Begriff der Pflegebedürftigkeit nach Paragraph 14 (1) SGB
Personen die in der Selbstständigkeit deren Fähigkeiten beeinträchtigt sind auch gesundheitlich sowie bei körperliche kognitive und psychische Beeinträchtigungen.( nicht Selbstständig) Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der im Paragraph 15 festgelegten Schwere bestehen.
Nenne die sechs Pflegemodule
Mobilität
Kognitive/kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen/psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens/sozialer Kontakt
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