Was sind die Voraussetzungen der Grundsätze der “fehlerhaften Gesellschaft” (“fehlerhafter Verband”)? 2/4
Gesellschaftsvertrag muss tatsächlich von den Gesellschaftern gewollt sein
(also: wenigstens 2 übereinstimmende WE mit den essentialia negotii, müssen von den Gesellschaftern abgegeben worden sein)
Gesamtunwirksamkeit des GV
Grundsätze kommen nicht bei Teilunwirksamkeit zur Anwendung, da der Wille der Gesellschafter sich nicht auf die Gesamtunwirksamkeit richtet
Was sind die Voraussetzungen der Grundsätze der “fehlerhaften Gesellschaft” (“fehlerhafter Verband”)? 4/4
Gesellschaft wurde bereits “in Vollzug gesetzt”
erforderlich ist ein nach außen (also ein nicht allein gegenüber den anderen Gesellschaftern) wirkendes Verhalten oder ein interner Leistungsaustausch, der nur erschwert über §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt werden könnte
der vorübergehenden Wirksamkeit dürfen keine überwiegend schutzwürdigen Interessen entgegenstehen
(z.B. verbotener Gesellschaftszweck oder die Beteiligung Minderjähriger; allerdings keine Schutzwürdigkeit der Interessen bei Beteiligung von arglistig Getäuschten oder von Verbrauchern)
Was findet bei einer Teilunwirksamkeit des GV anwendung?
=> § 139 BGB wird modifiziert angewendet
Was ist die Wirkung der Grundsätze “fehlerhaften Gesellschaft”?
Gesellschaft ist gegenüber den Gesellschaftern und Außenstehenden wirksam, sie kann aber durch Kündigung oder Auflösungsklage mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden
Als was und für was gelten die Grundsätze?
Die Grundsätze gelten als ein allgemeines Prinzip auch bei fehlerhaften Beitritt, Austritt oder fehlerhafter Vertragsänderung etc.
Was ist eine Scheingesellschaft?
➜ Bei einer Scheingesellschaft wird der Anschein (nach außen hin) erweckt, als eine Gesellschaft gegründet worden, obwohl das beabsichtigt nicht der Fall ist, z.B. durch
Verwendung eines entsprechenden Briefpapiers/Briefkopfs
Verwendung von entsprechenden Visitenkarten
Verwendung einer firmenähnlichen Sammelbezeichnung
U.a….
! nicht zu verwechseln mit der „fehlerhaften Gesellschaft“ oder einem Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB
Was folgt aus einer (erkannten) Scheingesellschaft?
Die Scheingesellschaft ist keine Gesellschaft (auch keine fehlerhafte) und wird weitgehend auch nicht als solche behandelt:
Die „Gesellschafter“ können daher untereinander oder gegenüber Dritten keine speziellen Gesellschafts-/Gesellschafterrechte geltend machen
Aufgrund allgemeiner Rechtsscheingrundsätze dürfen sich jedoch gutgläubige Dritte darauf berufen, dass ihnen gegenüber eine Gesellschaft vorgetäuscht wurde
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