Rückforderung nach § 50 I SGB X
-> wenn nach Rücknahme eines VA die Leistung auch zurückgefordert wird
I. Formelle Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
nach § 50 III SGB X sollen Entscheidung über Aufhebung und Rückforderung verbunden werden
damit ist Behörde zuständig, die auch für den Aufhebungsbescheid zuständig ist
2. Anhörung
§ 24 I SGB X: Rückforderung von Geld = Belastung
3. Form
§ 50 III 1 SGB X: schriftlich
II. Materielle Voraussetzungen
1. VA
§ 31 I 1 SGB X -> idR schon bei Rücknahme geprüft
2. Leistungen aufgrund dieses VA
der VA muss eine Leistung begründet haben (z.B. Hilfe zur Pflege, GruSi,…)
3. Aufhebung mit Wirkund für die Vergangenheit
VA muss mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sein
III. Rechtsfolge
Leistung ist zurückzufordern
ggf. ist iSd VHM eine besondere Härte ggü den Betroffenen zu berücksichtigen
Prüfung des § 50 in der Klausur
Das Sozialamt könnte hier befugt sein, die Leistung nach §§ … (jeweilige AGL) von XY nach § 50 I SGB X zurückzufordern. Dies setzt nach § 50 I SGB X zwingend die Rücknahme des Bescheids vom TT.MM.JJJJ mit Wirkung für die Vergangenheit voraus. Dies könnte hier nach § … erfolgen.
A. Rücknahme des Beschieds vom TT.MM.JJJJ § …
I. Formelle Voraussetzungen (-> der Rücknahme)
II. Materielle Voraussetzungen (-> der Rücknahme)
III. Rechtsfolge (-> der Rücknahme)
An dieser Stelle dann die gesamte Rücknahme prüfen (z.B. nach § 45 SGB X)
B. Rückforderung § 50 I SGB X
I. Formelle Voraussetzungen (-> der Rückforderung)
II. Materielle Voraussetzungen (-> der Rückforderung)
III. Rechtsfolge (-> der Rückforderung)
C. Ergebnis
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