Ausgleichsansprüche für Zuwendungen während und nach der Beziehung -> Anspruchsgrundlagen
Ausgleichsansprüche NEGL -> GbR
BGH: Wenn ein Zweck der über die Verwirklichung d. Lebensgemeinschaft (“über Tisch und Bett”) hinausgeht vorliegt -> GbR (+)
Bei NEGL ist es aber auch möglich, dass kein hinausgehender Zweck vorliegt, aber trotzdem eine GbR besteht; anhand des konkreten Einzelfalls ist der RBW zu ermitteln -> ist somit prinzipiell möglich, wird aber arsch oft abgelehnt
Ausgleichsansprüche NEGL -> § 812 I 2 Alt.2 BGB
Zweckvereinbarung = besonderer zukünftig eintretender Erfolg
Leistung u. Erfolg sind derart eng miteinander verbunden, dass das Behaltendürfen von dieser Zweckerreichung abhängt
BGH: Zweckabrede liegt vor, wenn eine Person zu einem bestimmten Zweck leistet u. die andere Person das erkennt und die Leistung annimmt
BGH: Das liegt insbesondere vor, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden oder der eine Partner das Vermögen des Anderen vermehrt, weil er davon ausgeht, auch in Zukunft davon partizipieren zu können 1
Verantwortungsgemeinschaft
= Gesetzesentwurf der BReg
Maximalgröße: maximal 6 Personen
Eigenschaften: Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit
Tatsächliches persönliches Näheverhältnis
Nichtigkeit bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Erfordernis der notariellen Beurkundung
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