Buffl

§ 45

AL
by Aenne L.

III. Einschränkungen der Abs. 2 und 3

  1. Vertrauensschutz § 45 II SGB X

Damit der Bescheid zurück genommen werden kann, darf kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen.

a) Tatsächliches Vertrauen

Es ist nicht ersichtlich, dass XY nicht auf den Bestand des Bescheids vom TT.MM.JJJJ vertraut hätte.

-> ist idR immer gegeben

b) Schutzwürdigkeit

Fraglich ist jedoch die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens.

(1) Zwingender Ausschluss

Infrage kommt hier ein zwingender Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens.

(a) § 45 II 3 Nr. 1 = Straftat

  • hierauf kann in der Klausur verzichtet werden (direkt auf Nr. 2 gehen)

(b) § 45 II 3 Nr. 2 = Falsche Angaben

  • Zwingend auszuschließen ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 45 II 3 Nr. 2 SGB X, wenn der VA… -> Subsumtion

(c) § 45 II 3 Nr. 3 = Kenntnis

  • Zudem konnte XY die Rechtswidrigkeit des Bescheids am TT.MM.JJJJ erkennen… -> Subsumtion

-> Wenn ein zwingender Ausschluss einschlägig ist (Nr. 1-3), dann (2) ZE: Damit ist das Vertrauen von XY hier zwingend nicht schutzwürdig.

-> Wenn KEIN zwingender Ausschluss vorliegt:

(2) Ausschluss des Vertrauensschutzes nach Abwägung

(a) Interessenabwägung § 45 II 1 SGB X

  • Vertrauen gegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme abwägen

(b) Regelbeispiel § 45 II 2 SGB X

  • Vertrauen ist schutzwürdig, wenn Leistung verbraucht wurde oder eine Vermögensdisposition (Verbindlichkeit) getroffen wurde -> die nicht rückgängig gemacht werden kann


  1. Vertrauensschutzfrist § 45 III SGB X

    a) VA mit Dauerwirkung

    b) Rechtsfolge grds. 2 Jahresfrist

    c) Ausnahme 10 Jahresfrist

    -> hier kann eigentlich alles unter 2. zu einem Fließtext zusammengefasst werden:

    Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist zudem die Vertrauensschutzfrist nach § 45 III SGB X zu beachten. Fraglich ist, ob die Bewilligung von … (Sozialleistung) Dauerwirkung hat.

    -> ALG II wird nach § 41 III 1 SGB II für ein Jahr bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)

    -> GruSi 4. Kapitel SGB XII wird nach § 44 III 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)

    -> HzL 3. Kapitel SGB XII wird von Gesetzes wegen nicht für einen definierten Bewilligungszeitraum erbracht. Die Behörde hat durch eine in die Zukunft gerichtete Wiederholung der Entscheidung selbst die Dauerwirkung ihres VA begründet. (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)

    -> HzP 7. Kapitel SGB XII BSG nimmt hier Dauerwirkung an (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)

    Damit ist die Vertrauensschutzfrist zu beachten. Diese beträgt nach …(§ 45 III 1 SGB X, 2 Jahre ODER § 45 III 3 Nr. 1 SGB X, 10 Jahre) ab Erlass. Vorliegend…-> Subsumtion

    Also steht die Vertrauensschutzfrist der Rücknahme nicht entgegen.




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Aenne L.

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