§81a Abs. 1 StPO
Blutentnahme
Zweck
Zweck: Feststellen von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind →
Das sind alle Tatsachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Straftat, die Täterschaft , für Schuld oder Unschuld des Tatverdächtigen oder für die Rechtsfolgeentscheidung von Bedeutung sind
Verdachtssufen
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