Bestimmen iSv §26 StGB
Das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
Hilfeleisten
Teile d. Lit.: Gehilfenbeitrag muss kausal für die Ausführung der Haupttat sein
A.A.: Es genügt, dass der Gehilfenbeitrag das Risiko für den Erfolg erhöht hat.
Rspr.: Kausalität ist nicht erforderlich, es genügt, dass die Haupttat erleichtert oder gefördert wird.
Mittelbare Täterschaft §25 I Alt. 2 StGB
h.L.: (Tatherrschaftslehre) Zurechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Tatnächsten
Rspr.: (subjektive Theorie) Jeder mit Täterwille geleisteter Verursachungsbeitrag
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