Allgemeine Prinzipien zur GbR
➥ Die in §§ 705 ff. BGB geregelte „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (GbR) setzt lediglich einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen (wenigstens 2) voraus, die sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks unter Leistung von Beiträgen zusammengefunden haben.
! ABER: kein GbR, wenn der gemeinsame Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (dieser Zusammenschluss qualifiziert zur oHG)
Was fällt unter einen “gemeinsamen Zweck”?
=> jeder erlaubte Zweck; da keine Mindestdauer der Zweckverfolgung gefordert wird, können auch sog. „Gelegenheitsgesellschaften“ gebildet werden
§ 705 II BGB
Häufig werden sog. „ideelle Zwecke“ (= nicht wirtschaftliche Zwecke) verfolgt, dies sind sog. Nicht rechtsfähige Gesellschaft
Wenn wirtschaftliche Zwecke dauerhaft verfolgt werden: dann „darf“ dies dann kleingewerblich erfolgen, sog. Rechtsfähige Gesellschaft
Was sind “Gelegenheitsgesellschaften”?
➥ Gesellschaften, die nur vorübergehend und nur zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte oder nur für ein ganz bestimmtes einzelnes Vorhaben eingegangen werden.
Aus diesem Grund erfüllen sie nicht die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes (s. „Gewerbebegriff“); dies gilt selbst dann, wenn die Beteiligten ihrerseits juristische Personen oder Persongesellschaften sind
Beispiele:
Fahrgemeinschaften
Ehe
Emissionskonsortium
Arbeitsgemeinschaft Straßenbau (sog. „ArGe“)
Was sind Anwendungsbereiche der §§ 705 ff. BGB (des GbR-Rechts)?
Das GbR-Recht gilt unmittelbar für die Gesellschaften, in denen die Gesellschafter die zuvor genannten Zwecke verfolgen (s. gemeinsamer Zweck); (somit also unmittelbar für GbR bzw. BGB-Gesellschaften selbst)
Das GbR-Recht gilt aber auch subsidiär für die anderen Personengesellschaften (bei oHG, KG, stiller Gesellschaft, Partnergesellschaft und EWIV), s. bspw. §§ 105 III, 161 II HGB und § 1 EWIVG, sowie auch bei den Kapitalgesellschaften in bestimmten Grundlagenfragen (z.B. „actio pro socio“, etc.)
Wie ist die Ausprägung/der Charakter der GbR nach dem BGB-Grundmodell?
➥ gem. des (dispositiven) Grundmodells des BGB
Bilden die Beteiligten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks ein gemeinsames Vermögen, so ist dies als Vermögen der Gesellschaft zu behandeln, § 713 BGB, siehe aber § 740 I BGB
Soweit die Gesellschaft über die Innenbeziehung der Gesellschaft untereinander hinaus auch nach außen als Verbund in Erscheinung tritt, besteht eine sog. "Außengesellschaft“
Grds. steht das Vermögen der GbR der Gesellschaft selbst zu
Soweit ein Vermögen gebildet wurde (s. § 713 BGB, rechtsfähige GbR); gem. § 708 BGB kann von dieser Vorgabe jedoch abgewichen werden;
die nicht rechtsfähige GbR besitzt gem. § 740 I BGB kein eigenes Gesellschaftsvermögen
! daher: grundlegende Unterscheidung zwischen rechtsfähige GbR und nicht rechtsfähige GbR
Abweichungungen vom Grundmodell der GbR: Außengesellschaft
Außengesellschaft ohne ein Gesellschaftsvermögen (selten)
Bspw. Bei Abrede mehrerer Unternehmen, als Miteigentümer ein Grundstück gemeinsam nutzen (= soweit ausdrücklich kein Gesellschaftsvermögen gewollt ist, verbleibt es beim Bruchteils Eigentum am Grundstück)
; dies ist dann eine atypische GbR
Abweichungungen vom Grundmodell der GbR: Nur (reine) Innengesellschaft
Nur (reine) Innengesellschaft➜ dies ist eine Gesellschaft, die sich auf die internen Beziehungen ihrer Gesellschafter untereinander beschränkt, nicht als solche nach außen auftritt bzw. nicht nach außen vertreten wird und kein gemeinschaftliches Vermögen bildet
Bsp.: Eine „Lotto-Trippgemeinschaft“ ist dann „nur“ eine Innengesellschaft, wenn ihre Mitglieder (in unterschiedlicher Höhe) Beiträge leisten und ein Mitglied der Gemeinschaft den gemeinsamen Tipp dann allein unter seinem Namen bei der Lotto-Annahmestelle abgibt
Wie ist die rechtliche Selbstständigkeit ausgestaltet?
➥ Obwohl die GbR keine juristische Person ist, besitzt die GbR nach § 705 II BGB als rechtsfähige GbR Rechtsfähigkeit
⇒ Dies setzt voraus, dass die GbR am Rechtsverkehr nach außen hin in Erscheinung tritt und damit Gesellschaftsvermögen besitzt, z.B. in den Fällen
Wenn eine Außengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen besteht
Wenn die GbR „unternehmenstragend“ ist, also ihre Gesellschaft offenlegt (Eintragung im Register)
Dann, wenn die GbR unter einem „eigenen Namen“ am Rechtsverkehr teilnimmt (Außengesellschaft unter dabei notwendiger Angabe des „Namens“ der GbR)
Was folgen für Konsequenzen aus der Rechtsfähigkeit?
GbR kann einen eigenen Namen haben, § 705 III BGB
BGH: Name ist eine „im Verkehr verwendete Sammelbezeichnung“
Der Name ist aber nicht „Firma“ im technischen Sinne (§§ 17 ff. HGB) sondern Geschäftsbezeichnung
Die GbR…
ist damit auch scheck-, wechsel- und kreditfähig
kann Gesellschafter anderer Gesellschaften sein
ist grundbuchfähig, soweit die GbR im Gesellschaftsvertrag einen „Namen“ erhalten hat und darunter im Rechtsverkehr handelt
ist daher auch erbfähig
Welche Konsequenzen gelten im Prozess und Vollstreckung?
die GbR…
ist selbst partei- und prozessfähig (vorteilhaft ist es, die Gesellschafter mitzubenennen)
ist selbst insolvenzfähig, § 11 II Nr. 1 InsO
Übersicht/Schaubild: das Innenverhältnis - Rechtsfähigkeit
Was für Pflichten ergeben sich aus dem Innenverhältnis?
Beitrags- und evtl. Nachschusspflicht
Treuepflichten
Pflichten aus dem Innenverhältnis: Beitrags und evtl. Nachschusspflichten, allgemeines
➥ aus der Verpflichtung, (die) den Gesellschaftszweck(e) zu fördern (§ 705 BGB), folgt auch die Beitragspflicht (§ 740 II BGB,) § 709 BGB...
=> gemäß (§ 740 II BGB,) § 710 BGB besteht (grundsätzlich) keine „Nachschusspflicht“; dies kann durch Vertrag geändert sein, § 708 BGB
Pflichten aus dem Innenverhältnis: Beitrags und evtl. Nachschusspflichten, Beiträge?
„Beiträge“: sind alle Leistungen, die die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Förderung des Gesellschaftszweckes zu erbringen haben: grundsätzlich gilt eine gleiche Beitragshöhe für alle Gesellschafter, (§ 740 II BGB,) § 709 II BGB als Beitrag kommt dabei jede beliebige Leistung zur Förderung des Gesellschaftszwecks in Betracht:
Übereignung von Geld oder Sachen, Gebrauchsüberlassung, Erbringung von Dienstleistungen, immaterielle Güter oder lediglich allein die Übernahme einer persönliche Haftung bei sog. „beitragsfreien Mitgliedschaften“, (§ 740 II BGB,) § 709 I BGB
Pflichten aus dem Innenverhältnis: Beitrags und evtl. Nachschusspflichten, Terminologie?
Terminologie: aus zu erbringenden „Beiträgen“ werden bei der rechtsfähigen GbR irgendwann...
..„Einlagen“: dies sind bereits erbrachte Beiträge, welche in das Gesellschaftsver= mögen übergehen und dieses (zumindest wertmäßig) dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum mehren; bei Sacheinlagen ist insoweit zu unterscheiden:
Einbringung zu Eigentum („quoad dominum“)
Einbringung zur Nutzung („quoad usum“)
Einbringung dem Werte nach („quoad sortem“):
hier bleibt der Gesellschafter Eigentümer, wobei die Gesellschaft aber das „wirtschaftliche Eigentum“er= hält, also Wertänderungen ihr allein zuzurechnen sind
Pflichten aus dem Innenverhältnis: Treuepflichten (2/5)
der persönliche Zusammenschluss verpflichtet zur Treue gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern (Basis bildet insbes. § 242 BGB)
-> Inhalt der Treuepflicht ist, alles zu tun, was den Gesellschaftszweck fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet (= „fremdnützige Befugnisausübung“: Vorrang vor eigenen Interessen!); bei der Ausübung der eigenen Mitgliedschaftsrechte (z.B. Stimmrechte, Gewinn- und Vermögensrechte) muss zudem angemessen auf die Interessen der anderen Gesellschafter und der Gesellschaft Rücksicht genommen werden (insgesamt also nur restriktive „eigennützige Befugnisausübung“: somit Ausübung eigener Rechte daher grdstzl. allenfalls zurückhaltend!)
Pflichten aus dem Innenverhältnis: Treuepflichten (5/5)
Treuepflichten bestehen in großem Umfang; ihr Inhalt hängt von der Art der Gesellschaft, dem Gesellschaftszweck und auch von der Art des ausgeübten Rechts ab (Recht im eigenen Interesse/Recht im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter)
im Einzelfall sind insbesondere Zustimmungspflichten, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten, Unterlassungspflichten, Duldungspflichten und auch die Pflicht zu etwaiger Stimmenthaltung (bei Interessenkonflikten) zu beachten
!! Verstößt ein Gesellschafter gegen die Treuepflichten, so kommen als Sanktionen Erfüllungs-, Unterlassungs-und insbesondere Schadensersatzansprüche der GbR gegen den Gesellschafter in Betracht (s. insbesondere § 280 I BGB). Zudem kann ein treuwidrig ausgeübtes Mitgliedschaftsrecht unwirksam und damit unbeachtlich sein.
Übersicht: Rechte und Pflichten aus dem Innenverhältnis
Wie ist der Charakter/die Rechtsnatur des GbR-GV?
Gemeinschaftsbegründeter Vertrag
Hierdurch entsteht der Gesellschafterbund
Organisationsrechtlicher Vertrag
Strukturierung der Beitragspflichten und Bestimmung / Ausgestaltung der Entscheidungsmechanismen (Stimmrecht, Mehrheitsverhältnisse) in der Gesellschaft
Schuldrechtlicher Vertrag
Es werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt
Allerdings kein Austauschvertrag
Die Anwendbarkeit der §§ 320 ff. BGB (= diese regeln die Frage nach der Gegenleistung bei synallagmatischen Verträgen) ist streitig:
Die Verpflichtungen der Gesellschafter hätten zwar einen gegenseitigen Charakter, jedoch seien viele Anwendungseinschränkungen hinsichtlich der §§ 320 ff. BGB mit Blick auf die Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Bindungen zu machen (MiM)
Kein gegenseitiger Charakter, jedoch sinngemäße Anwendung der §§ 320 ff. BGB, soweit die Normen im Einzelfall passend sind (h.M.)
!!! Anwendung § 320 BGB nur, wenn lediglich 2 Gesellschafter vorhanden sind
GV: Wie ist die Form?
Der GV der GbR ist grds. formfrei abschließbar
Schriftlich, mündlich oder konkludent/stillschweigend
(gerade bei stillschweigenden Vertragsschlüssen müssen aber die Mindestinhalte erkennbar und vom Rechtsbindungswillen der Beteiligten umfasst sein)
Formbedürftigkeit besteht jedoch dann, wenn als Beitragsleistung ein formbedürftiges Leistungsversprechen abgegeben wird
(z.B. einer der Gesellschafter verspricht, ein Grundstück als Beitrag einzubringen, § 311b BGB)
Wie ist der Vertragsinhalt auszulegen?
Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze aus §§ 133, 157 und 242 BGB, aber: insbesondere ist der Vertragspunkt ein Orientierungspunkt
Die Auslegungsregeln des § 139 BGB wird grds. so angewandt, dass bei Teilnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages i.d.R. nicht der gesamte Vertrag nichtig ist;
Vielmehr wird der nichtige Teil durch dispositives Recht oder durch eine angemessene Regelung in ergänzender Vertragsauslegung ersetzt
Was geschieht bei Mängeln des GV?
z.B. Geschäftsunfähigkeit; Sittenwidrigkeit; Gesetzwidrigkeit; Willensmängel; Handeln eines „falsus procurators“, Beteiligung Minderjähriger, etc.
Die allgemeinen Wirkungen des BGB (Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Widerruf) treten i.d.R. auch für den Gesellschaftsvertrag ein – jedoch nur solange die Gesellschaft noch nicht zur Ausführung gekommen ist
(die GbR insbesondere also noch nicht zur Außengesellschaft wurde oder intern noch keine Leistungen ausgetauscht wurden); denn...
Was resultieren für Probleme aus der Ausführung einer insoweit mangelhaften Gesellschaft?
➥ sobald aber die mangelbehaftete Gesellschaft „in Vollzug gesetzt“ ist, führt die Anwendung der allgemeinen BGB-Regeln zu großen Schwierigkeiten, da für alle Maßnahmen, die auf Grund des Gesellschaftsvertrages getroffen worden sind, der Rechtsgrund (also der Gesellschaftsvertrag) fehlte und somit alles rückgängig gemacht werden müsste (Konsequenz der Wirkung „ex tunc“: Rückabwicklung z.B. über §§ 812 ff. BGB; dies führt aber zu einer Kollision mit dem Verkehrs- bzw. Vertrauensschutz zu Gunsten von Vertragspartnern der GbR und auch den Gesellschaftern)
mangelhafte Gesellschaft: Was gilt dann?
Daher gelten die Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft“ (auch: „fehlerhafter Verband“)
eine derart fehlerhafte Gesellschaft, die bereits zur Ausführung gekommen ist, wird dennoch als vollwertige Gesellschaft behandelt; sie unterliegt allerdings der sofortigen Beendigung (jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft, also nur „ex nunc“)
durch Berufung auf den Mangel: bei der GbR geschieht dies insbesondere im Wege der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund, § 725 BGB
die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten im Gesellschaftsrecht allgemein; im Detail abweichende Besonderheiten ergeben sich aber eventuell bei den anderen Gesellschaftsformen
Was ist das Innenverhältnis?
➥ beim Innenverhältnis geht es um die Beziehung der Gesellschafter und der Gesellschaft zueinander –Rechte und Pflichten–
(besitzt die Gesellschaft neben ihren Innenbeziehungen keinerlei Außenbeziehungen, so liegt eine reine „Innengesellschaft“ vor)
Was ist das Geschäftsführungsgeschäft?
“Geschäftsführung” sind alle rein tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten für die Gesellschaft, die sich aus der Verfolgung des Gesellschaftszwecks ergeben (= Entwicklung / Zweckerreichung der GbR)
z.B. Buchführung, Korrespondenz, Geschäftsreisen, Anweisungen an Angestellte
Was ist ein Grundlagengeschäft?
“Grundlagengeschäfte” sind alle Entscheidungen, die die Organisation oder Zusammensetzung der Gesellschaft festlegen oder verändern (= Verwaltung der GbR)
z.B. bestimmte Änderungen des Gv (erhöhung oder herabsetzung der Beiträge)
Was besagt die Geschäftsführungsbefugnis?
was ein Geschäftsführer im innenverhältnis zu Gesellschaft (also den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft gegenüber) vornehmen darf (oder muss bei Beachtung der Geschäftsführungspflicht)
insb: ob ein Gesellschafter ggü den anderen berechtigt ist, für die G. organisatorisch/praktisch zu handeln bzw zu gestalten, RG mit Dritten abzuschließen und auch vorhandenen Mitarbeitern (= Arbeitehmern) Weisungen zu erteilen
=> beschreibt das rechtliche Dürfen ggü den anderen Gesellschaftern und ggü der Gesellschaft selbst
(Im Innenverhältnis: Berechtigung, die fragliche Handlung vornehmen zu dürfen)
Wer ist von den Gesellschaftern geschäftsführungsbefugt?
im Zweifel sind alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt und führen die Geschäfte gemeinschaftlich aus (sog. „Gesamtgeschäftsführung“),
§ 715 I, III BGB; jede Maßnahme bedarf demnach grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter (sog. „Einstimmigkeitsprinzip“, s.o.); Ausnahme hiervon z.B. nach § 715 V BGB: Mehrheitsbeschluss
Wann gilt die Pflicht zur “Selbstorganschaft”?
Fremden/Dritten (= „Nichtgesellschaftern“) kann keine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis zustehen; im Rahmen eines Dienstvertrages sind jedoch Geschäftsführungsaufgaben übertragbar (= rechtsgeschäftliche Übertragung: Arbeitsrecht & evtl. Stellvertretung bei Rechtsgeschäften), die Planungs- und Kontrollbefugnis muss aber bei wenigstens einem der Gesellschafter verbleiben
die Geschäftsführungsbefugnis kann sich auf nur einen Gesellschafter konzentrieren, § 715 BGB – die übrigen Gesellschafter haben dann nur noch ein „Notgeschäftsführungsrecht“, § 715a BGB (notw. zum Schutz des Gesellschaftsvermögens)
Was passiert bei Pflichtverletzung seitens der Gesellschafter?
ein Gesellschafter, der schuldhaft Pflichten (insbes. Geschäftsführung) verletzt, ist der GbR nach
§ 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet; der konkrete Pflichtenrahmen ergibt sich aus der Auslegung des konkreten Gesellschaftsverhältnisses; es kann zur Konkretisierung auf die Business Judgement Rule abgestellt werden
Wie wird die Gewinn- und Verlustbeteiligung festegelegt?
Die Gewinn- und Verlustanteile sollten im Regelfall im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden; der vom Gesetzgeber angedachte Verteilungsschlüssel richtet sich nach § 709 III BGB
(gleich hoher Anteil – unabhängig von Art und Höhe des Beitrags/der Einlage):
gesetzliche Gewinnverteilung daher grundsätzlich nach Höhe der Beteiligung
Was ist, wenn keine Regelung im GV zu Gewinn- und Verlustverteilung festgelegt wurde?
➜ wurde keine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen, so entspricht die Beteiligung
der Höhe der vereinbarten Einlage, ist diese nicht vereinbart, erfolgt eine Beteiligung nach Köpfen, § 709 II + III BGB
(wird grundsätzlich im GV geregelt)
Wie wird die Gewinnverteilung an sich geregelt?
soll regelmäßig am Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen, § 718 BGB
“Entnahmerechte” i.H. des Gewinnanteils (= Auszahlungsanspruch im laufenden Jahr)
zur Liquiditätssicherung empfiehlt sich eine Begrenzung des Entnahmerechtes (z.B. durch Entnahmequoten)
Inwiefern wird der Verlustausgleich an sich geregelt?
in der Regel erst nach Auflösung der Gesellschaft (s. § 737 BGB) fällig
bei “laufender” Gesellschaft besteht im zweifel daher auch keinerlei “Nachschusspflicht” (s. § 710 BGB)
Ausgleich sollte evtl im GV vereinbart werden (= Liquidität)
Was bedeutet das Kontrollrecht?
aus § 717 I S. 1 BGB folgt ein umfangreiches Kontrollrecht zugunsten eines jeden Gesellschafters (insbesondere ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen/Beraters zulässig)
➜ das Kontrollrecht ist zwar dispositiv und damit im Gesellschaftsvertrag ausschließbar – in bestimmten Fälle kann das Kontrollrecht vertraglich jedoch nicht ausgeschlossen werden, s. § 717 I S. 3 BGB
Klagerechte: Wie ist es mit allen Ansprüchen der Gesellschaft?
die Geltendmachung aller Ansprüche, die der Gesellschaft gegen Dritte zustehen, ist grds Aufgabe der Geschäftsführer und damit kein Recht/ Berechtigung der anderen Gesellschafter
Klagerechte: wie ist es mit den Sozialansprüchen der Gesellschaft?
Sozialansprüche sind Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter aus dem Gesellschafts Verhältnis (z.B. Beitragspflicht, Verletzung von Treu- und Geschäftsführungspflichten: Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen)
NICHT jedoch Ansprüche aus dem Drittverhältnis der Gesellschaft zum Gesellschafter
auch jeder nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter besitzt das Recht zur Gesellschafterklaage in eigenem Namen auf Leistung an die Gesellschaft => actio pro socio, § 715b I BGB
-> actio pro socio besteht aber nur subsidär (wenn die Geschäftsführung nicht handelt)
Was sind Gesellschafterbeschlüsse?
sind bei allen Grundlagengeschäften oder aufgrund der Anordnung des BGB oder des Gesellschaftsvertrages notwendig; Geschäftsführungsaufgaben sind ebenfalls einvernehmlich auszuführen – bedürfen jedoch nur eines Beschlusses bei mehreren Geschäftsführern; hiervon kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden
die Gesellschafterbeschlüsse können –soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen hat– formfrei und auch ohne Gesellschafterversammlung (also „verfahrensfrei“) gefasst werden
Wer besitzt alles ein Stimmrecht und was ist die Ausnahme?
=> grds besitzt jeder Gesellschafter ein Stimmrecht und kann dieses nach seinen Vorstellungen (positiv oder negativ) ausüben
! Ausnahme:
aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich aber die Pflicht ergeben, bei bestimmten Beschlüdden (z.B. außergewöhnliche Geschäftsführungsgegenstände) im Interesse der GbR zu stimmen
Was ist das Stimmrechtsverbot?
=> das BGB sieht bestimmte Mitwirkungsverbote vor, so dass nur die “übrigen” Gesellschafter zur Abstimmung aufgerufen sind:
ein Stimmrechtsverbot kann sich insbesondere aus einem Konflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den persönlichen Interessen eines Gesellschafters ergeben
(z.B. Beschluss über Klageerhebung gegen diesen oder einen bestimmten Gesellschafter)
Wie ist der Abstimmungsmodus?
grds “Einstimmigkeitsprinzip”
abweichend: “Mehrheitsbeschlüsse” (Stimmrecht nach Köpfen oder Kapitalanteilen)
=> Grenze: Bestimmtheitsgrundsatz und Kernbereichslehre (BGH)
Was ergeben sich für Konsequenzen aus der Übernahme/Ausführung von Geschäftsführungsaufgaben?
die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte/Handlungen im Interesse der GbR auszuführen (s. auch o.) und dabei insbe= sondere die Grenzen ihrer Geschäftsführungsbefugnis zu beachten
aus der Geschäftsführung resultierende Ansprüche des Gesellschafters
i.d.R. Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die GbR, §§ 716 I, 670 ff. BGB
jedoch keine Geschäftsführervergütung, denn die Geschäftsführung ist grundsätzlich Gesellschafterpflicht (= Beitrag zur Zweckerreichung!) und daher mit der Gewinnbeteiligung (s.u.) abgegolten (der Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vergütung vorsehen)
Was ist das Außenverhältnis?
➥ beim Außenverhältnis geht es um die Beziehung der GbR zu Dritten (aber auch zu den Gesellschaftern, soweit hier vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehungen
in Rede stehen, z.B. Kredit an Gesellschafter) –also eigene Rechte und Pflichten der GbR–
aus dem Umstand, dass in der Praxis überwiegend Außengesellschaften existieren, resultiert die Frage, wie die Gesamtheit der Gesellschafter die GbR ist keine juristische Person und somit kein völlig verselbständigtes Rechtssubjekt– am Rechtsverkehr (nach außen) teilnimmt
aus der Existenz eines Gesellschaftsvermögens, das der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen und den Gesellschaftern als Gesamtheit zugewiesen ist, lässt sich das überzeugendste Argument für eine Eigenständigkeit des Zusammenschlusses ableiten; dies hat der Gesetzgeber nun auch durch § 705 II BGB klargestellt
Aus was ergibt sich das Gesellschaftsvermögen?
=> Beiträge, Neuerwerb
Was ist der Surrogationserwerb?
=> laufende Geschäfte
Was ist die “Vertretung/Vertretungsbefugnis”?
=> die Vertretungsbefugnis ist die Befugnis, die Gesellschaft durch rechtsgeschäftliches Handeln im Außenverhältnis wirksam zu verpflichten und
betrifft die Frage, ob der Gesellschafter die Gesellschaft durch rechtsgeschäftliches Verhalten gegenüber Dritten wirksam vertreten kann
-> Die Vertretungsbefugnis der GbR-Gesellschafter ist gem. § 720 I BGB grds an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt
= Konsequenz us dem Prinzip der “Selbstorganschaft”
Was ist die Geschäftsführungsbefugnis?
Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhüältnis und damit die Frage, ob ein Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern eine Maßnahme treffen darf
Was ergeben sich für Praxisprobleme aus der Vertretungsbefugnis?
Gesellschaftsvertrag kann Sonderregelungen bezüglich der Gesamtgeschäftsführung treffen (§ 720 I BGB) oder von der Koppelung der Vertretung an die Geschäftsführung aus abweichen
Vertretungsbefugnis ergibt sich jedoch nur –bei Eintragung!!!- aus der Registereintragung
Schutz des Rechtsverkehrs in dieser Situation allenfalls über eine Eintragung im Register, § 707 II Nr. 3) BGB
➜ ansonsten Haftung über § 179 BGB (Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht) oder über die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht
Wie ist die Haftung für Gesellschaftsschulden?
Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten, die das Gesellschaftsvermögen treffen und die GbR zu erfüllen hat; das sind zum einen Verpflichtungen aus den im Namen der GbR geschlossenen Verträge, zum anderen sind es aber auch die auf Gesetz beruhenden Verbindlichkeiten:
Haftung der GbR (mit ihrem Gesellschaftsvermögen) somit für Schulden/Verbindlichkeiten,
§ 705 II BGB:
Aus Verträgen
aus vertraglicher Schlechtleistung hinsichtlich der für die GbR gegenüber Vertragspartnern tätig gewordener Erfüllungsgehilfen, §§ 280 ff. BGB i.V.m. § 278 BGB
die kraft Gesetzes entstanden sind
z.B. Umsatzsteuer, Sozialabgaben für Angestellte, etc.
Was ist die rechtliche Basis bzw. Begründung für eine Haftung auch der Gesellschafter?
-> sog. „Doppelverpflichtungstheorie“ (ehemals hM):
die Gesellschafter haften, da die handelnden Geschäftsführer typischerweise als Vertreter der GbR und gleichzeitig als Vertreter der anderen Gesellschafter auftreten würden (also doppelte Stellvertretung)
erfasst werden mit dieser Theorie jedoch lediglich rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten, keinesfalls aber gesetzliche Verbindlichkeiten, etc.
-> sog. „Akzessorietätstheorie“ (heute hM):
„…das Verhältnis zwischen Gesellschaftshaftung und Gesell= schafterhaftung entspricht dem der oHG…“ (§ 126 HGB)
➤ Haftung der Gesellschafter für alle Gesellschaftsschulden somit auch persönlich und unbeschränkt (= akzessorisch) gem. § 721 BGB
Von was ist die Gesellschafterhaftung unabhängig?
=> vom Entstehungszeitpunkt der Gesellschaftsschulden
Merke: Haftung mit Privatvermögen
Haaftung der Gesellschafter: Generelle Haftung
=> Gesellschafter haften grundsätzlich, § 721 BGB
persönlich und unbeschränkt,
d.h. mit ihrem gesamten Privatvermögen
unmittelbar und primär,
d.h. direkt gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger
solidarisch
d.h. als Gesamtschuldner (§§ 421, 426 BGB)
Haftung der Gesellschafter: bei (späterem) Eintritt in die GbR
unproblematisch für nach dem Eintritt begründete Verbindlichkeiten ( = Neuschulden)
aber auch Haftung für Altschulden (die bereits vor dem Eintritt entstanden waren), s. § 721a BGB
Haftung der Gesellschafter: nach Ausscheiden aus der GbR
-> Nachhaftung für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten gem. § 728b I BGB;
die Enthaftungsfrist (5 Jahre) beginnt, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR oder von der Auflösung der GbR Kenntnis erlangt (BGH-Rspr.)
Warum wäre ein genereller Haftungsausschluss (“GbR mbH”) nicht möglich?
da dieser…
mit der Akzessorietätstheorie unvereinbar
mit Gläubigerschutz und dem Wesen der GbR unvereinbar
als Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsrecht nur vorgesehen ist, wenn andererseits auch ein haftendes Mindestkapital korrespondiert (also nur bei GmbH, AG, etc.)
sich aufgrund des numerus clausus des Gesellschaftsrechts verbieten
Wie ist es mit den Privatschulden der Gesellschafter?
(sind grds keine Pflicht aus dem Außenverhältnis der GbR)
für Privatschulden haftet selbstverständlich nur der betroffene Gesellschafter mit seinem Privatvermögen; allerdings gehört zum Privatvermögen auch die Beteiligung an der GbR
Zugriff somit auf den Gewinnanspruch und den Anteil des Gesellschafters an der GbR; es haftet dabei jedoch nicht ein bestimmter zum Gesellschaftsvermögen gehörender Einzelgegenstand
Ab welchem Zeitpunkt ist eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten bei Neugründung der GbR gegeben (= rechtsfähige GbR)?
=> Geschäftsaufnahme, § 719 I BGB
der erste Geschäftsabschluss begründet somit die Haftung
der GbR mit dem Gesellschaftsvermögen, §§ 705 II, 713 BGB
der Gesellschafter mit dem Privatvermögen, § 721 BGB
allerspätestens Beginn der Haftungsverpflichtung mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen durch die (deklaratorische) Eintragung im Gesellschaftsregister, § 719 I BGB
ausnahmsweise Haftung auch über die Grundsätze einer Scheingesellschaft (Anscheinsgrund= sätze), s.o.
was sind die gesetzlichen Rechtsfolgen bei dem Tod eines Gesellschafters?
führt nicht zwingend zur Auflösung der GbR, § 729 BGB (zu den Ausnahmen, s.u.)
der Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters „wächst
den anderen Gesellschaftern zu“ (§ 712 I BGB); das so ent= standene„Auseinandersetzungsguthaben“(=Abfindungsanspruch) des verstorbenen Gesellschafters steht dann grundsätzlich den Erben zu (s.u.)
daher sind vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der ent= standenen Situation wünschenswert, um insbesondere auch die daraus folgenden Konsequenzen und Probleme (dazu sogleich) zu vermeiden
Was passiert beim Ausscheiden eines Gesellschafters?
=> scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell= schaft aus, wächst sein Anteil am Gesell= schaftsvermögen automatisch den übrigen Gesellschaftern zu, § 712 I BGB
=> hieraus resultiert insbesondere ein Abfind= ungsanspruch für den ausscheidenden Ge= sellschafter oder dessen Erben oder dessen Privatgläubiger (§ 728 I S. 1 BGB, s.o. )
Was entstehen für Probleme bei der Abfindungsregelung?
Sittenwidrigkeit und § 725 VI BGB
sog. „Buchwertklauseln“ (= ohne stille Reserven) können bei starker Diskrepanz zur Sittenwidrigkeit führen oder zur Anpassung zwingen
aus der festgesetzten Abfindungshöhe im Falle einer Kündigung kann sich eine Knebelung für den Gesellschafter (= Abhalten von der Kündi= gung) als auch eine Gläubigerbenachteiligung ergeben, wenn die Klausel allein den kündigenden Privatgläubiger eines Gesellschafters betriff
Was gibt es für vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten bei dem Tod des Gesellschafters?
grundsätzliche Vorstellung des Gesetzgebers: die übrigen Gesellschafter setzen die GbR mit den Erben fort; d.h. die Erben erhalten die Stellung eines Gesellschafters, §§ 711 II, 723 I, 724 I BGB
Problem für die GbR:
alle Erben, die die Erbschaft nicht ausschlagen, werden Gesellschafter der GbR (§ 1942 BGB): der vererbte Gesellschaftsanteil wird unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt (die Erbengemeinschaft als solche
wird selbst jedoch nicht Gesellschafter), § 711 II BGB
Wie ist das bei der Übertragung der Mitgliedschaft/des Geschäftsanteils unter Lebenden?
§ 711a BGB beinhaltet ein Verfügungsverbot über den „Gesell= schaftsanteil“ und dokumentiert so die untrennbare
Verknüpfung des Anteils mit der Gesellschafterstellung. Ein Ver= mögensanteil existiert insoweit nur als sog. mitgliedschaftlicher Beteiligungswert; er ist nicht von der Mitgliedschaft abtrennbar und damit als solcher kein tauglicher Verfügungsgegenstand. Dies wird auch durch den Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Über= tragung der Gesellschafterrechte aus § 711 I S. 1 BGB unterstützt.
=> übertragbar sind allenfalls Ansprüche, die losgelöst vom Gesellschaftsvermögen/-verhältnis bestehen: z.B. Anspruch auf den Gewinnanteil eines Geschäftsjahres oder die im Gesellschaftsvertrag begrün= deten Zahlungsansprüche (z.B. Entnahmerecht, fortlaufende Auszahlung, etc.), s. § 711a S. 2 BGB
Beendigung der GbR: was gibt es für Auflösungsgründe?
Auflösungsbeschluss der Ge= sellschafter, § 730 I Nr. 4 BGB
Liquidation (= Auseinandersetzung), §§ 735 – 739 BGB Vollbeendigung
Zeitablauf der GbR, § 730 I Nr. 1 BGB
Tod eines Gesellschafters, § 730 I S. 1 BGB
Zweckerreichung oder dessen unmöglich werden, § 730 II BGB ~ Kündigung durch Privatgläubiger, § 730 I Nr. 3 BGB
Kündigung durch Gesellschafter, § 730 I Nr. 3 BGB
Insolvenz der GbR, § 730 I Nr. 2 BGB
Vereinigung aller Geschäftsanteile in der Hand eines Gesell= schafters (es entsteht Einzelunternehmen ohne Liquidation)
Beendigung der GbR: was bedeutet Auflösungg und Liquidation?
der Gesellschaftszweck ändert sich: werbende -> sterbende GbR
alle Gesellschafter sind Geschäftsführer der Liquidations-GbR, § 736 I BGB
Erstellung einer „Liquidationseröffnungsbilanz“
schwebende Geschäfte werden beendet, § 736d II, IV BGB
überlassene Gegenstände werden zurückgegeben, § 736d V BGB - Gesellschaftsschulden werden bezahlt, § 736d IV BGB
Einlagen/Überschüsse/evtl. Nachschusspflicht; § 736d V, IV BGB)
Schlussabrechnung (Nachweis, dass alle Forderungen auf „0“)
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