Grobes Schema Anfechtung?
1 Anfechtungsgrund
2 Anfechtungserklärung: Anfechtungsgegner, Frist
3 Rechtsfolge
Anfechtungsgründe?
1- Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1
2-Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2
3-Eigenschaftsirrtum, § 119 II
4-Übermittlungsirrtum, § 120
5-Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1
6-Widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt. 2
Unterschied zw. Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum?
Der Erklärende gibt unbewusst eine Erklärung ab, die objektiv etwas anderes bedeutet, als subjektiv gemeint war (zB Falschbezeichnung)
Irrtum ist das Auseinanderfallen von Gewollten und Gesagten
Der Erklärende setzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt, indem er sich zB verschreibt, vertippt, verspricht oder vergreift
Übermittlungsirrtum?
Du beauftragst für die Übermittlung deiner WE einen Boten, der deine WE abgewandelt weitergibt
-> Erklärender muss Bote sein, denn 120 nur auf fremde WE anwendbar
-> Bote muss unbewusst falsch übermitteln
-> ansonsten haftet der Bote 177 analog 179
Erklären Sie Arglistige Täuschung und Widerrechtliche Drohung.
vorsätzliche Täuschung zB über Laufleistung o. Unfallhistorie eines Fahrzeugs
= Inausstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Bedroher Einfluss zu haben vorgibt, zB Pistole als Drohung lässt konkludent auf Schussbereitschaft schließen
Wo ist die Anfechtungserklärung normiert?
143 I
(Anfechtungsgegner Abs. 2)
Wie lange beträgt die Anfechtungsfrist der jeweiligen Anfechtungsgründe?
§ 121
§ 124
Wie ist die Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung?
§ 142 I
A erteilt B Vollmacht, ein Auto für 100.000 Euro zu kaufen, wollte aber nur 10.000 Euro sagen
B kauft bei C ein Auto im Namen des A für 100.000 Euro
C will von A den Kaufpreis
Kann A seine bereits ausgeübte Innenvollmacht gegenüber B anfechten?
I. Anfechtungsgegenstand
1. eA: Vertretergeschäft, d.h. hier Kaufvertrag
Schutz des Vertreters B, denn bei Anfechtung der Vollmacht würde B ohne Vertretungsmacht handeln und nach § 179 I haften
B könnte von A nach § 122 SE fordern, doch A könnte ggfs. nicht liquide sein
wenn aber das Vertretergeschäft angefochten wird, hätte C gegen A denselben Anspruch auf SE nach § 122, denn hier ist der Anspruchsinhaber der Anfechtungsgegner
2. hM: Vollmachtserteilung
Arg: § 143 III S. 1
Schutz des Vertreters lässt sich auch über den Anfechtungsgegner regeln
II. Anfechtungsgegner
1. eA: Vertreter
Arg: Wortlaut des § 143 III
2. hM: Vertragspartner, d.h. Dritter C
Arg: Schutz des Vertreters
falls Erklärung gegenüber B, dann wäre die Innenvollmacht hin und C hätte gegen A einen Anspruch aus § 122, aber B würde noch immer nach § 179 I haften
falls Erklärung gegenüber C, dann findet § 179 I keine Anwendung; die Innenvollmacht wird wie eine Außenvollmacht behandelt und den B gibt es quasi gar nicht
Wie prüfen Sie auf Arglistige Täuschung?
I. Täuschung über Tatsachen
Täuschung = Hervorrufen einer Fehlvorstellung bzw. eines Irrtums über Tatsachen
Tatsachen sogar legaldefiniert in der § 263 StGB = konkrete Zustände oder Vorgänge aus Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweise zugänglich sind
II. Arglist
Vorsatz, d.h. Täuschung muss vorsätzlich sein
III. Widerrechtlich
kann ggfs. gerechtfertigt sein
IV. Kausalität zw. Täuschung und WE
V. Kein Ausschluss
gem. § 123 II gilt die Täuschung als ausgeschlossen, wenn sie durch einen Dritten erfolgt, der nicht im Lager des Täuschenden steht
A will bei B einen RS4 kaufen für 10.000; A irrt jedoch und will eigentlich einen RS6
B willigt ein; der RS4 hat einen Wert von 8.000
B hätte den RS4 außerdem an einen anderen Abkäufer für 15.000 veräußern können
Der Irrtum des A fliegt auf und A fechtet gegenüber B an
B ist angepisst und verlangt von A SE i.H.v. 7.000 -- die Differenz zw. dem tatsächlichen Wert und dem Kaufpreis, den der Abkäufer gezahlt hätte
I. §§ 118, 119
hier: Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2
II. Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigt ist der, der die Anfechtungserklärung erhalten hat; hier B
III. Schaden
zu ersetzen ist das negative Interesse -- sog. Vertrauensschaden, d.h. B ist so zu stellen, als hätte er nie von dem Angebot des A gehört
hier hätte B ein Fahrzeug im Wert v. 8.000 für 15.000 Verkauft → 7.000 SE
Aber neg. Interesse wird beim § 122 begrenzt vom pos. Interesse, d.h. dem Interesse, das B an dem Vertragsschluss mit A hatte
B ist so zu stellen, als hätte er den Vertrag mit A geschlossen
in diesem Fall hätte B ein Fahrzeug mit Wert v. 8.000 für 10.000 verkauft
SE lediglich i.H.v. 2.000
IV. Kein Ausschluss
§ 122 II
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