Gewalt (zb Polizei) gegebner einem Dritten (Bürger) eine besondere übergeordnete Stellung hat und ein einseitiges Recht ausüben kann
Tausch der Rollen ist nicht möglich
Öffentliches Recht umfasst:
Staats und Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Prozessrecht
Strafrecht
Staatsrecht:
verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 GG) - BRD ist demokratischer und sozialer Rechtsstaat
In Art. 28 GG festgelegt : Gemeinden haben Recht Angelegenheiten in örtlicher Gemeinschaft mit Beteiligung der gewählten Vertretungen der Bürger zu regeln
Gewaltenteilung Deutschland
Legislative (Gesetzgebung)
Exekutive (Vollzug und Umsetzung der Gesetze)
Judikative (Rechtssprechung)
Alle 3 wichtig für Soziale Arbeit
Beispiele:
Wohlfahrtsverbände:
setzen sich für Reform des Leistungsrechtes (Bereich der Jugendhilfe , Eingliederungshilfe) ein
Dazu Arbeitsgemeinschaften (BAGFW 2018)
Werden in Gesetzgebungsverfahren gehört
Meinung können eingebracht werden , Entscheiden dürfen sie nicht (das macht Legislative)
Zweite Funktion
Erbringer sozialer Dienstleistungen:
sind in Umsetzung der Gesetzgebung (Exekutive) eingebunden, wenn sie Leistungen für Bürger anbieten (die BÜrgern gesetzlich zustehen)
Zb. Begleitung von Kindern und Jugendlichen SGB 8, Teilhabeleistung für Menschen mit Eingliederungsbedarf SGB 9 Teil 2
Leistungserbringer übernehmen Aufgabe die Staat erfüllen müsste (wenn keine privaten oder freien Träger in der Lage wären)
Dritte Funktion
Judikative:
Soz. A hat Beteiligungsrecht, Pflicht zur Beteiligung an Gerichtsverfahren
Beteiligung an Verfahren SGB 8 wird von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung, Jugendämtern wahrgenommen
allgemeines Verwaltungsrecht SGB 1 und SGB 10
Besondere Verwaltungsrecht (Bau oder Umweltrecht, Kommunal oder Gewerberecht)
B. V umfasst auch Sozialrecht SGB 2, 8, 9, 12
Berücksichtigung von allgemein geltenden Vorgaben
Verwaltungsakt mit dem Mitarbeitenden der Soz A häufig (indirekt) in kontakt kommen
Verwaltungsakt
jede Verfügung, Entscheidung, hoheitliche Maßnahme
Trifft eine Behörde im Einzelfall (für Klienten)
Die Wirkung nach außen , ausserhalb der Behörde entfaltet
Zb Bewilligungsbescheide werden so erlassen oder abgelehnt
Mit Verwaltungsakt wird Rechtslage bestimmt
Kann wiedersprochen oder angefochten werden
Bietet Rechtssicherheit für Bürger und öffentliche Verwaltung
Wenn Bürger nicht einverstanden sind dann Wiederspruchsrecht- dann Klagerecht
Subsidiarität
regelt Verhältnis der öffentlichen Träger zueinander
Auch Verhältnis der öffentlichen Träger zu Leistungserbringenden Trägern der Soz A (frei- gemeinnützige , privat - gewerbliche Träger)
Kenntnis über Verhältnis der öffentlichen Träger zueinander
welche Behörde ist zb für Sozialleistungen zuständig
Welche für KOstenübernahmen
Grundlage zur Ordnung ist das Subsidiaritätsprinzip
Subsidiaritätsprinzip
grundsätzlich ist örtliche Gemeinschat , damit Kommune vor Ort zuständig Aufgabenbereiche des Staates zu regeln
Gilt dann wenn kein übergeordnetes Recht gilt
Vorrang hat immer Einzelne bzw kleinere Einheit
Kontext der Grundsicherung (Subsidiaritätsprinzip)
SGB 7
Bürger müssen erst selbst Kräfte aktivieren um Hilfebedarf zu vermeiden SGB 7
Eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen bevor Leistungsberechtigung besteht
Subs. Pr. Öffentliche Träger
also erst ist Gemeinde zuständig
Wenn Aufgabe nicht alleine gelöst werden kann dann kommen übergeordnete Träger
SGB 1 bietet Überblick welche Träger zuständig sind
SGB 1
können öffentliche Leistungsträger abgeleitet werden
Öffentliche Körperschaften , Anstalten, Behörden
Leistungsträger (Gesetzgebung) ist nie eine frei- gemeinnütziger oder private- gewerblicher Träger
Öffentliche Träger muss sicher stellen das Bürger Leistung in Anspruch nehmen können( die ihnen zustehen)
Sie sollen zur Leistungserbringung frei- gemeinnützige und privat- gewerbliche Träger hinzuziehen
Privatrecht
frei- gemeinnützigen und privat- gewerblichen Träger
Frei von Hierarchien
Dürfen entscheiden ob sie soziale Dienstleistung erbringen oder nicht
Wenn sie sich dafür entscheidet müssen die gesetzlichen Grundlagen verwirklicht werden
Leistungs und Entgeltvereinbarungen
sind nach dem öffentlichen Recht gestaltet
Mindestens 1 öffentlicher Träger ist in der Vertragsgestaltung involviert
Für frei- gemeinnützigen oder privat - gewerblichen ist dann Privatrecht wichtig wenn keine öffentlichen Träger beteiligt sind
Zb wenn Träger vertrag mit Klienten (private Person) oder Lieferanten (Juristische Person) abschließen
Privat Recht
Bürgerliche Gesetzbuch BGB
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
2.2 EU Dienstleistungsrichtlinie und das Vergaberecht
EU Prinzip Subs. In Verfassung aufgenommen
Art. 5 EU Vertrag
EU wird nur dann tätig wenn länderübergreifend Regelung notwendig wird
Zuständigkeit der Mitgliedsländer an EU übertragen wird
Leistungen der Soz. A in einzelnen Mitgliedsstaaten der Union geregelt
Niederlassungs und Dienstleistungsfreiheit
Niederlassungs und Dienstleistungsfreiheit ART 49-55 (Vertrag über Arbeitsweise der EU AEUV zur Niderlassungfreiheit Art 56-62 AEUV zu Dienstleistungen
Bürger und Anbieter von Dienstleistungen dürfen innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig werden
EU Bürger haben recht - Bedarfe an Soz. Dienstleistungen grenzüberschreitend in Anspruch zu nehmen
EU Dienstleistungsrichtlinie
2006 verabschiedet
Ziel: Angleichung von nationalen Rechtsvorschriften zu den Dienstleistungen somit Verwaltungsvereinfachung
Zutritt von Dienstleistern auf europäischen Markt erleichtern
Lieberalisierung
Dienstleistungserbringer aus EU Ländern werden grenzübergreifend tätig
EU weit vergleichbare und verbindliche Regeln
Verbraucherschutz - Information und Unterstützung der Dienstleistungsempfänger
Anwendungsbereich EU Dienstleistungsrichtlinie
umfasst nicht alle Bereiche
Zb Dienstleistungen zur AUsübung öffentlicher Gewalt sind ausgenommen
Auch Medizin und Gesundheit
Stärkung der Verbraucherrechte
Es kann sein das immer mehr Diestleister anderer EU Länder in D tätig werden
Kann Trägervielfalt erweitern
Vergaberecht
öffentliche Aufgaben - (erbringung sozialer Dienstleistungen) sind von öffentlichen Trgäern nach wirtschaftl. Kriterien und Aspekten wie Qualität, Leistungsumfang, Qualifikationen zu vergeben
Zusätzliche Regelungen zur Vermeidung von Marktzutrittsbeschränkungen
Vergabeverordnung (VgV)
Unterschwellenvergabeordnung
Öffentliche Träger müssen Aufträge über einem gewissen Schwellenwert ausschreiben
Schwellenwerte sind je nach Bereich differenziert worden (Gebäude, Vergabe von Dienstleistungen)
Vergabe von Dienstleistungen- Schwellenwert - 750000
Leistungen werden als öffentlicher Auftrag vergeben
Ist verbindlich einzuhalten
Bereiche: Arbeitsförderung SGB 3 zb ANgebote zur Qualifizierung von Arbeitssuchenden
Oder Krankenversicherung SGB 5 zb Auftrag zur Bereitsstellung von Hilfsmitteln - Medikamente
Wichtig - ordnungsgemäße Durchführung
fairer Wettbewerb, Gleichbehandlung von Bietern, Transparenz im Verfahren
Einhaltung von Vorgaben
2.3 Das Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbuch
Sammlung von Sozialgesetzbüchern
SGB 1 - Grundlage für die Bücher 2-14 (13 gibt es nicht)
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch
Sozialleistungen die ausschließlich durch sozialer und erzieherischer Hilfen gestaltet werden §1 SGB 1
Sicherstellung menschenwürdigen Daseins, Entfaltung der Persöhnlichkeit, Schutz von Familien, Erwerb Lebensunterhalt
neben Grundaussagen zu umfassenden Leistungen auch
Regelungen zum Rechtsverständnis
Gesetzliche Grundlagen ausserhalb des SGB
§ 68 SGB 1 Bundesausbildungsförerungsgesetz, Wohngeld
nicht im SGB erfasst , aber es gilt für dies TEil 1 des SGB
Entstehungsgeschichte SGB
Gesetze wurden gebündelt die vor Entstehungsgeschichte der BRD bestanden haben
Krankenversicherung im 19 Jhd.
Ausbau Sozialgesetze - Ziel Übersichtlichkeit
Regelungen aufstellen
Bestehende Gesetzbücher wurden zu Gesamtwerk SGB
Beispiel SGB 9- zum 1.1.24 Bündelung der sozialen Entschädigungsleistungen zb Basis Opferentschädigungsgesetz SGB 9, 15
Sozialgesetzgebung
2 wesentliche Teile zusammengefasst:
Allgemeine
Besondere Verwaltungsrecht
Allgemeine: SGB 1, SGB 4, SGB 10 (Vorschriften für übrigen Teile des SGB die auf besonderes Recht bezogen sind, bilden Grundlage)
Allgemeines Verwaltungsrecht im Sozialgesetzbuch
SGB 1 - Allgemeiner Teil
SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB 10 - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Allgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeine Regeln - gelten für alle anderen Gesetzteile
Allgm Vorgaben - werden in besonderen Teilen der Sozialgesetzbücher differenziert
SGB 1 - sagt das in allen SGBs 3 Leistungsarten im Falle einer Leistungsberechtigung den BÜrgen zustehen können
§11 SGB1
Dienst- Sach oder Geldleistungen
SGB 5 - gesetzliche Krankenversciherung (Geldleistung Krankengeld - §44 SGB V)
Sachmittel wäre hier Hilfsmittel sein das zur Verfügung gestellt wird §33 SGB V
Dienstleistung wäre Krankenbehandlung (§27 SGB V)
Leistungsumfang, Zuständigkeiten der Leistungsbereiche (§§ 18-29 SGB 1 )
Also Überblick für sozialarbeitende über Gesamtleistungsumfang des SGB
Außerdem Hinweise zum Leistungsrecht
Mitwirkung von Leistungsberechtigten
Besonderes Verwaltungsrecht im SGB
Tabelle 2:
SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB 3 - Arbeitsförderung
SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung
SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB 7 - Gesetzliche Unfallsversicherung
SGB 8 - Kinder und Jugendhilfe
SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
SGB 11 - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB 12 - Sozialhilfe
SGB 14 - Soziale Entschädigung (ab 1.1.24)
Vorsorgeprinzip, Entschädigungsprinzip und Prinzip der Förderung sowie soziale HIlfen
Zielsetzung SGB - durch Leistung nach dem
Vorsorgeprinzip
Entschädigungsprinzip
Prinzip der Förderung und soziale Hilfen
Erreicht werden
gesetzliche Sozialverischerung SGB 3, 4, 6, 7, 11
Ansprüche wenn Versicherungsfall eintritt
im fall eines Soziaversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses - Ansprüche nach SGB 3 bei
Schadensfall (drohende Arbeitslosigkeit ) eintritt
besondere Leistungen des Staates
Fälligkeit - vorab definierte gesetzliche Merkmale
Zb Tätigkeit im Auftrag des Staates ( Bundeswehr, Beamtendienst) dadurch Schädigung
Oder Opfer eines Verbrechens (politische Verfolgung)
Einzelregelungen zukünftig in SGB 14
bedarfsgerechte Leistungen - Chancengleichheit, Existenzsicherung
Leistungen für Personengruppen (Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen) - die besondere Unterstützung brauchen
Regelungen dazu aus SGB 2, SGB 8, SGB 9 SGB 12
Rechtsverhältnisse
SGB - Leistungen für Bürger im Vordergrund
Rechtlich legitimierte Bedarfe der Klienten
SGB auch für Leistungserbringende Träger wichtig
Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer
Leistungsträger § 12 SGB geben auf Basis des SGB Leistungen an die Leistungserbringer
SGB 8
öffentliche Leistungsträger sollen mit freien Jugendhilfe zusammenarbeiten
Leistungen der Jugendhilfe werden über freie Träger erbracht
Andere Aufgaben durch öffentliche Jugenhilfe § 3 SGB 8
Öffentliche Jugendhilfe soll freie Jugendhilfe fördern §74 SGB 8
Mindestanforderungen für freie Träger SGB 8
dadurch Anerkennung als freier Träger §75 SGB 8
Wenn freier Träger Leistungsentgelte erhalten soll - Vereinbarung zum Angebot, Entgelten, Qualität zwischen öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern §§78a- 78g
Entsprechende Prüfung der Einrichtüng (Schutz der Kinder ) §45
Träger der Jugendhilfe tritt in öffentliches Verhältnis mit öffentlichen Trägern
öffentlichen Träger stellen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung dar - werden dann überwacht
2.4 Das Personalrecht und die Tarifbindung
Allgemein gültige Rechtsgrundlagen
sind zu beachten
Bei konfessionellen Einrichtungen (Diakonie, Caritas) kann kirchliche Arbeitsrecht angewendet werden
Allgemeines Arbeitsrecht
alle gesetzlichen Regelungen - Vorgaben für Erwerbstätigkeit im ANgestelltenverhältnis
Ziel Arbeitsrecht: Gewährleistung des Schutzes von Arbeitsnehmern
Verbindliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitsnehmern und Arbeitgebern
Wenn Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst oder Kirche angehören - Privatrecht
Arbeitsrecht Untergliederung
Individualarbeitsrecht ( konkrete Beziehung der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber)
Arbeitsschutz ( Schutz der Mitarbeitenden , zusätzlich Berücksichtigung Jugendliche oder schwangere)
Kollekitvarbeitsrecht (Regelungen für Gesamtheit der Arbeitnehmer, Vertretungen gegenüber Arbeitgebern
Individualarbeitsrecht
über BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§611 bis 630
Regeln zum Dienstvertrag
allgemein verbindliche Aussagen zu Rechten und Pflechten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Zb Annahmen zu vertragstypischen Pflichten, Vergütung oder Beendigung des Dienstvertrages in Form von Kündigung
Zahlreiche Vorgaben
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG
Bundesurlaubsgesetz BurlG
Kündigungsschutzgesetz KSchG
Teilzeit und Befristungsgesetz TzBfG
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Schriftlich im Arbeitsvertrag geregelt
Zb Benennung der Arbeitsstelle/ Funktion
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Gehalt oder Urlaubsanspruchüche
Weitergehende Vereinbarungen (Stellenbeschreibung)
Grundlagen müssen den allgemeinen rechtlichen Grundlagen entsprechen
Arbeitsschutz
Regelungen:
Arbeitszeitgesetz: werktägliche Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeiten, Ruhepausen
Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Arbeitsschutz größere Aufmerksamkeit - präventive Angebote bei psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
Kollektivarbeitsrecht
Mitbestimmung von Beschäftigten
Betriebsverfassungsgesetz BetrVG - Recht zur Gründung von Betriebsräten
Für alle Betriebe da , aber Ausnahmen:
Öffentliche Betriebe §130 BetrVG oder Tendenzbetriebe
Zb konfessionelle Einrichtungen der SOz A (konfessionelles Arbeitsrecht)
Weitere Regelungen
Mitarbeitende müssen zeitliche Mögichkeiten, flachliches Know how, Sachmittel zur Verfügung gestellt bekommen
Vertrauensvolles Miteinander zwischen Betriebsrat und Mitarbeiter
Mitarbeiter überlassen notwendige Infos
Mitbestimmungsrechte Betreibsrat
Fragen der Ordung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitsnehmern im Betrieb
Arbeitszeit und Pausenregelungen inkl. Regelungen zur Urlaubsplanung
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Prävention arbeitsbedingter Belastungen
Regelung zur Ausgestaltung der Löhne und Gehälter oder leistungsbezogener Entgelte
Mitwirkung bei Betriebsvereinbarungen und Beschäftigungssicherung
Aufgabe der Mitbestimmung
im öffentlich Dienst häufig über Personalvertretungen sichergestellt zb BUndespersonalvertretungsgesetz
Tarifbindung
dem Kollektivarbeitsrecht zuzuordnen
Unterschiedliche Regelungen
Öffentliche Träger
TVÖD (Tarivvertrag öffentlicher Dienst)
Tarifverträge der Länder (TV-L)
Tarifgrundlage - Verhandlugnen zwischen Vertretern des öffentlichen Dienst und Gewerkschaften (Beteiligung des Betriebsrates)
Freie Träger
TVÖD
Pflegeversicherung zusätzlich geregelt: Leistungserbringer müssen sich an Tarifwerk binden oder orientieren §72 Abs 3a-3g
Kostendruck Soz A
Personalknappheit (päd. Fachkräfte)
Diskussion über Tarifbindung oder Pflicht
Forderung nach steigenden Entgelten in Sozi W , übertarifliche Bezahlung
Dazu brauchts Finanzierung über leistungsbezogene Entgelte
Öffentliche Träger halten höhere Gehälter zurück um öffentlichen Kassen nicht zu belasten
Kirchliches Arbeitsrecht
Regelungen des Kirchenrechts
Artikel 140 GG - Angelegenheiten dürfen selbstständig verwalten und geordnet werden
Also nicht über Tarifverhandlungen
Modell Dritter Weg
Zusammenkunft Vertreter von Mitarbeitenden und Dienstgebr in gleicher Anzahl
Konsens dadurch zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Gemeinsame Konfliktlösung
Es gibt kein Streikrecht (Caritas)
Ergebnisse - in Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen AVR
Tarifbedingungen fr Beschftigte DIakonie (AVR Diakonie) und Caritas AVR Caritas
Einrichtungen konfessioneller Trägerschaft
Recht auf Mitbestimmung
Mitarbeitervertretungsgesetz MVG
Für Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft
Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für katholische Trägerschaft
Konfessionelle individuelle Arbeitsrecht
Möglichkeit für Träger, weitreichenderer Vorgaben als im allg. Arbeitsrecht zu machen
Begründung: christliche Werteorientierung- Bezug auf persönliche Lebensführung der Mitarbeiter
Träger können Berücksichtigung der Grundordung auch im Privatleben fordern
Katholische Trägerschaft
SPannugsfeld zwischen kirchenrechtlihen Vorgaben und weltlichen Anforderungen
Veränderungstendenz- Drang kirchliches Arbeitsrecht
2.5 Rechtsformen sozialer Organisationen
Öffentliche, frei- Gemeinnützige, privat gewerbliche Trägerschaften
Öffentliche Träger:
Verbindung mit Strukturen des Staates
Aufgeteilt in Gebietskörperschaften , Bundesländer, Kommunen
Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts
Subsidiariätsprinzip
Kommunen sind für Belange der Bürger verantwortlich , ausser es liegt andere Gesetzl. Grundlage vor
Örtliche und überörtliche Träger
örtliche Träger: Landkreise, kreisfreie Städte vor Ort
Überörtliche Träger: Landesämter, Kommunalverbände
Weitere öffentlich rechtliche Institutionen
Selbstverwaltungen Körperschaften zb
Träger der Sozialversicherung (Kranken, Pflegekassen..)
Haben Umsetzung der staatlich zugesicherten Aufgaben übernommen (Krankenversicherung)
Üben Aufgabe in Eigenregie (organisatorisch und finanziell unabhängig aus)
Leistungsträger der SGB s
sind öffentliche Träger
Verantwortlich für Sicherstellung von Leistungsansprüchen der Bürger nach den Sozialgesetzbüchern
Individuelle Prüfung und Entscheidung
Bewilligung von Leistungen (Gesetz zur Förderung und sozialen Hilfen- häufig mit Autrag zur individuellen Steuerung und Planung des Hilfeprozesses verbunden )
Ausserdem zuständig für : entsprechende Sozialplanung (ausreichend Unterstüzungs , Leistungsangebote)
Gestaltung des sozialen in der Gesellschaft sollte sichergestellt sein (Beachtung Resourcen, gesetzlichen Grundlagen)
Doppelung der Aufgaben (Leistungserbringer, Leistungsträger) - Interessenskonflikte
kommunale Träger werden über demokratisch, politische Vertretungen geführt
Steuerungshoheit der Kommune mit betrieblichen Verantwortung (unterschiedliche Interessen)
über Subsidiaritätsprinzip sind freien Trägert zu fördern, städtische Träger nur dann eingegangen werden wenn freier Träger nicht zur Verfügung steht
Frei gemeinnützige Träger
häufig Begriff Non Profit Orgas
Eingetragene Vereine
Gemeinnützige Gesellschaften (beschränkte Haftung)
Selbsthilfe und Initiativgruppen
Jugendverbände
Frei gemeinnützigen Träger und privat gewerbliche Unternehmen
nicht staatliche Orgas
Nicht direkt in staatliches Gefüge eingebettet
Aber Wohlfahrtsverbände (frei Gemeinnützig) haben Entwicklung des Sozialstaates geprägt
Erbringen Aufgaben von öffentlicher Bedeutung - also im Auftrag des Staates
Öffentliche Aufsicht wird durch SGB s bestimmt zb
Prüfung der Qualität nach SGB 8
Bereiche Steuerung des Hilfeprozesses
Bewilligung (oder Ablehnung) von Leistungen
Gewährung von Geld und Sachleistungen
Soziale Dienstleistungserbringer
Durchführung der sozialen Dienstleistungen
soziale Ziele
Anspruch der Gemeinwohlorientierung
Gemeinnützigkeit (gesetzlich geregelter Begriff) ergibt sich aus Steuerrecht bzw Abgabeordnung AO
Gemeinnützige Orgas - sind verpflichtet Tätigkeit zur Förderung der Allgemeinheit und des Gemeinwohls einzusetzen
Zb Jugend, Behinderten, Altenhilfe, Förderung von Bildung und Erziehung
Dürfen keine eigenwirtschaftliche Erwerbszwecke verfolgen
Gemeinnützigkeit
steuerliche Sonderstellungen zb Erlass von Steuern, Berechtigung zur ANnahme von Spenden gegen Beleg
Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts können nur Körperschaften erlangen
zb eingetragene Vereine e.V , gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung g GmbH
Eingetragener Verein
häufigste Form im Non Profit Bereich
Mitgliedergetragene Orga
Mindestens 7 Personen §56 BGB
Verfolgen gemeinsame Zielsetzung
Geben Verein entsprechende Satzung
Kein Gründungskapital vorgeschrieben
Soziale und ideelle Zielsetzung
Vereine werden durch Mitglieder (Personen im Ehrenamt) verantwortet
Zb Wohlfahrtspflege (AWO, DIakonisches Werk, Caritasverband, Zetrahlwohlfahrtsstelle der Juden, Deutsches Rotes Kreuz, Paritäter)
Leistungsbezogene Entgelte durch öffentliche Träger
Aber vorallem durch MItgliedsbeiträge, Spenden
höchstes Entscheidungsgremium - Mitgliederversammlung - wählt Vorstand - verantwortet operative Geschicke des Vereins
Vorstand steht in Verantwortung und Haftung (obwohl Ehrenamt)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH häufige Rechtsform
Kann gemeinnützig - auch gewerblich sein
Gilt als Kapitalgesellschaft
Kann von einer oder mehreren Personen (Gesellschaftern) gegründet werden
Mindestkapital 25000 Euro §5 GmbHG
Mindestkapital kann durch Gesellschafter oder Eigentümer erhöht werden
Haftung ist auf die zahl oben beschränkt
GmbH
kann zu jedem gesetzlichen Zweck gegründet werden
Ist auch in den Branchen eine bekannte Rechtsform
Gewinne dürfen nicht an Gesellschaftler ausgeschüttet werden
Bei GmbH und GgmbH gilt- Gesellschafter bestimmen Handeln der Orga - vertreten diese rechtlich
Vertretung kann an Geschäftsführung übertragen werden
Privat gewerbliche Organisationen
starke Zunahme durch mehr Bürgerinnen und Wettbewerbsorientierung
Dazu gehören :
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Erfüllen nicht die Anforderungen der Gemeinnützigkeit (deswegen fehlende g in GmbH)
Privat gewerbliche und erwerbswirtschafltiche Träger
werden synonym zueinander verwendet
Privat gewerblichen : soziale personenbezogene Dienstleistungen
Erhalten leistungsbezogene Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern
Voraussetzung : Vereinbarung , Erfüllung gesetzlicher Anforderungen eines Dienstleistungserbringers
Sie sind nicht gemeinnützig
Hauptunterschied Privat gewerbliche - frei gemeinnützige
privat gewerbliche: haben Provitbestreben- somit Ziel der Gewinnmaximierung im Vordergrund
Erzielte Gewinne können durch Geselschafter frei verwendet werden - somit aus Gesellschaft abfließen
Notwendigkeit - Leistungen über erzielte Entgelte zu finanzieren , Orientierung an klassischen Marktmechanismen
Anwendung betriebswirtschaftlicher Instrumente zur FInanz und Leistungssteuerung
Neben GmbH:
Kapitalgesellschaften wie - Aktien und Kommanditgesellschaften - Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR-
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