Anspruch entstanden und erloschen (Hol-, Bring-, Schickschuld)
Anspruchsgrundlage § 433 II BGB
A. Anspruch entstanden
-> wirksamer KV
B. Anspruch erloschen § 326 I 1 Hs.1 BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Unmöglichkeit einer der beiden Leistungspflichten nach § 275 I-III BGB
III. Keine Anspruchserhaltungsnorm
§§ 446, 447, 644, 645, 615 I, III, 616 I BGB
z.B. § 447 BGB
KV
kein Ausschluss nach § 475 II BGB beim Verbrauchsgüterkauf (= § 474 BGB)
Schickschuld § 269 I BGB
z.B. durch Lieferant; wenn Bruder liefert = Bringschuld; wenn Schickschuld in KV, aber Bruder liefert, trotzdem Schickschuld (keine Vernatwortung mehr); wenn Bruder + Schickschuld + rechtwidriges Handeln => Bringschuld
auf Verlangen (weiter Begriff/ Auslegung)
zufälliger Untergang der Sache (zufällig = aus keiner Risikosphäre)
Annahmeverzug § 293 BGB
Schuldverhältnis
Angebot nach 294-296 (prüfen bis Norm)
a) § 294 BGB Tatsächliches Angebot
b) § 295 BGB Wörtiches Angebot
c) § 296 BGB Entbehrichkeit des Angebots
Ausschlussgründe § 297 oder § 299 BGB
Schadensersatz statt der Leistung
§ 280 I, III BGB, 281, (282), 283
§ 311a II BGB
0. Abgrenzung statt und neben der Leistung (nicht bei Unmöglichkeit)
Schadensphänomenologische Abwendung
Zeitlich-dynamische Abgrenzung von Lorenz:
Jetzige Perspektive heranziehen und fragen, ob eine hypothetisch gedachte Leistungshandlung zum letztmöglichen Zeitpunkt der Leistungspflicht noch entfallen lassen würde oder nicht.
-> Ja: Neben der Leistung (wenn etwas z.B. immer noch kaputt wäre)
-> Nein: statt der Leistung
Nach BGH:
Hätte der Gläubiger dem Schuldner eine hypothetisch gesetzte Frist zur Leistungshandlung gesetzt und hätte der Schuldner 1 Sek vor Ablauf der Frist geleistet, würde dann der Schaden entfallen?
Nein: neben der Leistung
Ja: Statt der Leistung
§ 280 I, III, 281
fällige und einredefreie Leistungspflicht
fällig: nach § 271 BGB sofort, außer anders vereinbart
einredefrei: Einrede ist nicht ersichtlich/ steht dem nicht entgegen
Pflichtverletzung
Nichtleistung SR AT
Schlechtleistung SR BT
Frsitsetzung oder ihre Entbehrlichkeit
Vertreten müssen § 280 I 1 BGB
haftungsausfüllend kausaler Schaden
Schadensersatz neben der Leistung wegen Schuldnerverzug
§§ 280 I, II, 286 BGB
SV
Fällige & einredefreie Leistungspflicht
Fälligkeit: nach § 271 BGB sofort, sonst vereinbart
Einredefrei: Einreden dürfen nicht ersichtlich sein/ nicht entgegenstehen
Pflichtverletzung und Nichtleistung
Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung
Definition: ernsthafte Aufforderung des Gläubigers zur Erbringung der geschuldeten Leistung durch Schuldner (Mahnung braucht iGs. zur Frist kein Zeitmoment
Entbehrlichkeit (immer prüfen, auch wenn Mahnung vorliegt) § 286 II BGB
3
Vertretenmüssen
Haftungsausfüllend kausaler Schaden
Anfängliche Unmöglichkeit
AGB Kontrolle
Widerruf Außer-Geschäftsraum-Vertrag
Widerruf Fernabsatzverträge
Schadensrecht
kein SE ohne Schaden!!
I. liegt ein Schaden vor?
(P) Unterschied zwischen Aufwendung und Schaden
(P) Differenzhypothese
(P) Schockschäden
(P) Liebhaberinteresse
(P) Urlaub
II. Haftungsausfüllende Kausalität
§ 280 (PV und Schaden) oder § 823 I (RGV und Schaden)
Äquivalenz
conditio-sine-qua-non-Formel
Adäquanz
nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit
Schutzzweck
(P) spezifisches Schockrisiko
(P) Zwei Schadensverursacher
(P) weiterführender Kausalverlauf
(P) Verfolgsfall
(P) Reserveursache
III. Konkrete Schadenshöhe
Naturalresistution § 249 BGB
Normalfall Abs. 2
Abs. 1, wenn Schädiger Schaden selber behebt
Körperschäden: Geld statt Widerherstellung nicht möglich -> Schaden entsteht erst bei OP -> diese wird bezahlt
§ 251 I: SE höher als obj. Schadenswert (Unfallwagen)
§ 251 II 1: SE darf nicht höher als obj. Wert sein
§ 251 II 2: Tiere, SE darf höher sein (Auto 130% + Wertverlust)
IV. Schadensmindernde Faktoren
Mitverschulden § 254 I BGB
Schadensminderungsobligenheit § 254 II -> Mitverschulden
Erfüllungsgehilfe trägt zu Schaden bei § 254 II 2 BGB -> Rechtsgrundverweis -> § 278 BGB muss geprüft werden
Gewährleistungsrechte nach Gefahrübergang (SR BT)
Voraussetzungen:
I. Einschlägigkeit der Mängelrechte
Wirksamer KV
Sachmangel
a) § 434 I BGB zitieren
b) Subjektive Anforderungen prüfen § 434 II BGB
aa) wenn vereinbarte Ist-Beschaffenheit von Soll-Beschaffenheit abweicht
bb) vorausgesetzte Verwendung
c) Objektive Anforderungen prüfen § 434 III BGB
aa) z.B. Auto muss fahren
bb) Werbung einer marktreißerischen Anpreisung -> Mangel, wenn nicht Kern der Anpreisung vorliegt
d) evtl. Montageanforderungen
e) Aliud-Lieferung § 434 V BGB -> Nichtleistung Schuldrecht AT (nicht Schlechtleistung, wäre BT)
-> kein Sachmangel, steht einem Sachmangel gleich
Sachmangel bei Gefahrübergang
a) (P) Beweismangel (mögl. 477 BGB)
4. Kein Ausschluss der Mängelrechte
II. Einschlägigkeit des konkreten Mängelrechts
Rücktritt
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