Ein Vertrag setzt voraus, dass
zwei inhaltlich übereinstimmende,
mit Bezug aufeinander abgegebene WE in Form von
Angebot und
Annahme vorliegen.
Der Wille, eine bewusst gesteuerte Handlung vorzunehmen
Bewusstsein, dass die eigene Handlung irgendeine rechtserhebliche Handlung darstellt.
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Kontrahierungszwang
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Jugendschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
(Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder gute Sitten verstoßen!)
objektiven Tatbestand (“Erklärung”)
subjektiven Tatbestand (“Wille”)
Handlungswille
Der Wille, eine bewusst gesteuerte Handlung vorzunehmen (unabhängig vom Fall)
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Eine empfangsbedürftige WE gilt als abgegeben, wenn sie willentlich den Machtbereich des Erklärenden verlassen hat und dieser alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ohne sein weiteres Zutun der Empfängerin zugehen kann.
§ 130 | 1 BGB
“Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit gegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht.”
Eine WE ist zugegangen, wenn (i) die WE so in den Machtbereich der Empfängerin gelangt ist, dass sie Kenntnis nehmen kann und (ii) unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Nicht erforderlich ist die tatsächliche Kenntnisnahme!
Mit aushändigen der Erklärung.
Wenn die Erklärung von der Empfängerin akustisch einwandfrei wahrgenommen wurde oder wenn der Erklärende vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben dürfte, dass die Empfängerin die Erklärung richtig verstanden hat.
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