Was sind Raumordnungsprogramme?
Die Raumplanung ist – schon wegen der Unterscheidung in örtliche und überörtliche Raumplanung – hierarchisch aufgebaut.
Die erste Konkretisierung der gesetzlich verankerten Raumordnungsziele erfolgt durch die sog „Raumordnungsprogramme“ (zT auch als „Entwicklungsprogramme“ bezeichnet), die Teil der überörtlichen Raumplanung sind.
Festgelegt werden etwa die anzustrebende Raumstruktur und die zentralen Orte und Hauptverkehrsachsen.
Was ist der sachliche und örtliche Anwendungsbereich von Raumordnungsprogrammen?
Die Raumordnungsprogramme haben einen unterschiedlichen sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich:
Territorial erfassen sie entweder das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder nur einzelne Planungsgebiete (regionale Raumordnungsprogramme).
Sachlich sind sie entweder umfassend oder beziehen sich auf konkrete raumbezogene Sachbereiche (zB auf die Sachbereiche: Versorgungsinfrastruktur, Freizeit- und Erholungsräume, Schule, Fremdenverkehr, Verkehr).
Welche Rechtssatzform haben Raumordnungsprogramme?
Wer ist Normadressat?
Die Raumordnungsprogramme sind Verordnungen der Landesregierung (§ 11 Abs 1 Oö ROG 1994). Sie legen den inhaltlichen Rahmen für die örtliche Raumplanung fest;
Normadressaten sind daher die Gemeinden.
Welche Rechtswirkung entfaltet ein Raumordnungsprogramm auf einen widersprechenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan?
Jeder untergeordnete Raumplan, etwa ein Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, der im Widerspruch zu einem Raumordnungsprogramm steht, ist gesetzwidrig.
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