Was ist das Trennungsprinzip?
Das schuldrechtliche (=obligatorische) Verpflichtungsgeschäft und das (zumeist) sachenrechtliche (=dingliche) Verfügungsgeschäft sind streng voneinander zu trennen.
➥ Um das Verpflichtungsgeschäft zu bewirken wird das Verfügungsgeschäft benötigt
(Beispiel: Kauf § 433 und Einigung § 929)
Was ist das Verpflichtungsgeschäft?
Durch dieses Geschäft verpflichten sich die Parteien zu einem bestimmten Verhalten (insb. schuldrechtliche RG wie z.B. den Kaufvertrag)
An der Rechtslage hinsichtlich des betroffenen Rechtsobjekts ändert sich dadurch unmittelbar noch nichts (z.B. Doppelverkauf)
Verfügungsmacht nicht erforderlich
Was ist das Verfügungsgeschäft?
Durch dieses Geschäft wird unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt (Übertragung, Belastung, Änderung, Aufhebung)
Insbesondere sachenrechtliche RG wie z.B. die Eigentumsübertragung (§§ 929 ff. für bewegliche Sachen, §§ 873, 925 für Grundstücke) aber auch: die Forderungsabtretung
Verfügungsmacht erforderlich
Bedeutung “causa”
„Causa“ = Rechtsgrund einer Zuwendung
Donandi (unentgeltliche Zuwendung)
Credendi (Zuwendung soll verpflichten)
Solvendi (Zuwendung soll von Schuld befreien)
Was bedeutet kausales RG?
Rechtsgrund der Vermögensverschiebung bildet Inhalt des Rechtsgeschäfts (insb. Verpflichtungsgeschäfte wie z.B. Kauf, Schenkung, Miete, Pacht)
Was bedeutet abstraktes RG?
Vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst
(insb. Verfügungsgeschäfte wie z.B. Einigung und Übergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch; aber auch das konstitutive Schuldversprechen, das konstitutive Schuldanerkenntnis, die Schuldverschreibung auf den Inhaber sowie der Wechsel und der Check)
Definiere das Abstraktionsprinzip
Rechtliche Unabhängigkeit von kausalem und abstraktem Geschäft; auch bei Unwirksamkeit des einen kann das andere wirksam sein
Wirksamkeit zweier Verträge ist unabhängig voneinander zu prüfen (! Wirksamkeit ist unabhängig)
Ziel: Erhöhung der Verkehrssicherheit
Das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft sind rechtlich unabhängig, abstrakt
Die Unwirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts zieht nicht automatisch die Unwirksamkeit des anderen nach sich
Relativiert durch:
Fehleridentität (z.B. wird die Geschäftsunfähigkeit in der Regel bei beiden Geschäften gegeben sein)
Bedingungszusammenhang (Annahme einer konkludenten Vereinbarung der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts als Bedingung des Erfüllungsgeschäfts nur, wenn Parteien Zweifel am störungsfreien Geschäftsablauf haben)
Lehre von der Geschäftseinheit (strittig, ob § 139 anwendbar)
Wie lautet die gesetzliche Einteilung der Regelungen des Schuldrechts und dessen Prüfungsabfolge?
=> Allgemeines Schuldrecht (Abschnitte 1-7: §§ 241-432)
Regeln für alle Schuldverhältnisse, soweit nicht im Besonderen Schuldrecht Sonderregeln bestehen
=> Besonderes Schuldrecht (Abschnitt 8: §§ 433-853)
Vorschriften, die nur für das jeweilige Schuldverhältnis gelten, z.B. §§ 433-480 für Kaufverträge
-> Prüfungsreihenfolge:
Von der speziellen zur allgemeinen Regelung ⇒
Erst wenn keine Sonderregelung vorhanden ist, ist das Allgemeine Schuldrecht anwendbar; wiederum ergänzend kommen schließlich die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 1-240) zur Anwendung
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