I. etwas erlangt
II. durch Leistung des Gläubigers
III. ohne rechtlichen Grund
IV. Ausschluss
—> § 814 BGB
—> § 817 S. 2 BGB
V. Rechtsfolge
—> Herausgabe des Erlangten
—> ggfs. Herausgabe von Nutzungen, § 818 BGB
VI. Erlöschen
—> Entreicherung, § 818 III BGB
—> allgemeine Gründe
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Erfüllung der Verbindlichkeit
Besitz / Eigentum an den Geldscheinen
Die Vermögensverschiebung erfolgt ohne Rechtsgrund, wenn der Zweck der Leistung, also die Erfüllung einer Verbindlichkeit, nicht erreicht werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn überhaupt keine Verbindlichkeit besteht oder wenn trotz Leistung keine Erfüllung eintritt.
Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag nach § 433 BGB
Kaufvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
—> Angebot
—> Annahme
§ 164 I 1 BGB
Eigene Willenserklärung (des Bevollmächtigten)
Offenkundigkeit, Abs. 1
Vertretungsmacht
a) Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1
b) Typisierte Rechtsscheinvollmacht, § 171 I Alt. 1
hinreichender Entscheidungsspielraum
z.B. Konkretisierung des Kaufpreises / Kaufgegenstandes
Innenvollmacht:
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
§§ 167 I, 166 II 1 BGB
Außenvollmacht:
Erklärung gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll
§ 167 I Alt. 2 BGB
nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB
Willenserklärung
(1) Rechtsscheintheorie (ganz h.M.) —> (-)
Die Kundgabe der Vollmacht (§ 171 BGB) und die Vorlage der dem Vertreter ausgehändigten Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) sind Rechtsscheinstatbestände
Sie betreffen nicht rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern schützen das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners in die wirksame Vertretungsmacht und damit den Geschäftsschluss. Es geht somit um lediglich deklaratorische Erklärungen („Wissenserklärungen“), nicht um konstitutive Willenserklärungen. Man spricht auch von „kundgemachter Innenvollmacht“
Allenfalls analoge Anwendung der §§ 116 ff. BGB
z.T. (-), da ein Rechtsschein als rein tatsächlicher Zustand nicht rückwirkend durch Anfechtung beseitigt werden könne
Überwiegend (+), da die Mitteilung der Vollmacht jedenfalls eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei
(2) Rechtsgeschäftstheorie (T.d.L.) —> (+)
Tatbestände der §§ 170 - 172 BGB sind solche der Außenvollmacht
Wie bei der internen Vollmacht (§ 167 I Alt. 1 BGB) handelt es sich daher auch insoweit selbstverständlich um Willenserklärungen
________________________________________________________
Sollte eine Stellungnahme in der Klausur erforderlich werden, ist es sinnvoll, der h.M. zu folgen und §§ 116 ff. BGB analog anzuwenden.
Die „Rechtsgeschäftstheorie“ kommt dann zum gleichen Ergebnis, nur in direkter Anwendung der §§ 116 ff. BGB. Wer die in §§ 171 f. BGB geregelten Tatbestände zwar als Rechtsscheinstatbestände einordnet, dann aber §§ 116 ff. BGB außer Anwendung lassen will, verkennt die Ähnlichkeit zur Außenvollmacht, §§ 170, 167 I Alt. 2 BGB. Die Außenvollmacht ist unstreitig anfechtbar, mit der Folge, dass nichts anderes für die Mitteilung der Innenvollmacht oder die Vollmachtsurkunde gelten kann. Der Vertrauensschutz des Gegners ist nach § 122 BGB (analog) hinreichend abgesichert. Eines besonderen positiven „Bestandsschutzes“ bedarf es bei den Rechtsscheinstatbeständen nicht in einem weiteren Umfang, als bei Willenserklärungen. Dies ist auch der (subjektive) Wille des historischen Gesetzgebers. Die Betonung des Gegensatzes von (tatsächlichem) Rechtsschein und erklärtem Willen erscheint dagegen zu formal und sollte daher abgelehnt werden. Entscheidend muss die vergleichbare Interessenlage sein.
§ 119 I BGB
—> Irrtum bei der Willensäußerung
—> Erklärungsirrtum / Inhaltsirrtum
§ 119 II BGB —> Eigenschaftsirrtum
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen wählt
(„Irrtum in der Erklärungshandlung“, „Irrung“)
z.B. verspricht, verschreibt etc.
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende das Erklärungszeichen zwar richtig wählt, aber über dessen objektiven Inhalt irrt.
Ein Irrtum ist immer eine erklärungsbezogene Fehlvorstellung über die aktuelle Realität.
Geschäftswille und Erklärung müssen (unbewusst) auseinanderfallen.
derjenige, der durch dessen Zwischenschaltung seinen Rechtskreis erweitert
Anfechtungsgegenstand, § 119 BGB
Anfechtungsgrund, § 119 BGB
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Anfechtungsfrist, § 121 I BGB
gegenüber dem Anfechtungsgegner
Nein
—> es muss aber erkennbar sein auf welche tatsächlichen Umstände sich die Anfechtung stützt
Die Offenkundigkeit der Stellvertretung schützt den Geschäftsgegner, ist also dann nicht erforderlich, wenn es für diesen irrelevant ist, mit wem er kontrahiert.
Dies ist der Fall bei den sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens (sog. „verdecktes Geschäft für den, den es angeht“)
Die R-GmbH ist gemäß § 13 I GmbHG rechtsfähig.
Sie wurde von dem Angestellten V wirksam vertreten, wobei sich dessen Wille in fremdem Namen zu handeln, aus den Umständen ergibt, § 164 I 2 BGB (sog. unternehmensbezogenes Geschäft).10
NEIN
—> Invitatio ad offerendum
§ 434 BGB
Das gekaufte Fahrradschluss eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung: Sicherung des Fahrrades
—> Schlechtleistung
§ 475d I BGB geht als lex specialis vor und sperrt die Entbehrlichkeitstatbestände der §§ 323 II, 440 BGB
Anders als bei § 323 II Nr. 1 BGB ist dazu eine einfache und keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer erforderlich.
durch Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall zu ermitteln
nähere Anforderungen unklar
Naheliegend, den Maßstab der §§ 323 II Nr. 3, 440 S. 1 Var. 3 BGB zu übertragen
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