Wie lautet die Definiton von Telekommunikation?
➥ Der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen, § 3 Nr. 59 TKG
Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG)
Wie lautet die Definiton von Rundfunk?
Ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation, § 2 Abs. 1 S. 1 MStV
Regelungen im Medienstaatsvertrag
(MStV, am 7.11.2020 in Kraft getreten; vorher RStV)
Wie lautet die Definiton für Telemedien?
Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 61 TKG), telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Nr. 63 TKG) oder Rundfunk (§ 2 MStV) sind, § 1 Abs. 1 S. 1 TMG
Regelungen im Telemediengesetz (TMG) und im MStV
Was ist der Zweck des TKG?
=>§ 1 TKG: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten
Hintergrund: Bis Mitter 1990er Jahre Post- und Telekommunikationsmonopol der Deutschen Bundespost; dann Privatisierung
Was sind Telekommunikationsdienste?
=> § 3 Nr. 61 TKG: I.d.R. gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste:
Internetzugangsdienste (§ 3 Nr. 23 TKG), d.h. Access-Provider
Interpersonelle Telekommunikationsdienste (Art. 3 Nr. 24 TKG); z.B. klassische Telefonie, E-Mails, Messengerdienste (WhatsApp etc.), Gruppenchats
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (Überschneidung mit den vorherigen; zudem z.B. M2M-Kommunikation)
Was sind Telekommunikationsgestützte Dienste?
=> § 3 Nr. 63 TKG: Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird
z.B. 0900er Nummern; d.h. kostenpflichtige Hotlines für Information, Unterhaltung etc.
Was betreffen die Regelungen im TKG?
Grds. Meldepflicht gem. § 5 TKG für gewerblichen Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder gewerbliche Erbringung öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
Marktregulierung, § 10 ff. TKG: Sicherstellung eines chancen-gleichen Wettbewerbs und Förderung wettbewerbsorientierter Märkte zum Nutzen der Verbraucher u.a. durch Zugangs- und Entgeltregulierung
Kundenschutz, §§ 51 ff. TKG: z.B. Vertragslaufzeiten, Minderung oder Kündigung bei zu langsamer Internetgeschwindigkeit, Anbieterwechsel
Frequenzordnung, §§ 87 ff. TKG: Gewährleistung einer effizienten Nutzung vorhandener Frequenzen
Durchsetzung durch Bundesnetzagentur, §§ 191 ff. TKG
Rundfunk: Was ist der Medienstaatsvertrag (MStV)?
=> Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern zur bundes-
einheitlichen Regelung des Rundfunks in Deutschland
Was für ein Duales Rundfunksystem herrscht in DE?
=> öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk
Was gelten für allgemeine Bestimmungen zum Rundfunk?
=> §§ 3 ff. MStV
z.B. Achtung der Menschenwürde (§ 3 MStV) und journalistischer Grundsätze (§ 6 MStV), Kennzeichnung von Werbung (§ 8 MStV)
Was ist der öffentlich-rechtlicher Rundfunk?
Bestimmungen in § 26 ff. MStV; z.B. Auftrag, Programme („Erstes Deutsches Fernsehen“ etc.), Finanzierung, Werbung
Außerdem ARD-, ZDF- u. Deutschlandradio-Staatsvertrag
Finanzierung: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (§ 8 RFinStV: Beitrag monatlich 17,50 €; angehoben auf 18,36 €)
Was ist der private Rundfunk?
Bestimmungen in §§ 50 ff. MStV; Vorgaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt, zur Finanzierung und Werbung
Zulassung gem. § 52 MStV: Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung; sog. Bagatellrundfunk ist gem. § 54 MStV zulassungsfrei
Wie lautet die Faustformel in Bezug auf Telemedien?
=> Telemedien sind elektronische IuK-Dienste, die nicht Rundfunk oder Telekommunikation sind
Was ist im Telemediengesetz geregelt?
Begriffsbestimmungen, § 2 TMG
Sitz und Herkunftslandprinzip, §§ 2a und 3 TMG
Vorgaben bzgl. audiovisueller Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter, §§ 2b, 2c TMG
Zulassungs- und Anmeldefreiheit, § 4 TMG; s.a. § 17 MStV
Allg. Informationspflichten, § 5 TMG; s.a. § 18 MStV
Pflichten bei kommerzieller Kommunikation, § 6 TMG, s.a. § 22 MStV
Verantwortlichkeit, §§ 7-10 TMG
Melde- und Abhilfeverfahren sowie AGB bei Videosharingplattformen, §§ 10a bis 10c TMG
Bußgeldvorschriften, § 11 TMG
Was ist im Medienstaatsvertrag geregelt?
-> Allgemeine Regelungen zu Telemedien in §§ 17-25 MStV; diese stehen neben den (v.a.) wirtschaftsbezogenen Regelungen im TMG
Zulassungs- und Anmeldefreiheit, § 17 MStV
Informationspflichten und Auskunftsrechte, § 18 MStV
Sorgfaltspflichten u. Gegendarstellung bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, §§ 19, 20 MStV
Werbung, § 22 MStV
Datenschutz bei Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, § 23 MStV
Beispiele für besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
Rundfunkähnliche Telemedien, §§ 74-77 MStV; z.B. Video-on-Demand-Angebote von Video-Portalen wie Netflix u. Maxdome (s. § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV)
Medienplattformen, §§ 78-90 MStV; z.B. Sky Q (s. § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV)
Medienintermediäre, §§ 91-96 MStV (s. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV)
Video-Sharing-Dienste, §§ 97-99 MStV, z.B. YouTube (s. § 2 Abs. 2 Nr. 22 MStV)
Informationspflichten bei Telemedien: Was ist die Idee dahinter?
➥ Nutzer eines Telemediums (z.B. Verbraucher und Geschäftspartner oder Personen, die meinen, Ansprüche gegen den Anbieter eines Telemediums zu haben, z.B. wegen Urheberrechtsverletzung) sollen wissen, wer der Anbieter des Telemediums ist
Informationspflichten: Pflichtangaben 1-8
Nr. 1: Name und Anschrift; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigter und Kapital
Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname; ggf. reicht Künstlername bei großer Bekanntheit (str.)
Nr. 2: Angaben zur Kontaktaufnahme
Schnelle elektr. Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation: z.B. Telefon, aber ggf. auch Fax oder Eingabemaske
„einschließlich der Adresse der elektronischen Post“: E-Mail ist zwingend (und dann noch eine weitere Angabe; „Angaben“)
Nr. 3 bis 8 (s. Gesetz)
Informationspflichten: was sind die Gestalterischen Anforderungen?
Unmittelbar erreichbar: Ohne wesentliche Zwischenschritte
Zwei-Klick-Regel; d.h.: Informationen nach zwei Klicks abrufbar
Leicht erkennbar: Einfach und effektiv optisch wahrnehmbar
Langes Scrollen (-); Pop-Up (-), da viele Browser Pop-Up-Blocker
Bilddatei (-), für Blinde mangels Auslesemglkt. nicht zugänglich
Terminologie: „Kontakt“ und „Impressum“ (+), „Backstage“ (-)
Ständig verfügbar: Nutzer muss jederzeit drauf zugreifen können
Wie ist es mit den Informationspflichten bei nicht-wirtschaftlichen Anbietern?
➥ Anbieter, die nicht geschäftsmäßig, i.d.R. gegen Entgelt handeln (d.h. ohne wirtschaftlichen Hintergrund)
§ 5 TMG ist in diesen Fällen nicht anwendbar
§18 Abs. 1 MStV: (nur) Name und Anschrift; bei juristischen Personen auch Name u. Anschrift des Vertretungsberechtigten
Bsp.: Homepage eines Idealvereins (d.h. nicht-wirtschaftlichen Vereins, s. § 21 BGB; dies kann z.B. ein Sport-, Gesang- oder Musikverein sein), der über seine Aktivitäten informiert
Private Webseiten, die sich durch das Schalten von Werbung finanzieren, haben einen wirtschaftlichen Hintergrund und fallen damit unter § 5 Abs. 1 TMG und nicht unter § 18 Abs. 1 MStV (str.)
(gar) keine Impressumspflicht bei „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“, § 18 Abs. 1 MStV
Kriterien:
Art des Angebots (z.B. private Meinungsäußerungen, private Hochzeitsbilder etc.)
Begrenzter Zugang (z.B. passwortgeschützt)
Die Ausnahme wird eng verstanden; also im Zweifel ablehnen
Folge: keine Informationspflichten
Wie ist es mit den Informaionspflichten bei journalistisch-redaktionllen Telemedien?
GgF. § 18 Abs. 2 MStV
„Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten […] haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.“
Was sind journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte?
Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. […] Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet.“, VGH Baden-Württemberg, NJW 2014, 2667, 2668
z.B. Online-Zeitungen; ggf. auch „Laien-Journalismus“, z.B. in Blogs
Folge: Angaben nach §§ 5 und 6 TMG immer erforderlich & Pflicht zur Nennung eines Verantwortlichen (d.h. einer Person mit Entscheidungsbefugnis über Ausscheiden von Inhalten; wie sonst im Presserecht)
Was gibt es für Folgen bei Verstößen gegen Informationspflichten?
Verstöße gegen § 5 TMG; insbesondere:
§11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 TMG: Bußgeld bis 50.000 €
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (praktisch sehr relevant)
Beseitigung & Unterlassen: § 8 Abs. 1 u. 3 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 TMG
Geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG; z.B. Betreiben der Website eines Online-Shops)
Unzulässigkeit der geschäftl. Handlung nach §§ 3, 3a UWG
§ 3 Abs. 1 UWG: unlautere Handlungen sind unzulässig; § 3a UWG: es ist unlauter gegen Marktverhaltensregeln zu verstoßen – dazu zählt auch § 5 TMG
Anspruchsberechtigt: § 8 Abs. 3 UWG, v.a. Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und Verbraucherverbände
Vor gerichtlicher Geltendmachung ggf. Abmahnung gem. § 13 UWG
Schadensersatz: § 9 UWG
[Außerdem: § 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 UKlaG (§ 5 TMG ist Umsetzung von Art. 5 RL 2000/31/EG)]
➥ Verstöße gegen § 18 Abs. 1 MStV: Bußgeld, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MStV
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