Kriterien für einen Sozialstaat
Ausgleich sozialer Gegensätze und Ungleichheiten
Fürsorge bei Hilfsbedürftigkeit oder sozialer Schutzbedürftigkeit
Rücksicht die Belange schwächerer Schichten bei der Sozialpolitik und in deren eigener Lebensvorsorge.
Sicherung eines Existenzminimums für alle Bürger
rechtliche Verankerung im Grundgesetz
lediglich Verweise in folgenden Artikeln:
Art. 1: Menschenwürde
Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz (Behinderung!)
Art. 6: Ehe - Familie (Recht auf Fürsorge)
Art. 9: Vereinigungsfreheit → Gewerkschaft
Art. 12: Verpflichtung zum Zivilschutz, (zivile Dienstleistung im Verteidigungsfall)
Art. 14: Eigentum/ Enteignung → Wohl der Allgemeinheit
Art. 15: Überführung Privateigentum in Gemeineigentum
Art. 74: konkurr. Gesetzgebung→ Flüchtlingsangelegenheiten, Fürsorge
Umsetzung im SGB
SGB II: Grundsicherung f. Arbeitssuchende (§ 16 Leistungen zur Eingliederung)
SGB VIII: Alle Belange der Kinder- und Jugendhilfe (Unterstützung d. Familie, Kindeswohl, Hilfen zur Erziehung…)
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Begriff “soziale Markwirtschaft”
Optimierung des materiellen und personellen Aufwands, Ertrag der Wirtschaft soll allen zugute kommen, die sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Produktion beteiligen
Begriff “soziale Gerechtigkeit”
… meint die distributiven, sozialen Leistungen des Staates
Begriff “soziale Sicherheit”
… meint die vorbeugenden und abhelfenden Gewährleistungen im Falle des Fehlens eigener Daseinsreserven, z.B. Arbeitslosigkeit, Katastrophen
Der Staat schützt und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen. Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte dürfen frei gewählt werden. Wer keine Arbeit findet, hat Anspruch auf Fürsorge. (GG Art. 12 Abs. 1)
Beispiele für Absicherung im Sozialstaat
Krankenversicherung (1883)
Unfallversicherung (1884: Träger sind die Berufsgenossenschaften)
Rentenversicherung (1889)
Arbeitslosenversicherung (1927)
Pflegeversicherung (1994)
Auswirkungen auf die Bildungschancen
Schulgeldfreiheit (teilw. mit Einschränkungen)
Schulwegkostenfreiheit (teilw. mit Einschränkungen)
Lernmittelfreiheit (teilw. mit Einschränkungen)
Stipendien, Studienförderung (BAFöG)
Begabtenförderung: Art. 128, Abs. 2 BV: „Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen“ (siehe Stiftung: Maximilianeum)
Bildungs- und Teilhabepaket
Kostenübernahme für HPT
Bildungs- und Teilhabepaket für ALG-2-Empfänger
Sport/ Kultur/ Mitmachen: bis zu 15 Euro monatlich.
Schulmaterialien im Wert von 150 Euro
Schulausflüge und Schullandheimaufenthalte werden übernommen.
Schulessen OHNE Eigenanteil
Lernförderung („wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann“ -> Schule muss Bedarf bestätigen)
UNterstützung bei den Schulwegkosten nach der 10. Klasse
Direkte Auswirkungen für die L
Auswahl von Schulbüchern
→ lernmittelfrei ist nur, was durch KM genehmigt ist (Veröffentlichungen schulartbezogen auf KM-Seite im Internet)
Beantragung von Buskarten zum Schuljahresanfang: Schulweg mehr als 3 Kilometer, Schulwegkostenfreiheitsgesetz
Information der Eltern in Bezug auf Bildungs- und Teilhabepaket (Schullandheim, Schuljahresanfang) und entsprechend Asylbewerberleistungsgesetz
Information bezügl. Kostenübernahme HPT
Wissen zur Beantragung von Schulbegleitung und Erziehungshilfen
Unfallversicherungsschutz für Schulwege und Schulveranstaltungen
→ Aufsichtspflicht
→ zuverlässige Unfallmeldungen an KUVB
Kooperation mit Agentur für Arbeit → Reha-Status!
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