Verlangen, §216 StGB
Mehr als eine bloße Einwilligung, der Getötete muss auch auf den Willen des Täters eingewirkt haben.
Ausdrücklich, §216
Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein.
Ernstlich, §216
Verlangen muss auf freier und fehlerfreier Willensbildung basieren.
Bestimmtsein, §216
Der Tatentschluss des Täters muss durch das Verlangen des Opfers geweckt worden sein.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
(Fahrlässige Tötung)
Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Genauer:
Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante (bei Betrachtung im Moment der Gefahrenlage),
an einen gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegeben Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.
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