A) Formelle Voraussetzungen
Zuständigkeit
Nach § 44 III SGB X = Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden VAs die Behörde zuständig, die im Zeitpunkt der Rücknahme auch für den Erlass der zu überprüfenden Entscheidung zuständig wäre
Zuständigkeit im Einzelnen (je nachdem ob SGB II oder SGB XII-Leistung)
Anhörung § 24 I SGB X
Einer gesonderten Anhörung nach § 24 I SGB X bedarf es hier nicht, weil die Entscheidung im Erfolgsfall begünstigenden Charakter hat.
ZE (Formelle Voraussetzungen)
B) Materielle Voraussetzungen
A. Materielle Voraussetzungen
I. Verwaltungsakt § 44 I 1 SGB X
VA-Qualität
Rechtswidrigkeit
Bei Erlass
keine Nichtigkeit § 40 SGB X
ZE
II. Nicht begünstigend
III. Sozialleistungen wurden nicht erbracht
IV. Kausalität zwischen Rechtswidrigkeit und Nichterbringung
V. Kein Verschulden der leistungsberechtigten Person
VI. ZE
I. Verwaltungsakt
VA-Qualität: VA-Prüfung (§ 31 SGB X)
z.B. bei SGB II-Leistung:
Für XY wurde Grundsicherung für Arbeitssuchende bewilligt.
Über diese Leistung entscheidet nach § 44b I SGB II das Jobcenter.
Hierzu ist es befugt, VAs zu erlassen und nimmt damit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 1 II SGB X wahr.
Das SGB II verpflichtet allein die Träger der Grundsicherung zur Leistungserbringung und damit die Hoheitsträger aus § 6 I SGB II.
Die Entscheidung erfolgt im Wege der Über- und Unterordnung.
XY ist nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.
Damit handelt es sich um einen VA nach § 31 SGB X.
Rechtswidrigkeit: komplett Fehler aus dem S3 (MB, RB, EK-Bereinigung, Vermögen, usw.)
Bei Erlass: Bei Bekanntgabe (§ 37 SGB X) ist VA erlassen
keine Nichtigkeit: § 40 I SGB X
X ist ein gewöhnlicher Fehler und führt damit nicht zu einer Nichtigkeit nach § 40 I SGB X.
ZE:
Damit handelt es sich bei … um einen wirksamen, bei Erlass rechtswidrigen VA.
ergibt sich aus Umkehrschluss des § 45 I 1 SGB X
der aufzuhebende VA muss belastend sein
-> ist auch der Fall, wenn ein von Gesetzeswegen entstandener Anspruch (§ 40 I SGB I) nicht anerkannt wurde
XY ist nach (§ 19a = SGB II, 28 = SGB XII) eine Sozialleistung. Diese wurde (im Umfang von …€) monatlich nicht erbracht.
IV. Kausalität
Ohne den Fehler, würde dem Berechtigten keine Leistung fehlen
Hätte das Jobcenter … dann wäre… Damit liegt die Kausalität zwischen Rechtswidrigkeit und Nichterbringung der Leistung vor.
V. Kein Verschulden der Leistungsberechtigten Person
§ 44 I 2
LB darf nicht vorsätzlich unrichtige/ unvollständige Angaben gemacht haben
Materielle Erwägungen stehen der Rücknahme damit nicht entgegen.
C) Rechtsfolge
I. Aufhebung des VA
Mit Wirkung für die Vergangenheit
Mit Wirkung für die Zukunft
Kein Sonderfall
Keine Ausschlussfrist
II. Anspruch auf Neubescheinigung
III. Nachzahlung der Sozialleistung
Zeitraum abstrakt
Zeitraum konkret
Mit Wirkung für die Vergangenheit -> § 44 I 1
Da die TBV des § 44 I 1 SGB X vorliegen und ein Verschulden nicht gegeben ist, hat die Rücknahme des fehlerhaften Bescheides im Wege der gebundenen Entscheidung zu erfolgen.
Eine ausdrückliche Regelung über die Rücknahme für die Zukunft ist in § 44 I SGB X nicht enthalten. Wenn der fehlerhafte Bescheid aber bereits für die Vergangenheit aufzuheben ist, dann erst recht für die Zukunft.
Die Rechtswidrigkeit beruht weder auf einer rechtswidrigen Norm, noch auf einer rechtswidrigen Satzung. Damit kommen die nach § 37 S. 1 SGB I vorrangigen Regelungen des § 40 III SGB II nicht zur Anwendung.
Nach §§ 37 S. 1 SGB I, (40 I Nr. 1 = SGB II, 116a Nr. 1 = SGB XII) hat XY nur innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Schluss des Jahres, in dem über die Leistung entschieden wurde, einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Entscheidung. Hier wurde über die Leistung in JJJJ entschieden und XY begehrt die Überprüfung …
II. Anspruch auf Neubescheidung
Da der alte Bescheid zurückgenommen wurde, hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der VA neu erlassen wird
Grundsätzlich ist die Leistung nach § 44 IV 1 SGB X im Falle der Rücknahme für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme rückwirkend zu erbringen. Der Zeitraum wird hier nach §§ 37 S.1, (40 I Nr. 2 = SGB II, 116a Nr. 2 = SGB XII) auf 1 Jahr verkürzt.
Der Jahreszeitraum wird nach § 44 IV 2 SGB X ab dem Beginn des Jahres gerechnet, in dem die Aufhebungsentscheidung getroffen wird. Nach § 44 IV 3 SGB X tritt an Stelle der Aufhebungsentscheidung, der Antrag auf Aufhebung und es wird ab Beginn des Jahres der Antragstellung gerechnet.
C. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Entscheidung sind derzeit nicht zu stellen.
D. Ergebnis
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